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Die Bezeichnung eines Unternehmens ist eine wichtige Entscheidung. Wie bei den anderen Bereichen im Wettbewerbsrecht kann es schon beim Namen zu Verstößen kommen, gerade dann, wenn mit bestimmten Begriffen eine Werbung besteht. Im vorliegenden Artikel geht es um die Bezeichnungen Zentrum und Institut.
Das Wettbewerbsrecht oder auch das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkung. Das Wettbewerbsrecht ist ein für Unternehmen sehr wichtiges Recht, denn es soll für ein faires, bzw. lauteres miteinander auf dem Markt sorgen. Es legt also allgemeine Regeln fest, an welche sich alle halten müssen, damit ein unverfälschter lauterer Wettbewerb möglich ist. Die gesetzliche Grundlage ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), in welchem konkreten Verbote und Verstöße genannt werden. So ist in § 4a UWG die Aggressive geschäftliche Handlung oder in § 7 die unzumutbare Belästigung geregelt.
Eins dieser im UWG geregelten Verbote ist die in § 5 UWG geregelte wettbewerbsrechtliche Irreführung. Eine Irreführung ist eine geschäftliche Handlung, die geeignet ist, den Verbraucher oder andere Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine solche Irreführung ist bei unwahren Angaben oder sonstigen Täuschungen gegeben. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 UWG führt dabei konkrete Beispiele auf, wann dies gegeben sein kann. So ist in § 5 Abs. 2 Nr. 1 die Irreführung von wesentlichen Merkmalen, wie Risiken, Lieferung, Verwendungsmöglichkeit oder Beschaffenheit geregelt, während Nr. 2 auf Preisvorteile oder Bedingungen abstellt. Ob eine Irreführung und somit ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegen, ist am Ende immer vom Einzelfall abhängig und eine Entscheidung vom Gericht. Die Grenzen zwischen erlaubt und Irreführung liegen dabei häufig nah beieinander, zudem muss keine tatsächliche Irreführung erfolgt sein, es reicht schon das Bestehen einer Irreführungsgefahr.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Werbeaussage Zentrum fürs Hören und Sehen eine Irreführung darstellt und somit wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Die Klägerin sah in der Bezeichnung Zentrum einen Wettbewerbsverstoß, denn diese Bezeichnung würde falsche Erwartungen beim Verbraucher wecken, die rechtlich auch als Spitzenstellung bezeichnet wird. In dem am 19.12.2023 verkündetem Urteil mit dem Aktenzeichen 13 U 26/23 kam das OLG zu dem Ergebnis - nein es liegt vorliegend keine Irreführung vor. Dabei stützte sich das Gericht auf eine Entscheidung vom Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 18. Januar 2012 – I ZR 104/10 – Neurologisch/Vaskuläres Zentrum).
Der BGH hatte entschieden, dass der Begriff Zentrum im Grundsatz als Charakterisierung für ein Unternehmen nach Bedeutung und Größe verstanden oder jedenfalls vom Verkehr auf einen entsprechenden Tatsachenkern zurückgeführt wird, also durchaus eine Spitzenstellung vorliegend möglich sein kann. Es kommt nach dem BGH aber entscheidend auf den Gesamteindruck und die Art der werblichen Darstellung an und was dem Verbraucher vermittelt werden soll, dadurch kann der Begriff Zentrum relativiert werden.
Das OLG Celle führte in seinem Urteil auf, dass Zentrum unter anderem auch für eine Zusammenfassung einzelner Teileinheiten stehen kann. Im vorliegenden Fall Zentrum fürs Hören und Sehen ist demnach im konkreten Kontext darauf anzustellen, dass die Leistungen der beiden selbstständigen Bereiche Brillen und Hörgeräte angeboten werden. Ebenfalls berücksichtigt wurde der Standort, denn nach dem Gericht sei in einer kleinen Stadt, wie in der wo das Geschäft steht, keine besonderen Größenunterschiede vom Verbraucher durch die Bezeichnung zu erwarten. Im Ergebnis sieht das Gericht es daher fernliegend, dass hier mit der Verwendung des Wortes Zentrum irgendeine Spitzenstellung beansprucht werden soll.
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Ähnlich gelagert ist auch die Bezeichnung als Institut. Mit dieser Bezeichnung eines Unternehmens hat sich das OLG Düsseldorf beschäftigt und am 15.08.2023 den Beschluss gefällt (Az.: 3 Wx 104/23). Das Handelsregister hatte die Eintragung Institut für Einfachheit GmbH verweigert, da der Begriff Institut den irreführenden Eindruck erwecke, dass es sich um eine öffentliche Einrichtung handeln würde. Das OLG vertragt allerdings eine andere Meinung. Nach dem Gericht ist d ie Verwendung Institut in einem Unternehmensnamen nicht automatisch irreführend, insbesondere dann nicht, wenn der Bezeichnung ein Zusatz beigefügt wird, der klar erkennen lässt, dass es keinen wissenschaftlichen Bezug gibt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es immer auf den Einzelfall ankommt, aber weder die Bezeichnung Zentrum noch die Bezeichnung Institut automatisch wettbewerbswidrig sind. Wann eine Irreführung vorliegt, hängt nicht nur von der Bezeichnung alleine, sondern auch von vielen anderen Faktoren wie Gesamteindruck, Standort oder die Art der Verwendung ab.
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