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| CORONA-UPDATE, Gesellschaftsrecht
André Schenk, LL. M. Eur.
Erfreulicherweise gibt es trotz der COVID-19-Pandemie mutige Gründer, die sich nicht von den Risiken der Krise abhalten lassen. Sofern sich mehrere Gründer zusammengeschlossen haben, kommt schnell auch die Frage nach der passenden Gesellschaftsform auf. Um den Gründern unangenehme Überraschungen (wie z. B. eine Insolvenz) zu ersparen, sind gerade in Krisenzeiten einige Besonderheiten bei der Wahl einer Gesellschaftsform zu beachten.
In vielen Internet-Beiträgen werden Gründern pauschal die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Die verschiedenen Gesellschaftsformen als passende Gesellschaftsformen empfohlen. Bei der GbR handelt es sich um eine Personengesellschaft. Ebenfalls zu den Personengesellschaften gehören beispielsweise die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG). Davon abzugrenzen sind die GmbH, die Aktiengesellschaft (AG) oder die Unternehmergesellschaft (UG), welche zu den Kapitalgesellschaften gezählt werden.
Die Wahl der richtigen Gesellschaftsform ist für die Gründer von erheblicher Bedeutung und sollte stets mit einer sorgfältigen Abwägung ihrer jeweiligen Vor- und Nachteile einhergehen.
Gerade in Krisenzeiten kommen für die Gründung einer GmbH zunächst nur diejenigen in Betracht, die auch höhere Bar- oder Sachanlagen leisten können, da der Gesetzgeber für die GmbH ein Mindeststammkapital von insgesamt 25.000 Euro festgelegt hat. Wenn die Stammeinlage erst einmal geleistet und die Gesellschaft gegründet worden ist, darf das Geld bis zur Auflösung nicht genutzt oder ausgezahlt werden. Zudem sollte den jungen Gründern auch bewusst sein, dass die geleisteten Anteile auch nach freiwilliger Auflösung der GmbH nicht sofort ausgezahlt werden; die Rückzahlung erfolgt dann erst nach dem sog. „Sperrjahr“. Die Gründung von Kapitalgesellschaften ist im Gegensatz zu den Personengesellschaften mit einem deutlich höheren finanziellen Aufwand verbunden, welcher von den jungen Gründern unbedingt einkalkuliert werden sollte.
Hinzu kommt eine weitere Besonderheit bei Kapitalgesellschaften: Bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder Verschuldung sind die gesetzlichen Vertreter gemäß § 15a der Insolvenzordnung (InsO) grundsätzlich dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Wenn nach drei Wochen ab Eintritt des Insolvenzgrundes kein Insolvenzantrag gestellt wurde, müssen die Gründer ggf. mit Schadensersatzpflichten oder strafrechtliche Konsequenzen rechnen. Die kurze Frist hätte allerdings in der Corona-Krise zahlreiche Insolvenzverfahren zur Folge, weil staatliche Hilfen regelmäßig nicht innerhalb von drei Wochen gewährt werden. Deshalb ist nach aktueller Rechtslage die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt, zunächst für den Zeitraum zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.09.2020.
Nach aktueller Rechtslage ist die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt! Dies gilt zunächst für den Zeitraum zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.09.2020.
Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (COVInsAG) setzt voraus, dass
Auch wenn die Insolvenzantragspflicht derzeit noch ausgesetzt ist und eine Verlängerung diskutiert wird, so ist die Aussetzung jedenfalls keine längerfristige Lösung. Die mit der Insolvenzantragspflicht verbundenen Risiken bleiben mit der Gründung einer Kapitalgesellschaft weiterhin bestehen.
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