SBS Firmengruppe Logos

| Gesellschaftsrecht

Diese Änderungen kommen 2024 mit dem MoPeG


Eine Modernisierung ist dringend erforderlich

Dem Gesetzgeber ist mit dem umfassenden Änderungsgesetz des MoPeG die bedeutendste Reform des Personengesellschaftsrechts seit vielen Jahrzehnten gelungen. Insgesamt sieht das MoPeG Änderungen an 136 Rechtsvorschriften vor. Das MoPeG verfolgt das Ziel, eine umfassende Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorzunehmen und die gesetzlichen Bestimmungen an die geltende Rechtsprechung und die Entwicklungen in der Praxis anzupassen. Bisher galten die gesetzlichen Regelungen für deutsche Personengesellschaften wie die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) größtenteils unverändert in ihrer ersten Fassung des Handelsgesetzbuchs aus dem frühen 20. Jahrhundert. Im Laufe der Zeit haben sich die Praxis und Rechtsprechung jedoch von den ursprünglichen rechtlichen Bestimmungen teilweise stark entfernt. Insbesondere im Hinblick auf die GbR sind viele Regelungen für Rechtsanwender heute kaum noch aus dem Gesetz selbst abzuleiten, sondern werden hauptsächlich von der Rechtsprechung geprägt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die zahlreichen Änderungen, die ab dem 1. Januar 2024 für Personengesellschaften gelten werden.


Rechtsfähigkeit der GbR

Durch mehrere Urteile hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die GbR eine rechtsfähige Gesellschaft ist. Das bedeutet, dass sie, wie andere Gesellschaften auch, eigene Rechte erwerben und wahrnehmen kann. Doch bislang gab es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das die wesentlichen Regelungen zur GbR enthält, hierzu keine Vorschriften. Durch das MoPeG wird der GbR nun die Rechtsfähigkeit gesetzlich zuerkannt. Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit folgt, dass die Gesellschaft selbst Vermögen bilden kann und nicht nur "gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter" ist (wie es bisher in § 718 BGB definiert war). Trotz dieser Veränderung bleibt die wirtschaftliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unverändert bestehen, und zwar in Form einer persönlichen, solidarischen und unbeschränkten Haftung.

Register für GbR

Eine wesentliche inhaltliche Neuerung stellt das GbR-Register dar. Die GbR ist im Gegensatz zur KG und OHG derzeit nicht im Handelsregister registrierbar. Dies führt in der Praxis oft zu Problemen bei der eindeutigen Identifizierung einer GbR und ihrer Gesellschafter. Zukünftig wird ein öffentliches Register, das sogenannte Gesellschaftsregister, bei den Amtsgerichten eingeführt. Obwohl eine Registrierung nicht zwingend erforderlich ist, wird sie zur Bedingung, wenn eine GbR GmbH-Geschäftsanteile, Aktien, Immobilien oder andere in öffentlichen Registern eingetragene Rechte (wie Marken- oder Patentrechte) erwerben möchte. Infolgedessen entsteht eine mittelbare Registrierungspflicht. Durch die Registrierung wird die GbR zur "eingetragenen GbR" (eGbR) und muss den Zusatz "eGbR" in ihrem Firmennamen führen. Die Eintragung im Gesellschaftsregister bescheinigt die rechtskräftige Gründung der GbR gegenüber Dritten. Dadurch werden potenzielle Unsicherheiten über das tatsächliche Bestehen der GbR weitgehend ausgeschlossen. Darüber hinaus gewährt das Gesellschaftsregister Dritten (z.B. in Bezug auf Vertretungsbefugnisse) einen Schutz des guten Glaubens.

Diese das Innenverhältnis der GbR, OHG und KG betreffenden Änderungen werden kommen

Auch das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern untereinander wird in Zukunft umfassend neu geregelt. Die Bestimmungen sind dabei weitgehend dem Recht der Kapitalgesellschaften angepasst und orientieren sich an gängigen Praktiken. So wird für Personengesellschaften nun, ähnlich wie bei Kapitalgesellschaften, eine grundlegende Unterscheidung zwischen der Gesellschafterversammlung als zentralem Willensbildungsorgan der Gesellschafter untereinander und der Geschäftsführung als Organ zur Vertretung der Gesellschaft nach außen vorgesehen. Diese Regelung entspricht der bereits weit verbreiteten Praxis. Eine der Rechtspraxis neue Regelung betrifft die Entscheidung des Gesetzgebers, dass in Abwesenheit einer abweichenden Vereinbarung das Stimmverhältnis der Gesellschafter untereinander sowie ihre Gewinn- und Verlustbeteiligung vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen erfolgen sollen. Gleiches gilt für die bisher nur unzureichend geregelten Entnahmerechte der Gesellschafter; das Gesetz sieht nun grundsätzlich einen Anspruch aller Gesellschafter auf Auszahlung des gesamten Jahresgewinns der Gesellschaft vor. Die Reform beinhaltet auch Klarstellungen und inhaltliche Änderungen in Bezug auf die Liquidation von Gesellschaften und das Ausscheiden einzelner Gesellschafter, einschließlich der ausdrücklich gesetzlich geregelten Rechtsnachfolge durch den letzten verbleibenden Gesellschafter beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters. 

