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Viele Unternehmen präsentieren gerne Fotos von ihren Mitarbeitern im Internet. Die Gründe hinter der Veröffentlichung sind häufig, die Gesichter, welche das Unternehmen repräsentieren, zu zeigen und so dem Kunden ein offenes und klares Bild über das Unternehmen zu ermöglichen. Häufig können allerdings auch Probleme durch die Veröffentlichung entstehen. Es kann gegen den Datenschutz, Bildrechte und Nutzungsrechte verstoßen, wenn Mitarbeiterfotos veröffentlicht werden. Was zu beachten ist und wie Sie sich verhalten sollten, wenn ein Mitarbeiter kündigt, oder nicht einwilligt, dass Fotos verwendet werden, oder diese Einwilligung widerrufen wird, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Das erste rechtliche Problem kann durch die Bildrechte entstehen. Bildrechte gewähren, zum Beispiel dem Fotografen eines Bildes, das Urheberrecht und somit das Recht zu entscheiden, was mit den Fotos passiert. Neben dem Urheberrecht gibt es auch noch das Nutzungsrecht der Bilder. Bei einem Nutzungsrecht kann die Person, die dieses innehält, über die Veröffentlichung, oder wie mit dem Foto verfahren wird, entscheiden. Auch die DSGVO, also die Datenschutz-Grundverordnung kann relevant sein, da ein Foto zu den personenbezogenen Daten zählt und diese nicht einfach verbreitet werden dürfen. Ein Verstoß gegen diese Rechte, kann zu einer Abmahnung, oder sogar zu Schmerzensgeld führen. So wurde einer Arbeitnehmerin vom Arbeitsgericht Münster 5.000 € zugesprochen (Urteil vom 25.03.2021 – 3 Ca 391/20). Einer anderen Mitarbeiterin in Schleswig-Holstein wurden vom Landesarbeitsgericht 2.000 € Schmerzensgeld zugesprochen. In beiden Fällen hatten die Unternehmen sich strafbar gemacht, weil die Mitarbeiterin keine Einwilligung erteilt hatte.
Nach der DSGVO und § 22 KunstUrhG dürfen Fotos veröffentlicht werden, wenn eine informierte, freiwillige und unmissverständliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Dem Mitarbeiter muss also klar sein, welche Rechte er besitzt und dass er nicht dazu verpflichtet werden kann, der Verwendung seiner Fotos zuzustimmen. Die Einwilligung muss zudem klarstellen, wo und warum das Bild veröffentlicht wird und dies auch schriftlich festhalten (§ 26 Abs. 2 S. 4 BDSG). Es ist also auch möglich, dass ein Verstoß gegen die rechtlichen Vorschriften vorliegt, wenn der Mitarbeiter der Veröffentlichung auf der Homepage, nicht aber auf Social-Media-Plattformen zugestimmt hat. Eine allgemeine sogenannte „Generaleinwilligung“ ist auch nicht rechtlich wirksam, da der Einwilligende so gar nicht weiß, wo genau er einwilligt.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass vor der Veröffentlichung genau und schriftlich festgehalten werden muss, wo die Fotos des Mitarbeiters veröffentlicht werden, und der Mitarbeiter diesem auch schriftlich zustimmen muss (§ 26 II S. 3 BDSG). Zudem muss dem Mitarbeiter klar sein, dass seine Einwilligung freiwillig ist und dass er diese auch widerrufen kann (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
Besonders zwei Fälle können im Zusammenhang von Mitarbeiterfotos relevant werden, und zwar wenn der Mitarbeiter die Einwilligung widerruft, oder wenn er kündigt. Wenn der Mitarbeiter die Einwilligung widerruft, wozu er wie aufgeführt jederzeit das Recht hat, hat der Arbeitgeber das Foto umgehend auf allen Seiten zu entfernen, auf denen das Foto des Mitarbeiters veröffentlicht wurde.
Wenn ein Mitarbeiter kündigt, bedeutet dies allerdings nicht automatisch, dass alle Veröffentlichungen des Fotos entfernt werden müssen, da die Einwilligung zur Veröffentlichung unabhängig zum Arbeitsvertrag gilt. Es kann allerdings sein, dass die explizite Einwilligung nicht mehr gilt. Wenn zum Beispiel in der Einwilligung festgehalten wurde, dass diese nur für die Zeit der Einstellung gilt. Daher muss der Arbeitgeber nach einer Kündigung darauf achten, ob Fotos des Mitarbeiters veröffentlicht sind und ob der schriftlich festgehaltene Grund der Veröffentlichung noch gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, so sind die Bilder natürlich umgehend zu löschen. Ansonsten bedarf es dem Widerruf der Einwilligung des ehemaligen Mitarbeiters.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die Veröffentlichung von Fotos der Mitarbeiter grundsätzlich erstmal nicht erlaubt ist, da es gegen eine Vielzahl von Persönlichkeitsrechten und den Datenschutz verstoßen würde. Trotzdem ist es möglich die Bilder zu veröffentlichen, wenn der Mitarbeiter dem einwilligt. Besonders bei der Einwilligung ist allerdings vieles zu beachten und es muss auch im Falle einer Kündigung darauf geachtet werden, dass nicht gegen die rechtlichen Vorschriften verstoßen wird, da sonst eine Klage und womöglich Schmerzensgeld zu zahlen ist.
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