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| Markenrecht, Wettbewerbsrecht
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Viele Kunden, welche sich für einen Markengegenstand entscheiden, wollen nicht auch beim häufig verwendeten Zubehör zum kostspieligen greifen. Seien es Kapseln für die Markenmaschine, Druckerpatronen oder Staubsaugerbeutel, die Nachfrage nach Zubehör, welches günstiger als das Zubehör der Marke ist, aber trotzdem mit dem Markengerät funktioniert, ist hoch. Doch wie sieht es eigentlich bei Händlern aus? Dürfen Händler den Markennamen nennen und in ihrer Werbung, dass Produkt mit dem der Marke vergleichen?
Wie bei jeder Art von Werbung, ist auch bei der Angabe von Markennamen darauf zu achten, dass kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegt und die Werbung daher als unlauter gilt. Vorliegend wird das hergestellte Produkt mit dem kostspieligen Markenprodukt verglichen. Unklar ist demnach zunächst, ob der Händler die andere Marke überhaupt nennen darf und auch, ob es erlaubt ist, das Produkt mit dem Markenprodukt zu vergleichen. Der rechtliche Rahmen der Werbung und was erlaubt und nicht erlaubt ist, ist im UWG, also dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt. Inwieweit Produkte in der Werbung miteinander verglichen werden dürfen, regelt § 6 UWG. In § 6 UWG heißt es:
Im zweiten Absatz wird aufgeführt, wann genau eine unlautere vergleichende Werbung vorliegt. Es wird also deutlich, dass durchaus eine Werbung möglich ist, in welcher eine andere Marke genannt wird und das Produkt mit dieser verglichen wird. Entscheidend ist, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, die Marke schlecht geredet wird oder auf was genau sich der Vergleich bezieht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bereits mit diesem Thema auseinandergesetzt (Urteil vom 2. April 2015, Az.: I ZR 167/13). Im vorliegenden Fall ging es um ein Unternehmen, welches Staubsaugerbeutel herstellte und vertrieb. Die mit einem Markenprodukt funktionell vergleichbaren Produkte wurden mit dem Markennamen und Worten wie „alternativ“ und „ähnlich“ beworben. Das Markenunternehmen sah darin ein Wettbewerbs- und Markenrechtsverstoß. Der Richter des BGH sah allerdings keine vergleichende Werbung in der Nennung einer Marke. Die Benutzung einer Marke zu verbieten, würde gegen das Gesetz sprechen, denn es sei dann gar keine vergleichende Werbung mehr möglich und das würde gegen § 6 UWG sprechen, welcher aufführt, dass eine vergleichende Werbung durchaus unter bestimmten Umständen möglich ist. Es reicht also die Nennung einer Marke allein nicht, es müssen die Voraussetzungen von § 6 UWG gegeben sein, damit eine unlautere Werbung in Form von einem Vergleich vorliegt.
Vorliegend waren die Voraussetzungen gem. § 6 UWG nicht gegeben und es lag somit auch kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor, denn die Staubsaugerbeutel wurden damit beworben, dass sie für denselben Zweck bestimmt sind. Die funktionelle Gleichwertigkeit von dem Markenprodukt und dem Produkt der Beklagten, sei eine wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaft der Waren. Gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG liegt ein Verstoß vor wenn es "nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist". Auch, dass ein Verstoß gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG "im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt" besteht, sieht der Richter nicht. Durch die Worte innerhalb der Werbung, welche die Staubsaugerbeutel als „ähnlich“ zum Markenprodukt beschreiben, würde der Händler klarstellen, dass es sich also grade nicht um die Markenprodukte handelt.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass natürlich immer der Einzelfall entscheidend ist, aber die Nennung von Markennamen nicht ausreicht, um einen Wettbewerbsverstoß zu begründen. Grade, wenn die Marke mit Wörtern wie „ähnlich“ beworben wird, ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbs- oder Markenrecht vorliegt. Entscheidend ist, dass die Vorgaben von § 6 UWG eingehalten werden und das Markenprodukt weder schlecht geredet noch der Kunde darin getäuscht werden darf, dass es sich um das Markenprodukt handeln würde.
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