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André Schenk, LL. M. Eur.
Nachdem wir kürzlich über die bislang erste wettbewerbsrechtliche Entscheidung zu einer auf einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung berichtet haben, die zu einer Verurteilung des Abgemahnten führte, ist prompt das erste anderslautende Urteil veröffentlicht worden.
Das Landgericht Bochum (Urteil vom 07.08.2018 I-12 O 85/18) verneint einen auf § 3a UWG in Verbindung mit Artikel 13 DSGVO gestützten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, weil die Datenschutzgrundverordnung die Ansprüche von Mitbewerbern in den Artikel 77 bis 84 abschließend regele.
Das Gericht schließt sich damit der wohl prominentesten Meinung in der Literatur von Köhler/Bornkamm/Feddersen im gleichnamigen Standard-Kommentar zum UWG an.
Bis zu einer ersten obergerichtlichen Entscheidung bleibt die Rechtsfrage nach den wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen eines DSGVO-Verstoßes daher unklar.
Vielleicht wird die Judikative jedoch ausnahmsweise von der Gesetzgebung überholt und die Frage wird Rechtsgeschichte, bevor der Bundesgerichtshof hierzu Stellung nehmen kann: Das Bundesjustizministerium bereitet ein Gesetz zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs vor, welches sich derzeit in der Ressortabstimmung befindet. Danach sollen DSGVO-Verstöße ausdrücklich dem Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem für Verbände geltenden Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) entzogen werden.
Bei weiteren Fragen zum Thema kontaktieren Sie uns gern H I E R.
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