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| Vetriebs- und Handelsrecht, Wettbewerbsrecht
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In der Fülle von Angeboten im E-Commerce gestaltet es sich für Kunden schwierig, eine Kaufentscheidung zu treffen. Daher orientieren sich Verbraucher gerne an Produktbewertungen. Aus diesem Grund setzen Unternehmen alles daran, dass vor allem positive Bewertungen abgeben werden.
Gerade wenn Gewinnspielanreize gesetzt werden, ist es wahrscheinlich, dass Produktbewertungen zwar besser ausfallen, dafür aber auch eher selten der Wahrheit entsprechen.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in seinem Urteil vom 20.06.2024 (Az.: 6 U 128/23), dass die Werbung mit gekauften Produktbewertungen gemäß § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig ist, wenn sie Verbraucher darüber in die Irre führt, wie diese Bewertungen zustande gekommen sind.
Händler werden sich künftig an dem Urteil des OLG Frankfurt orientieren und prominente Hinweise anbringen müssen, wenn sie Produktbewertungen in ihrer Werbung nutzen wollen, die durch den Anreiz einer Gewinnspielteilnahme generiert wurden.
Um Manipultionsvorwürfe zu vermeiden, sollten Händler nicht mit Produktbewertungen werben, die aufgrund eines finanziellen Anreizes verfasst wurden.
In dem vorliegenden Fall forderte die Beklagte, die einen Online-Shop betrieb, ihre Kunden dazu auf, Produktbewertungen im Wege eines Sternesystems abzugeben. Als Anreiz stellte sie eine Gewinnspielteilnahme in Aussicht. Bei dem Gewinnspiel wurden 200 Euro in Form eines Warengutscheins verlost. Um beim Gewinnspiel teilzunehmen, war nicht die Anzahl der abgegebenen Sterne entscheidend, sondern vielmehr, dass die Bewertungen veröffentlicht wurden. Dies ging auch aus den Teilnahmebedingungen hervor.
Die Gesamt-Sternebewertungen sowie Textbewertungen, die sich auch aus den Bewertungen des Gewinnspiels zusammensetzten, nutzte die Beklagte in der Werbung für ihre Produkte. Dabei unterließ sie es, potentielle Kunden deutlich darauf hinzuweisen, dass ein Gewinnspielanreiz die Produktbewertungen beeinflusst haben könnte.
Die Klägerin, ein eigetragener Wettbewerbsverband, störte sich an der Vorgehensweise der Beklagten und verklagte sie auf Unterlassung vor dem Landesgericht (LG) Frankfurt, das die Klage ablehnte. Nach Ansicht des LG, habe die Beklagte nicht direkt mit einer Belohnung, sondern nur indirekt mit einer Gewinnchance gelockt. Damit sei eine Irreführung der Verbraucher nicht zu bejahen. Daraufhin legte die Klägerin Berufung ein.
Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich. So bejahte das OLG Frankfurt den Wettbewerbsverstoß der Beklagten und sagte der Klägerin einen Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte werbe mit Produktbewertungen, obgleich sie potentielle Kunden nicht darüber aufkläre, dass diese Bewertungen hauptsächlich abgegeben wurden, weil man den Verfassern je veröffentlichter Produktbewertung eine Teilnahme an einem Gewinnspiel und somit einen geldwerten Vorteil in Aussicht stellte. Kunden müssen bei der Abgabe von Empfehlungen jedoch frei sein, da den Äußerungen von Dritten in der Werbung häufig besonders viel Glauben geschenkt werde. Aus diesem Grund sei die Werbung mit bezahlten Produktbewertungen in jedem Fall unzulässig. Diese vorgetäuschte Objektivität führe potentielle Kunden in die Irre.
Zwar wurden die Kunden für ihre Abgabe einer Produktbewertung nicht direkt entlohnt, allerdings sei anzunehmen, dass sie wegen der Gewinnspielteilnahme eher eine positive, als eine sachliche Bewertung verfassen würden. Dies sei für potentielle Kunden ebenfalls irreführend, die von einer unabhängigen Produktbewertung ausgegangen seie.
Der Hinweis, der zur Aufklärung genutzt wurde, reiche nicht aus, um eine Irreführung zu verhindern, da er zu unauffällig platziert und gestaltet wurde. Dadurch nehme der angesprochene Verkehrskreis ihn überhaupt nicht wahr. Zudem sei der Hinweis auch in seiner Formulierung nicht ausreichend, um potentielle Käufer aufzuklären. Es werde nämlich nicht deutlich, dass Kunden eine Produktbewertung schreiben mussten, um sich eine Teilnahme an dem Gewinnspiel zu sichern.
Wiederum sei die Auslobung eines Gewinnspiels per se nicht unzulässig. Es sei allerdings die Klarstellung notwendig, dass die Gewinnspielteilnahme an eine veröffentlichte Bewertung geknüpft sei.
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