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Auch die Mitarbeiter und indes auch der Betriebsrat sieht sich mit bisher nicht da gewesenen Problematiken konfrontiert. Wir von SBS Legal wollen Ihnen hier einen Einblick in die derzeitige Rechtslage geben, um Ihnen den Umgang mit dieser Zeit zu vereinfachen. Zudem wollen wir Ihnen aufzeigen, welchen Vorteil Sie als Teil des Betriebsrats oder der Unternehmensführung gegebenenfalls in den kommenden Monaten erwarten können, dadurch, dass die digitale Beratung jetzt einer Feuerprobe standhalten muss. Grundsätzlich gilt gemäß des Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) [https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/], dass Arbeitgeber und Betriebsrat „vertrauensvoll (…) zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen“ arbeiten sollen [https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__2.html]. Diese Art der Mitbestimmung ist ein wichtiges Gut für zahlreiche Mitarbeiter. Da der Betriebsrat im Alltagsgeschäft unerlässlich ist, ist seine Handlungsfähigkeit besonders in Zeiten der Corona-Pandemie essentiell. Konkret leistet der Betriebsrat derzeit wichtige Arbeit, wenn es darum geht, in einem Unternehmen Kurzarbeit einzuführen, oder auch das bloße Temperaturmessen vor Betreten des Betriebsgebäudes oder das Genehmigen von Homeoffice müssen von Seiten des Betriebsrates abgesegnet werden.
Im normalen Alltag, treffen sich die Mitglieder des Betriebsrats teilweise mehrmals wöchentlich. Derzeit ist das selbstverständlich zum Wohle der Allgemeinheit und der eigenen Gesundheit nicht möglich. Generell wird das Handeln des Betriebsrates durch Beschlüsse geregelt. Unklar ist bis dato, ob sich die Mitglieder, wie sonst auch, persönlich treffen müssten, um gültige Beschlüsse fassen zu können, oder ob dies aufgrund der Infektionsgefahr auch in Videokonferenzen geschehen kann. Es ist also nicht ganz klar, ob rechtskräftige Beschlüsse virtuell bzw. digital gefasst werden können. Problematisch an der virtuellen Ausführung solcher Sitzungen ist, dass die Gefahr besteht, dass unbeteiligte Dritte an der Sitzung teilnehmen, auch unerkannt, und so die vorgeschriebene Nicht-Öffentlichkeit der Sitzung nicht mehr umgesetzt werden kann. Allerdings lässt sich diese Argumentationslinie nicht in allen entsprechenden Gesetzen in Deutschland erkennen. Gemäß des§41 Abs. 2 a Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG), ist es den Betriebsräten, gebildet auf Seeschiffen, erlaubt virtuell zu tagen und so auch Beschlüsse zu fassen. Eben diese Erlaubnis fehlt im BetrVG. Sollte ein Zusammentreten des Betriebsrats, wie derzeit aufgrund der Corona-Pandemie vorliegend, nicht mehr uneingeschränkt möglich sein, kann dies zu einer Funktionsunfähigkeit und damit zu einer zeitweisen Suspendierung der Mitbestimmungsrechte führen.
Am 23. März 2020 erfolgte von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil eine Ministererklärung. Schon innerhalb dieser Ministererklärung sind begrüßenswerte Rechtsauffassungen zu der genannten Thematik zu erkennen. Jedoch entfaltet eine solche Ministererklärung keinerlei Rechtswirkung und bietet daher auch keine Rechtssicherheit für die Praxis. Nun aber haben sich die Regierungsparteien, zumindest zeitlich befristet bis zum Jahresende, dafür ausgesprochen, eine wirksame digitale Beschlussfassung zu ermöglichen. Aber nicht nur die Betriebsräte, sondern auch die Arbeitgeber werden nun davon profitieren können. Da bisher eine digitale Beschlussfassung eines Betriebsrats als unwirksam erachtet werden musste, entstanden auch für Arbeitgeber extreme Risiken. Als Beispiel sei hier das Stichwort Kurzarbeit zu nennen. Wie bereits genannt, muss die Einführung der Kurzarbeit innerhalb eines Betriebs vom Betriebsrat mittels Beschluss abgesegnet werden. Ist dieser Beschluss nun aber aufgrund formeller Gründern, also wegen nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats unwirksam, hat das zahlreiche Folgen, auch für den Arbeitgeber. Ist die Kurzarbeit nicht wirksam eingeführt worden, drohen Klagen der Arbeitnehmer auf Auszahlung des vollen Gehalts und entsprechende Rückerstattungsansprüche der Agentur für Arbeit.
