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Drohende Abmahnung wegen widersprüchlicher Widerrufsfristen


Angaben zu Widerrufsfristen führen häufig zu Fehlern

E-Commerce ist ein hart umkämpftes Buisness. In den Unmengen von Online-Shops muss man daher nicht nur mit spannenden Produkten hervorstechen, sondern ebenso mit einem exzellenten Kundenservice. Um seinen Kunden ein attraktives Einkaufserlebnis zu bescheren, bieten Online-Shops deshalb häufig längerere Widerrufsfristen als die gesetzlich garantierten 14 Tage an. Doch sind es gerade die Angaben zu den Widerrufsfristen, die häufig zu abmahnbaren Fehlern führen. Das ist überall dort einschlägig, wo zusätzlich zu der Widerrufsbelehrung  in einer Übersicht weitere Angaben zum Widerrufsrecht getätigt werden müssen, so wie beispielsweise bei Etsy oder eBay. Der Marktplatz eBay fordert in seinen „eBay-Rücknahmebedingungen“ neben einer Widerrufsbelehrung zudem auch eine eBay-seitige Eingabe zur Widerrufsfrist. Da kann es durchaus passieren, dass Händler des eBay-Plus-Programms die eigene längere Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung nicht mit der separaten eBay-Angabe abstimmen. Für den Kunden ist es dann unmöglich zu erkennen, welche Widerrufsfrist für ihn gilt. Weshalb er dann wohlmöglich gänzlich davon absieht, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Solch eine irreführende Widerrufsfrist bietet ein Einfallstor für Abmahner. Wir klären auf, was es als Händler zu beachten gilt, um eine drohende Abmahnung wegen widersprüchlicher Widerrufsfristen zu vermeiden.


eBay fordert zweifache Angabe der Widerrufsfrist 

Gewerbliche Händler von Marktplätzen wie eBay müssen - zusätzlich zu gesetzlichen informationspflichten - in ihren Angeboten über das Verbraucherwiderrufsrecht aufklären. Dem Kunden ist folglich eine Widerrufsbelehrung sowie ein Muster-Widerrufsformular zugänglich zu machen. Zu finden ist die Widerrufsbelehrung unter dem Punkt „Rücknahmebedingungen“ in den Konto-Einstellungen. Die Widerrufsbelehrung sollte mit der Widerrufsfrist eingeleitet werden, wonach der Kunde erkennen kann, bis wann die Möglichkeit des Wiederrufs besteht. Zusätzlich verlangt eBay, dass unabhängig von der Widerrufsbelehrung vom Händler noch eine Widerrufsfrist in den Rücknahmebedingungen eingetragen werden muss. So ist dann bei den Rücknahmebedingungen zum einen die Widerrufsbelehrung mit der Widerrufsfrist und zum anderen die eBay-seitige Angabe der Widerrufsfrist zu finden.

Widersprüchliche Widerrufsfristen stellen wettbewerbswidrige Irreführungen dar

Stimmt die Widerrufsfrist aus der eBay-Eingabe nicht mit derjenigen aus der Widerrufsbelehrung überein, ist dies nicht rechtskonform und wird als Irreführung über die Widerrufsfrist gedeutet werden. Besonders Händler des eBay-Plus-Programms, die verpflichtet sind, dem Kunden eine einmonatige Widerrufsfrist anzubieten, sind von dem Risiko betroffen. Dabei ist zu beachten, dass mit "1 Monat" nicht 30 Tage gemeint sind, da nicht jeder Monat 30 Tage hat und somit an 7 Monaten im Jahr eine kürzere Widerrufsfrist als die Monatsfrist laufen würde. 

Zudem können sich Fehler beispielsweise bei einer Stapelbearbeitung einschleichen. Hierbei bearbeitet ein Händler mehrere eBay Artikel gleichzeitig und nimmt dabei auch Änderungen an dem Widerrufsrecht vor. Die Anpassungen werden jedoch nicht immer vollständig übernommen, weil ein Aktionsangebot noch läuft oder ein Artikel nicht geliefert werden kann. Dann kommt es zu Widersprüchen in der Widerrufsbelehrung und in der Übersicht. Diese Unachtsamkeit bei der Übereinstimmung der Widerrufsfristen, kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen: So haben diese wettbewerbswidrige Irreführungen eine regelrechte Abmahnwelle losgetreten. Abmahner nutzen die widersprüchlichen Angaben bezüglich der Widerrufsfristen als Einfallstor, Unterlassungsforderungen und Abmahnkosten von bis zu 500.00 Euro durchzuboxen.

Daher sollten Händler stets darauf achten, dass die doppelte Anzeige der Widerrufsfristen synchron verläuft und sich keine Fehler eingeschlichen haben. 


SBS LEGAL - Kanzlei für Wettbewerbsrecht

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