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Bereits am 1. Januar 2019 trat das Verpackungsgesetz in Kraft, welches sich an alle Unternehmen richtet, die in Deutschland Verpackungen herstellen, importieren oder zusätzlich verpacken, und ihnen Pflichten auferlegt. Darunter fallen etwa Produzenten von Waren, Importeure und Online-Händler. Der angesprochene Kreis von Unternehmen stellt sogenannte „Erstinverkehrbringer“ dar. Ihnen obliegt eine Registrierungspflicht. In dem Fall, dass Verpackungen bei privaten Endverbrauchern landen, müssen die Unternehmen zusätzlich bei einem bundesweiten Rücknahmesystem für gebrauchte Verpackungen lizenzieren.
Die Registrierung erfolgt bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister über das Verpackungsregister LUCID. Die Seite ist unter https://lucid.verpackungsregister.org abrufbar. Dort können Sie sich unter als „Hersteller“ registrieren. Erforderlich sind zunächst die Kontaktdaten der vertretungsberechtigten Person (etwa der Geschäftsführer oder Prokurist) und die Kontaktdaten des zukünftigen Bearbeiters.
Im Anschluss an diese initiale Registrierung erhalten Sie einen Aktivierungslink, der innerhalb eines Tages bestätigt werden muss. Im Register werden Sie sodann weitere Informationen abgefragt, etwa
Anschließend erhalten Sie eine Registrierungsnummer, die für den Abschluss des Systembeteiligungsvertrags benötigen. Die Registrierung bei LUCID kostet Sie nichts außer einen Teil Ihrer Zeit. Die Registrierungspflicht aus dem Verpackungsgesetz erfüllen Sie damit.
Fallen Ihre Verpackungen bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellern an, müssen Sie außerdem bei einem oder mehreren Systembetreibern lizenzieren. Vergleichbare Anfallstellen sind etwa Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Niederlassungen von Freiberuflern.
Der Systembetreiber übernimmt die Entsorgung der Verpackungen gegen eine Gebühr. In Deutschland sind derzeit 12 Systembetreiber zugelassen. Es ist empfehlenswert, sich Angebote dieser Betreiber einzuholen und sie zu vergleichen. Hilfreich ist ebenfalls der Gebührenrechner, den manche Systeme auf ihrer Website zur Verfügung stellen. Abhängig von der Menge und dem Material der Verpackungen bekommt man einen ersten Hinweis, was einen die Lizenzierung kosten wird. Haben Sie sich für einen Systembetreiber entschieden, so müssen Sie bei der Anmeldung die Registrierungsnummer aus dem Verpackungsregister LUCID sowie die Verpackungsmengen für das Jahr getrennt nach Materialarten (Papier/Pappe, Kunststoff, Metalle, usw.) angeben. Eine vorläufige Schätzung ist dabei in Ordnung, es handelt sich um die sogenannte Initialmeldung. Zum Beginn eines neuen Jahrs wird jedoch die sogenannte Jahresabschlussmeldung des vorherigen Jahres gegenüber dem Systembetreiber fällig. Ihm muss sodann die tatsächliche Menge der im Vorjahr in den Umlauf gebrachten Verpackungen gemeldet werden.
Die Verpackungsmenge, die Sie bei dem von Ihnen gewählten Systembetreiber lizenziert haben, müssen Sie anschließend über LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister melden. Der Inhalt dieser Meldung entspricht der Mengenmeldung gegenüber dem Systembetreiber. Sie geben also die Plan-Verpackungsmenge des laufenden Jahres bei der Registrierung im ersten Jahr und dann jeweils zum Jahresbeginn des Folgejahres ab, sowie die Ist-Menge des vorangegangenen Jahres zu Beginn des neuen Jahres.
Achtung: Die angegebenen Mengen bei Ihrem Systembetreiber und bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister sollten sich unbedingt entsprechen.
Zur Datenmeldung bei LUCID müssen Sie sich zunächst einloggen. Dann wählen Sie im Dashboard das Feld „Datenmeldung“ aus. Insgesamt stehen Ihnen dann sechs verschiedene Meldearten zur Verfügung, aus denen Sie auswählen können. Am relevantesten für sind
Ignorieren Sie die sich aus dem Verpackungsgesetz ergebenen Pflichten zur Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Fehlt die Registrierung bzw. Systembeteiligung, dürfen Sie Ihre verpackte Ware in Deutschland nicht verkaufen. Es wird also ein Vertriebsverbot verhängt. Je nach Schwere des Verstoßes sind außerdem Bußgelder in einer Höhe von bis zu 200.000 Euro möglich.
Die Ziele des Wettbewerbsrechts oder auch Lauterkeitsrechts ist der Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken und dem Interesse an einem unverfälschten Wettbewerb. Durch die rechtliche Regulierung des Wettbewerbs zwischen verschiedenen Marktteilnehmern wird der freie und faire Leistungswettbewerb gewährleistet. Im geschäftlichen Verkehr sind daher zahlreiche gesetzliche Bestimmungen zu beraten. Garantiert wird dadurch insbesondere der faire Wettbewerb. Es ist daher ganz angebracht, die gesetzlichen Bestimmungen des Wettbewerbs- bzw. Lauterkeitsrechts als „Spielregeln“ der Wettbewerber zu bezeichnen.
Sind Sie ein Produzent von Waren, Importeur oder Online-Händler und noch unsicher, was die Pflichtenerfüllung aus dem Verpackungsgesetz betrifft? Gerne übernehmen wir für Sie eine Vorprüfung, ob und in welchem Umfang Sie von der Registrierungspflicht und Lizenzierungspflicht betroffen sind. Daran anschließend beraten wir Sie selbstverständlich zum gegebenenfalls erforderlichen Abschluss eines Systembeteiligungsvertrags. Profitieren Sie von unserer jahrelangen Expertise im Wettbewerbsrecht und kontaktieren Sie uns noch heute, um Bußgelder zu vermeiden.