Auch das Bundekabinett hat derzeit das Fehlen der Rechtsgrundlage erkannt. In das BetrVG soll ein neuer §129 mit dem Titel „Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie“ eingefügt werden. Dieser Paragraph soll aber nicht nur Zukünftig (zumindest befristet) gelten, sondern auch allen, seit dem 1. März 202 virtuell gefassten Beschlüsse, einen rechtlich sicheren Boden bereiten. Da es keine Modifizierung der bereits bestehenden Regelungen gab, sondern vielmehr Sonderregelungen für die Zeit der Pandemie festgelegt wurden, liegt allerdings nahe, dass der Gesetzgeber bisher nicht plant diese Regelungen auch zukünftig, nach überstandener Pandemie, in das geltende Regelwerk mit aufzunehmen.
Gemäß der geplanten Sonderregelungen kann eine Betriebsratssitzung jetzt nicht nur ausschließlich über eine Video-Konferenz stattfinden. Die Regelungen geben der Video-Konferenz keinen Vorrang. Vielmehr soll sowohl die Teilnahem an Telefon-Konferenzen, als auch die Teilnahme an Video-Konferenzen zu erfolgreichen und wirksamen Beschlüssen führen. Dies allerdings nur, wenn sichergestellt werden kann, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können (§ 129 Abs. 1 S. 1 BetrVG – Entwurf). Dies mag den ein oder anderen jedoch überraschen, wenn man bedenkt, dass eine Video-Konferenz doch deutlich eher mit einem persönlichen Treffen eines Betriebsrats vergleichbar wäre, als eine bloße Telefon-Konferenz. Zudem soll eine Aufzeichnung der digitalen Konferenzen ausdrücklich nicht erlaubt sein, wohingegen eine Aufzeichnung einer regulären Betriebsratssitzung zu Protokollzwecken grundsätzlich zulässig zu sein scheint. Entsprechend des Entwurfs müssen Betriebsräte im Fall einer digitalen Sitzung „technische und organisatorische Maßnahmen [ergreifen] [...], wie zum Beispiel eine Verschlüsselung der Verbindung und die Nutzung eines nichtöffentlichen Raumes während der Dauer der Sitzung“. Hier gibt es allerdings zahlreiche Fragen, deren Antworten sich wohl erst nach Inkrafttreten des Gesetzes klären werden. Denn wie sollen Betriebsräte all die Vorgaben dokumentieren und vor allem gewährleisten können? Können Arbeitnehmer eine fehlende Inhaltsverschlüsselung im Nachhinein rügen?
Grundsätzlich gilt: Sollten Sie Fragen zur Vorgehensweise Ihres Betriebsrates haben ist es immer besser sich rechtlichen Rat zu suchen. Eigenrecherche kann im Zweifel dann auch, gerade in so unsicheren Zeiten, zu schwerwiegenden Folgen für die Zukunft führen. Dennoch gibt es Handlungsempfehlungen für die derzeitige komplizierte Situation.
Es bietet sich derzeit zum Beispiel an einen oder mehrere Ausschüsse zu bilden. Die jeweiligen Betriebsratsmitglieder können sich so, wenn auch entfernt sitzend, zu Beratungen treffen und Beschlussfassungen des Gesamtgremiums vorbereiten.
Aber wie können wir denn nun von diesen Regelungen in der Zukunft profitieren? Die Hoffnung, die natürlich im Moment keimt ist die, dass positive Erfahrungen bei digitalen Betriebsratssitzungen gesammelt werden können. Insbesondere für kleinere Besprechungen können virtuelle Sitzungen auch in Zukunft eine sinnvolle Ergänzung und meist sogar eine Erleichterung darstellen. Es ist nun also notwendig, dass das auch auf Gewerkschaftsseite nach der Corona-Pandemie erkannt wird.
Unser Team von SBS LEGAL rund um unsere Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht steht Ihrem Unternehmen zu allen Rechtsfragen zur Verfügung, um Sie kompetent und erfolgreich anwaltlich zu begleiten.
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