Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Informationstechnologierecht & Zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Spezialist für Arbeitsrecht, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwältin für Arbeitsrecht & Wirtschaftsmediatorin
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Schnäppchenjäger sind auf Ebay-Kleinanzeigen gut aufgehoben. Über die Chatfunktion der Plattform werden tagtäglich Preise verhandelt und Geschäfte geschlossen. Neben gebrauchten Alltagsgegenständen haben Stellenanzeigen auf Ebay zugenommen. Als Bewerber kann es sich also lohnen, einen Blick auf die Anzeigen auf Ebay zu werfen. Allerdings ist auch Ebay-Kleinanzeigen nicht frei von Diskriminierung. Im vorliegenden Fall wird eine altbekannte Rechtsfrage zum Verhältnis von Arbeitgebern und Bewerbern neu aufgerollt. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat sich mit dem Thema des Bewerberstatus beschäftigt und dabei dem Allgemeinen Gelichbehandlungsgesetz (AGG) mit seiner Entscheidung einen digitalen Anstrich gegeben.
Der Kläger hat sich auf folgende Stellenanzeige der Beklagten auf der Internetplattform Ebay-Kleinanzeigen beworben:
„Sekretärin gesucht!
Beschreibung:
Wir suchen eine Sekretärin ab sofort.
Vollzeit/Teilzeit
Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen…“
Die Bewerbung des Klägers erfolgte allerdings nicht wie üblich über ein förmliches Anschreiben an das Unternehmen, sondern direkt über die Chatfunktion von Ebay-Kleinanzeigen. Diese Besonderheit spielte im Prozess um die Diskriminierung eine wichtige Rolle. Die Bewerbung wurde dann ebenfalls über die Chatfunktion mit der Begründung abgelehnt, das Unternehmen suche eine Dame für die Stelle. Der Kläger machte daraufhin einen Entschädigungsanspruch von drei Monatsgehältern nach dem § 15 Abs. 1 AGG geltend, den die Beklagte nicht zahlen wollte. Der Fall landete damit erstmals beim Arbeitsgericht Elmshorn.
Widerruf & Rückgabe: Führt eBay seine Nutzer in die Irre?
Wenn gesperrte eBay Konten Existenzen bedrohen- Das können Sie tun!
In erster Instanz hatte der Kläger mit seinem Entschädigungsanspruch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Elmshorn war der Ansicht, dass die Nachrichten über die Chatfunktion von Ebay-Kleinanzeigen keine Bewerbung im Sinne des AGG darstellten. Die Klage wurde abgewiesen, ohne dass die Frage nach der Diskriminierung geklärt wurde. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied in zweiter Instanz allerdings anders. Es gab der Klage auf Entschädigung statt und berechneten anhand der in der Umgebung üblichen Monatsgehälter für vergleichbare Jobangebote ein Durchschnittsgehalt, an dem sich dann die Höhe des Anspruchs orientierte. Insgesamt wurden dem Kläger 7.800 € zugesprochen.
Nach § 15 Abs. 1 AGG kommt es für einen Anspruch auf Entschädigung darauf an, ob der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen hat. Das Benachteiligungsverbot aus § 1 AGG besagt wiederrum, dass Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern sind. Dadurch, dass der Beklagte den Kläger offensichtlich wegen seines Geschlechts abgelehnt hatte, lag ein solcher Verstoß vor. Als Rechtsfolge muss eine angemessene Entschädigung in Geld geleistet werden. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs betont die Erheblichkeit der Missachtung des Benachteiligungsverbots. Bei den aufgezählten Schutzgütern handelt es sich um sensible Rechte der Betroffenen.
Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass man bei einer Stellenanzeige über Ebay-Kleinanzeigen damit rechnen müsse, dass ein Bewerber Kontakt über die Chatfunktion aufnehmen würde. Schließlich bedient sich der Arbeitgeber der Funktionen von Ebay-Kleinanzeigen, warum sollte es dann dem Bewerber verwehrt werden. Es reicht dabei aus, dass der Bewerber identifizierbar sein muss, was im vorliegenden Fall nicht bestritten wurde. Auch wenn nicht viele Worte über die Chatfunktion gewechselt worden sind, bildet der Fall ein Paradebeispiel für die Diskriminierung wegen des Geschlechts nach dem AGG, gegen das die Beklagte im Prozess keine überzeugenden Gegenargumente vorbringen konnte.
Auch der Einwand, es handele sich bei der Bewerbung um eine rechtsmissbräuchliche Bewerbung, konnte von der Beklagten nicht hinreichend dargelegt werden. Eine rechtsmissbräuchliche Bewerbung wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Kläger sich nur beworben hätte, um anschließend gerichtlich gegen das Unternehmen vorzugehen und eine Entschädigung zu erstreiten. Ein solches berechnendes und missbräuchliches Verhalten wird als AGG-Hopping bezeichnet und hat in der Vergangenheit bereits den ein oder anderen populären Rechtsstreit hervorgebracht. An die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Bewerbung sind allerdings hohe Anforderungen geknüpft. Allein die Tatsache, dass ein Betroffener einen Anspruch auf Entschädigung einfordert, reiche nicht aus. So lag auch im vorliegenden Fall keine rechtsmissbräuchliche Bewerbung vor. Die Beklagte konnte dem Kläger diese Absicht nicht nachweisen.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zeigt, dass altbekannte Rechtsfragen, wie die Thematik rund um den Bewerberstatus nach dem AGG, durch eine Verknüpfung mit dem Internetrecht aus einem neuen Blickwinkel relevant werden können. An den Rechtsfolgen hat sich allerdings auch über eine moderne Einkleidung nichts geändert. Für Unternehmen können derartige Diskriminierungen teuer werden. Sie sind als Unternehmer also gut beraten in der Kommunikation mit Bewerbern besondere Sorgfalt walten zu lassen.
Sehen Sie sich als Bewerber einer Diskriminierung ausgesetzt? Fragen Sie sich, wie Sie als Arbeitgeber einer Entschädigungsforderung nach dem AGG begegnen sollen? Unsere spezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie aufgrund jahrelanger Erfahrungen fachkundig und kompetent in allen Belangen des Arbeitsrechts und setzten Ihre Interessen gerichtlich als auch außergerichtlich durch. Wir sind darauf bedacht, das besondere Konfliktpotential arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zu entschärfen und Ihnen zu Ihren Rechten zu verhelfen. Wir freuen uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.
Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?