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Digistore24 haftet für Wettbewerbsverletzung


Händler aufgepasst! – Haftung für Wettbewerbsverletzung von Dritten

Der Vertrieb und Erwerb im Internet hat in den letzten Jahren rasant zugenommen und wurde daher auch rechtlich immer relevanter. Häufig kommt es zu rechtlichen Erneuerungen, die einen besseren und faireren Vertrieb und Verbraucherschutz bezwecken sollen und auch immer wieder kommt es zu gerichtlichen Entscheidungen aufgrund von Wettbewerbsverletzungen. Im vorliegenden Fall geht es um eine Wettbewerbsverletzung von Digistore24, Buttons auf Webseiten und die Haftung für Wettbewerbsverletzungen von Dritten.

Buttons und Wettbewerbsverletzungen

Eine in den letzten Jahren eingetretene Erneuerung sind Buttons auf Webseiten. Nach einer seit Jahren andauernden Diskussion wurden Bestellbuttons schließlich vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben. Bestellbuttons sollen den Verbraucher vor den sogenannten Abofallen im Internet schützen. Viele Gerichte beschäftigen sich immer wieder mit der Frage, wie die Buttons genau auszusehen haben und wann die Beschriftung fehlerhaft ist.

Mehr zum Thema Bestellbutton gibt es hier:
Die nicht ausreichende Formulierung von Bestellbuttons

Seit dem 01.07.2022 ist nun auch der Button verpflichtend, um online abschließbare Abo-Verträge einfach wieder kündigen zu können. Das gilt auch für Verträge, die nicht online abgeschlossen wurden, es kommt vielmehr darauf an, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch die Möglichkeit bestand, diesen auch online abzuschließen. Ausgenommen von der Pflicht für einen Kündigungsbutton sind sonst nur die Verträge, wo das Gesetz eine schriftliche Kündigung ausdrücklich vorsieht, wie Mietverträge oder Arbeitsverträge.

Die Gestaltung von Buttons

An diesen Button selbst stellt der Gesetzgeber auch einige Voraussetzungen. Händler dürfen zum Beispiel nicht frei entscheiden, wie sie den Kündigungsbutton auf ihrer Website gestalten. Dieser muss deutlich zu erkennen und eindeutig benannt sein. Auch wenn es sich „Kündigungsbutton“ nennt, muss es allerdings nicht zwangsläufig ein Button sein, auch andere Optionen sind denkbar, wie zum Beispiel ein „Vertrag hier kündigen“ in der Fußzeile einer Webseite. Das Entscheidende ist, dass der Verbraucher nicht ewig die Webseite durchsuchen muss, bis er auf die Option zum Kündigen trifft. Bei einem fehlerhaften oder sogar fehlenden Button liegt eine Verletzung vom Wettbewerbsrecht vor.

Der vorliegende Fall von Digistore24

Digistore24 ist eine Plattform, welche, nach eigenen Aussagen, Online-Business automatisiert und optimiert, indem es bei dem Verkauf, der Werbung und Bereitstellung eines Produktes hilft und Teile des Endkundensupports übernimmt. Digistore24 bat Online-Abonnements zum Kauf an. Bei diesen Online-Abonnements handelte es sich allerdings nicht um Webseiten von Digistore24, sondern Webseiten von Geschäftspartnern, also rechtlich selbstständigen Dritten. Im vorliegenden Fall, mit dem sich das Landgericht (LG) Heidelberg (Urteil vom 09.01.2024 – Az.: 3 O 109/23) beschäftigte, ging es konkret um eine Webseite, auf der ein Verbraucher eine Online-Mitgliedschaft für das Erlernen von dem Spielen einer Gitarre durch Videos und Lehrmateriealien abschließen konnte. Diese Webseite enthielt keinen Kündigungsbutton. 

Digistore24 haftet für Dritte

Das Gericht beschäftigte sich mit der Frage, ob Digistore24 für die Wettbewerbsverletzung seines Geschäftspartners, also einer dritten Person, haften müsse und kam zu dem Ergebnis: Ja, Digistore24 haftet für die Wettbewerbsverletzung! Das LG Heidelberg stützt sich bei der Entscheidung auf § 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), in welchem es heißt, dass wenn die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen wird, der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet ist. Der Geschäftspartner mit dem online Gitarrenunterricht ist eine Beauftragte von Digistore24, weshalb § 8 UWG gelten würde. Das Gericht führt weiter auf, dass die Selbstständigkeit des Unternehmens dem nicht entgegenstehen würde, denn es komme vielmehr darauf an das der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugutekommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat. Das es sich um einen Geschäftspartner handelt, sei ebenfalls nicht von Bedeutung. Die Webseite ermöglichte den Vertragsschluss, es ist unerheblich, ob die Webseite allein von dem Unternehmen und nicht von Digistore24 betrieben wird. Jedenfalls hatte Digistore24 die Pflicht, Sorge dafür zu tragen, dass der Betreiber der Website einen Kündigungsbutton hat.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und aktuell läuft das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle mit dem Aktenzeichen 13 I 7/24. Trotzdem lässt sich festhalten, dass Händler aufpassen müssen, da eine Haftung für Dritte durchaus möglich ist, wie jetzt die Entscheidung vom LG Heidelberg gezeigt hat.


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