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Das FG Hamburg entschied jüngst, dass die disquotale Einlage in eine ungebundene Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) aufgrund einer Gesetzeslücke nicht der Schenkungsteuer unterliegt (FG Hamburg, 11. Juli 2023, Az: 3 K 188/21). Insbesondere sei der Schenkungssteuertatbestand im ErbStG nicht einschlägig. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt; das Ergebnis ist noch abzuwarten.
Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt handelte von einer KGaA, die von Vater und Sohn gemeinsam gegründet wurde. Der Vater war alleiniger Kommanditaktionär und brachte das Grundkapital auf, der Sohn persönlich haftender Gesellschafter, der eine Vermögenseinlage in die KGaA leistete. Das Grundkapital und die Vermögenseinlage bildeten zusammen das Gesamtkapital der KGaA.
In der Satzung regelten Vater und Sohn die Beteiligungsrechte am Gewinn und an den Rücklagen der KGaA dergestalt, dass jeder Gesellschafter entsprechend ihren Kapitalkonten im Verhältnis zum Gesamtkapital beteiligt sind. Es ergab sich im Ergebnis eine Beteiligung des Vaters von 90% und eine Beteiligung des Sohnes von 10% an der KGaA. Im Übrigen bestand in der Satzung noch die Regelung, dass ungebundene Kapitalrücklagen nicht den Kapitalkonten zuzuordnen sind (disquotale Einlage).
Nach Eintragung der KGaA erfolgte so dann die Leistung des Vaters in Höhe von mehreren Millionen in eine ungebundene Kapitalrücklage als eine disquotale Einlage.
Anlässlich dieser disquotalen Einlage hat das zuständige Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid gegen den Sohn erlassen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die disquotale Einlage des Vaters gem. § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG als eine Schenkung gegenüber dem Sohn zu würdigen sei.
„Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt.“
Das FG Hamburg sah den Fall als nicht von der Norm erfasst an. Bei einer Ausgestaltung der Satzung insoweit, dass der persönlich haftende Komplementär – der Sohn – nicht wie Kommanditaktionär Aktien gezeichnet und auch hinsichtlich des Grundkapitals keine Leistung übernommen hat, sondern lediglich eine nicht auf das Grundkapital geleistete Vermögenseinlage erbracht hat, die keine Beteiligung am Nennkapital vermittelt, liegt nach Ansicht des FG Hamburg kein Anteil des Sohnes an einer Kapitalgesellschaft – wie von § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG gefordert – vor.
Außerdem begründet das FG Hamburg seine Entscheidung mit dem systematischen Argument, dass die übrigen Normen des ErbStG – sowie auch die Steuergesetze – den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters an einer KGaA und den Anteil an einer Kapitalgesellschaft ebenfalls als unterschiedlich behandeln.
Die Gesetzeslücke ermöglicht nach Rechtsansicht des FG Hamburg folglich die steuerfreie Übertragung von größerem Vermögen im Wege der disquotalen Einlage.
Wer sich dieser Gesetzeslücke bewusst wird und von der Steuerfreiheit mittelbar über eine KGaA profitieren möchte, so stellt dies – wie das FG Hamburg – ausdrücklich ausführt – kein Gestaltungsmissbrauch dar. Dennoch ist Vorsicht geboten: Die Revision gegen dieses Urteil ist noch fortlaufend. Den letzten Punkt zu dieser Gesetzeslücke wird der BFH setzen.
Es bleibt genau so abzuwarten, wie der Gesetzgeber auf die Gesetzeslücke reagieren wird. Möglicherweise wird er ein einschlägiges Gesetz erlassen und für die zukünftigen Fälle den Weg der Steuerfreiheit verschließen. Klarheiten werden sich zeigen, sobald der BFH erst einmal entschieden hat.
Sie möchten größeres Vermögen schenken, aber die Schenkungsteuer umgehen? Durch die geschickte Gestaltung von disquotalen Einlagen in eine KGaA können Steuervorteile – wie vom FG Hamburg bestätigt – genutzt werden. Die Umgehung der Schenkungsteuer ist bislang auch rechtlich zulässig. Aber Vorsicht ist geboten: Die endgültige Entscheidung trifft der BFH!
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