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| Gesellschaftsrecht

Die Wahl der richtigen Beteiligungsform


Eine Entscheidung zwischen typisch und atypisch stiller Gesellschaft

Die Aufnahme von Krediten ist wohl die gängigste Möglichkeit für Unternehmen, Kapital zu beschaffen. Allerdings ist die Aufnahme von Krediten nicht immer und unbegrenzt möglich. Eine Alternative dazu kann eine stille Gesellschaft bieten. Aus der Sicht eines Investors kann eine stille Gesellschaft eine attraktive Option darstellen, um Kapital in ein Unternehmen zu investieren, ohne sich mit den Risiken und Belastungen der Geschäftsführung auseinandersetzen zu müssen. Wie treffe ich am Besten die Wahl einer richtigen Beteiligungsform?

Typisch stille Gesellschaft

Im Falle einer typisch stillen Gesellschaft erhält der stille Gesellschafter regelmäßige Gewinnausschüttungen und profitiert von der Wertsteigerung des Unternehmens. Allerdings hat er kein Mitspracherecht und ist nicht in die tägliche Unternehmensführung involviert.

Der Begriff „stille Gesellschaft“ spielt also darauf an, dass der Gesellschafter in der Regel nicht in die Geschäftsführung einbezogen ist. Seine Beteiligung beschränkt sich meist auf eine Gewinnbeteiligung, wobei er Einsicht in die Buchhaltung und Unterlagen des Unternehmens nehmen darf, um den Jahresabschluss zu prüfen. Ferner ist der Begriff „still“ insoweit zutreffend, als dass die Teilhabe am Unternehmen für Dritte unsichtbar bleibt und nur für Aktiengesellschaften eine Eintragungspflicht in das Handelsregister besteht.

Ein typisch stiller Gesellschafter profitiert von der Wertsteigerung des Unternehmens, an dem er beteiligt ist. Dies bedeutet, dass wenn das Unternehmen erfolgreich ist und an Wert gewinnt, auch die Beteiligung des stillen Gesellschafters an Wert steigt. Dieser erhält eine regelmäßige Gewinnbeteiligung, die sich aus einem vereinbarten Prozentsatz des Unternehmensgewinns ergibt. Eine Gewinnbeteiligung an stillen Reserven besteht in der Regel allerdings nicht. Eine stille Reserve ist ein Vermögenswert oder ein Geschäftswert, der in der Bilanz eines Unternehmens nicht zu seinem tatsächlichen Marktwert ausgewiesen wird. Es handelt sich um eine versteckte Wertsteigerung eines Vermögenswerts oder Geschäftswerts, die nicht in der Bilanz des Unternehmens erscheint. Stille Reserven können beispielsweise entstehen, wenn Vermögenswerte wie Grundstücke, Patente, Kundenstämme oder Marken über einen längeren Zeitraum an Wert gewonnen haben, aber noch zu einem historischen oder niedrigeren Buchwert in der Bilanz ausgewiesen werden.

Obwohl eine Beteiligung an einer typisch stillen Gesellschaft attraktiv sein kann, birgt sie auch Risiken. Ein Unternehmen kann nicht immer profitabel sein, und im Falle eines Verlusts muss sich der stille Gesellschafter in Höhe seiner Einlage an diesem beteiligen.

Aus Investor- Sicht ist es daher wichtig, die Risiken und Chancen einer Beteiligung an einer stillen Gesellschaft sorgfältig abzuwägen.

Die Atypisch stille Gesellschaft

Im Unterschied zur typisch stillen Gesellschaft zeichnet sich die atypisch stille Gesellschaft dadurch aus, dass der Gesellschafter Mitunternehmer ist, da er ein Mitunternehmerrisiko trägt und eine Mitunternehmerinitiative ergreifen kann. Anders als bei einer typischen stillen Gesellschaft hat der atypisch stille Gesellschafter somit eine aktive Rolle in der Unternehmensführung und beteiligt sich am unternehmerischen Risiko. Obwohl sowohl das Merkmal des Mitunternehmerrisikos als auch das der Mitunternehmerinitiative vorhanden sein müssen, können sie unterschiedlich ausgeprägt sein.

Für ein Unternehmen, beispielsweise einer GmbH, kann es von Vorteil sein, teilweise Kontrolle an einen atypisch stillen Gesellschafter abzugeben. Neben dem Kapitalzuwachs können sich nämlich auch steuerliche Vorteile ergeben. Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, jedoch kann sie durch die Aufnahme eines stillen atypischen Gesellschafters wie eine Personengesellschaft behandelt werden. Dies wirkt sich positiv aus, da die Gewerbesteuer in diesem Fall niedriger ausfällt. Darüber hinaus kann der normalerweise für die GmbH unzugängliche Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 EUR genutzt werden. Trotz der steuerlichen Vorzüge, die eine derartige Ausgestaltung mit sich bringen kann, sollte bei der Bilanzierung der damit erhöhte Aufwand nicht außer Acht gelassen werden.

Da eine atypisch stille GmbH steuerlich wie eine Personengesellschaft behandelt wird, muss eine Steuerbilanz erstellt werden, welche diesen Anforderungen entspricht. Trotz dessen gilt das Unternehmen nach Handelsrecht weiterhin als GmbH, wodurch eine andere Bilanzierung erforderlich ist, die sich stark von der Steuerbilanz unterscheiden kann. Demnach ist es erforderlich einen erhöhten Aufwand bei der Bilanzerstellung zu betreiben. Dies führt nicht selten zu höheren Kosten.

Welche Beteiligungsform ist nun eher von Vorteil?

Abschließend lässt sich sagen, dass alle Formen stiller Gesellschaften für Unternehmen aus finanzieller, rechtlicher und auch steuerlicher Sicht von Vorteil sein können. Aufgrund ihrer Ausgestaltung als reine Innengesellschaft bietet sie den Vorteil einer anonymen Unternehmensfinanzierung. Zu beachten ist, dass die Anwendungsmöglichkeiten gerade in Bezug auf Steuerrechtliche Aspekte sehr vielseitig sein können. Die Wahl einer bestimmten Art der stillen Gesellschaft hängt daher davon ab, welche Vorteile sich das Unternehmen aus der Kombination erhofft. Umgekehrt muss der Gesellschafter sich fragen, inwieweit er in das Unternehmen eingebunden sein möchte. Denn auch für den stillen Gesellschafter können sich unterschiedliche Vor- aber auch Nachteile für die jeweilige Beteiligung ergeben. 


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