Öffnung von Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler

Angehörigen der Freien Berufe, insbesondere Ärzten, wird es in Zukunft ermöglicht, Personenhandelsgesellschaften wie die GmbH & Co. KG als Rechtsform zu nutzen. Früher war dies aufgrund der bestehenden Gesetzeslage nicht erlaubt, da zum Beispiel die ärztliche Tätigkeit nicht als Handelsgewerbe angesehen wurde. Es ist jedoch nach wie vor erforderlich, dass die Verwendung der Rechtsform GmbH & Co. KG im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften steht.

Beschlussmängelrecht

Ein weiterer Aspekt in Bezug auf die Vertragsfreiheit betrifft die gesellschaftsrechtliche Regelung für Beschlussfassungen. Obwohl § 714 BGB in seiner aktuellen Version grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip vorsieht, haben die Gesellschafter die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag hiervon abzuweichen. Ähnlich ist es bei der Geschäftsführung und Vertretungsmacht. Das Gesetz sieht einerseits eine gemeinschaftliche Geschäftsführung und Vertretungsmacht vor, von der jedoch im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden kann. Bisher wurden Gesellschafterbeschlüsse, die gegen den Gesellschaftsvertrag oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, als nichtig betrachtet. In Zukunft wird jedoch zwischen nichtigen und anfechtbaren Gesellschafterbeschlüssen unterschieden, abhängig von der Schwere des Verstoßes. Falls der Beschluss nicht bereits aufgrund eines besonders schwerwiegenden Verstoßes nichtig ist, kann er innerhalb einer Frist von drei Monaten gerichtlich angefochten werden.

Umwandlungsfähigkeit der GbR

Nach der bisherigen Rechtslage war es GbRs nicht erlaubt, gemäß dem Umwandlungsgesetz (UmwG) mit anderen Gesellschaften zu fusionieren oder ihre Rechtsform durch eine Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform zu ändern. Zukünftig wird die GbR jedoch in den Kreis der umwandlungsfähigen Rechtsträger gemäß dem UmwG aufgenommen. Das bedeutet, dass GbRs, die im Gesellschaftsregister eingetragen sind, nun aktiv an Fusionen, Aufspaltungen und Rechtsformwechseln gemäß dem Umwandlungsgesetz teilnehmen können.

► Welche Gesellschaftsformen gibt es?

Auseinanderfallen von Gesellschafts- und Verwaltungssitz

Gemäß der derzeitigen Rechtslage wird der Sitz einer Personengesellschaft durch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz bestimmt. Jede Änderung des Verwaltungssitzes führt automatisch zu einer Änderung des Sitzes. Daher führen grenzüberschreitende Verlegungen des Verwaltungssitzes dazu, dass die Personengesellschaft im Ausland aufgelöst und abgewickelt wird. Mit dem MoPeG wird zukünftig für alle in Deutschland registrierten Personengesellschaften ein freies Wahlrecht für den Sitz gelten, unabhängig vom Ort der Eintragung. Das bedeutet, dass eine deutsche Personengesellschaft theoretisch alle Geschäftstätigkeiten auch im Ausland durchführen kann und dennoch ihre Rechtsform als deutsche Personengesellschaft beibehält. Bisher war diese Möglichkeit nur Kapitalgesellschaften vorbehalten. Eine Voraussetzung für den "Umzug" einer Personengesellschaft ins Ausland bleibt jedoch, dass die Gesellschaft im "Aufnahmestaat" als solche anerkannt wird, was in der Regel für Staaten innerhalb der Europäischen Union zutrifft.


SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für das Gesellschaftsrecht

Wir haben stets die aktuellen News aus dem Gesellschaftsrecht. Das MoPeG bringt zahlreiche neue und spannende Neuerungen im Personengesellschaftsrecht. Mit dem MoPeG haben Sie jetzt die Möglichkeit, den Sitz Ihrer Personengesellschaft frei zu wählen, unabhängig vom Ort der Eintragung. Das eröffnet Ihnen spannende Perspektiven für grenzüberschreitende Aktivitäten und Geschäftstätigkeiten im Ausland, während Sie weiterhin als deutsche Personengesellschaft agieren. Unsere erfahrenen Anwälte beraten Sie umfassend zu den rechtlichen Voraussetzungen und Risiken einer Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland.

Haben Sie noch Fragen zum neuen MoPeG?

Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Kenntnisse und Erfahrung im Gesellschaftsrecht und hat ein tiefgreifendes Verständnis für die neuesten rechtlichen Entwicklungen. Nehmen Sie die Zukunft Ihrer Personengesellschaft selbst in die Hand und vertrauen Sie auf unsere fachkundige Begleitung. Kontaktieren Sie noch heute unsere Kanzlei, um eine persönliche Beratung zu vereinbaren und herauszufinden, wie wir Ihnen bei der Umsetzung des MoPeG helfen können.

Der Erstkontakt zu SBS Legal ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht