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„Doppelte Haushaltsführung“ ist ein Begriff aus dem Steuerrecht und wird wie folgt legaldefiniert:
„Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.“
Wenn Sie berufsbedingt eine Zweitwohnung angemeldet haben, können Sie die damit zusammenhängenden Kosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen und entsprechend als Werbungskosten absetzen. Es gibt allerdings – wie die Legaldefinition ausführt – genaue Vorgaben, wann solche Kosten in der Steuererklärung berücksichtigt werden können.
Berufliche Gründe müssten der Anlass für die Zweitwohnung sein, die Zweitwohnung müsste sich im Ort oder in Ortsnähe zur (ersten) Tätigkeitsstelle befinden, der Hauptwohnsitz hingegen dürfte nicht in diesem Ort sein, aber man müsste mindestens 10% der Kosten bezüglich dieser (Haupt-)Wohnung begleichen, welche zugleich den Lebensmittelpunkt mit entsprechender enger persönlicher Bindung darstellen müsste. Letzteres umfasst neben familiären Verhältnissen auch freundschaftliche, bekanntschaftliche und auch aktivitätenbezogene Bindungen, z.B im Verein, solange – in der Regel – durchschnittlich wenigstens zwei Mal im Monat diese (Haupt-)Wohnung aufgesucht wird. Aufenthalte zum Zwecke des Urlaubs sind nicht hiervon erfasst.
Der Lebensmittelpunkt ist dynamisch und kann sich auch von der einen zur anderen Wohnung verlagern, sodass für die beiden Wohnungen plötzlich keine doppelte Haushaltsführung im steuerrechtlichen Sinne anzunehmen wäre. Das Finanzamt prüft das Vorliegen der Voraussetzungen. Für die Entfernung des Hauptwohnsitzes von der Tätigkeitsstelle verlangte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil eine Fahrtzeit von über einer Stunde (BFH, Urteil vom 16.11.2017, VI R 31/16).
Absetzbare Steuern und damit Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Zweitwohnung entstehen. In der Steuererklärung können demnach insbesondere folgende Aufwendungen geltend gemacht werden:
Die zweite Wohnung am Ort der Arbeitsstätte kann grundsätzlich eine Unterkunft jeder Art sein. Für die Annahme einer doppelten Haushaltsführung kommen neben typischen Wohnungen also auch Hotelzimmer, Gemeinschaftsunterkünfte, Unterkünfte an Bord, etc. in Betracht.
Steuerlich absetzen kann man Unterkunftskosten lediglich bis zu 1.000 EUR monatlich. Geltend machen kann man hierunter die Miete samt Betriebs- und Nebenkosten, Hausversicherungen, anfallende Steuern wie z.B. die Zweitwohnungssteuer und Grundsteuer, Reparatur- sowie Reinigungskosten. Wenn man gleichzeitig auch der Eigentümer der zweiten Wohnung ist, so können Renovierungskosten und im Falle einer Finanzierung beim Wohnungskauf sogar die Schuldzinsen beansprucht werden.
Sobald die Grenze in Höhe von 1.000 EUR in einem Monat nicht erreicht wird, so kann der Restbetrag auf die anderen Monate desselben Jahres angerechnet werden, sodass der Grenzwert bezüglich der Unterkunft in einem Monat auch mal mehr als nur 1.000 EUR betragen kann. Die Kosten müssen notwendig sowie angemessen sein, wobei in der Praxis die Summe bis zu 5.000 EUR pro Jahr bereits als angemessen vermutet wird.
Unabhängig von der oben genannten Höchstgrenze für die Unterkunftskosten werden Einrichtungsgegenstände inklusive der Haushaltsartikel separat berechnet. Abzugsfähig sind solche Kosten aber nur, wenn sie notwendig sind.
Als notwendig gelten Einrichtungsgegenstände wie Bett, Kleiderschrank, Schränke, Sitzmöbel, Tisch, Kücheneinrichtung, Fernseher, Radio, Lampen, Gardinen, Haushaltsartikel wie Geschirr, Töpfe, Staubsauger, Badezimmerausstattung, etc. Bei einem Einzug in eine möblierte Wohnung kann – ggf. schätzungsweise – ein Aufschlag für die Möblierung geltend gemacht werden.
Für Umzugskosten gilt ebenfalls die Einschränkung der Notwendigkeit. Erfasst werden vor allem Kosten von Umzugshelfern und -wagen, die Makler- und Renovierungskosten sowie Kosten im Zusammenhang mit der Besichtigung (z.B. anfallende Fahrtkosten).
Der Verpflegungsmehraufwand ist in der Steuererklärung nur für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung anzuführen. Hierbei wird pro Tag differenziert, ob man sich volle 24 Stunden in oder im Umkreis der Zweitwohnung aufhält oder aber mindestens 8 Stunden. Je nach dem erhält man dann die Verpflegungs-Pauschale in Höhe von 28 EUR oder in Höhe von 14 EUR.
Falls innerhalb dieser drei Monate die Beschäftigung für wenigstens 4 Wochen unterbrochen wird – dazu zählt auch der private Urlaub oder Krankheit – so beginnt die Frist neu zu laufen.
Für die einmalige An- und Abreise sind bei Nachweis die tatsächlichen Kosten abzugsfähig; ohne entsprechenden Nachweis wird die Pauschale von 0,30 EUR pro Kilometer als Berechnungsgrundlage herangezogen. Für Familienheimfahrten werden pauschal 0,30 EUR pro Kilometer und ab dem 21. Kilometer pauschal 0,38 EUR pro Kilometer berechnet.
Dem Steuerpflichtigen steht ein Wahlrecht zu, wenn dieser mehrmals wöchentlich zu seinem Hauptwohnsitz zurückkehrt. Entweder macht er nur die Heimfahrtkosten (über die Pauschale) geltend oder er setzt alternativ alle übrigen Aufwendungen steuerlich ab.
Welches die sinnvollere Alternative ist, ist eine Einzelfallfrage und hängt stark von der Häufigkeit der Heimbesuche ab, wobei man die getroffene Wahl jährlich abändern kann.
Es gibt ferner die Möglichkeit, dass man für seine Arbeitsstelle in Ortsnähe eine Zweitwohnung bezieht und gleichzeitig der Arbeitgeber aber (ggf. teilweise) Homeoffice anbietet. Für solche Fälle existierte bis 2022 zusätzlich die Pauschale für Homeoffice-Kosten. Das heißt, für die Jahre zwischen 2020 und 2022 konnte diese Pauschale ggf. rückwirkend geltend gemacht werden. Seit 2023 werden diesbezügliche Kosten den oben genannten Unterkunftskosten zugerechnet.
Außerdem können auch Telefon-Kosten steuerlich abgesetzt werden. Während des Aufenthalts in oder im Umkreis der Zweitwohnung sind die tatsächlich angefallenen Kosten bis zu 15 Minuten pro Woche als abzugsfähige Aufwendung in der Steuererklärung zu berücksichtigen.
Neben den aufgezählten abzugsfähigen Kosten gibt es noch die Möglichkeit einer Auszahlung der sogenannten Mobilitätsprämie. Daher sollte die entsprechende Anlage in die Steuererklärung mitaufgenommen werden.
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