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Dropshipping wird bei Betreibern von Online-Shops immer beliebter. Doch ein neues Modell birgt auch neue rechtliche Risiken. Das wichtigste in Kürze:
Der deutsche Gegenbegriff zum Dropshipping ist Streckengeschäft. Bei diesem Verkaufts- und Vertriebsmodell gibt es mindestens drei Parteien. Den Kunden, den Verkäufer und den Großhändler bzw. Produzenten. Der Kunde bestellt beim Verkäufer eine Ware und der Verkäufer beauftragt den Großhändler/Produzenten, wobei dieser direkt an den Kunden liefert. Der Verkäufer stellt beim Dropshipping somit nur einen Mittelsmann dar.
Im Bereich des Online-Handels wird dieses Modell immer beliebter. Die Betreiber eines Online-Shops nehmen die Bestellungen ihrer Kunden auf und leiten diese direkt an die einzelnen Lieferanten weiter. In der Regel ist dabei für den Kunden kein merklicher Unterschied zu verzeichnen, von wem die Ware schlussendlich geliefert wird.
Das Dropshipping wird immer beliebter. Gerade für den Verkäufer hat dieses Modell auch viele Vorteile. Dennoch sind die damit einhergehenden Nachteile zu beachten. Um die Risiken zu minimieren, müssen die Verträge sowohl mit den Kunden als auch mit den Lieferanten sehr gut ausgestaltet sein. Gerade bei einem großen Warenumsatz kann ein rechtlich unsicherer Vertrag zu enormen ungewollten Kosten und Aufwand führen.
Verträge bilden dir Grundlage für einen wirtschaftliche Zusammenarbeit. Dabei sorgen gute Verträge für Klarheit zwischen den Parteien und sorgen dafür, dass Rechtsstreitigkeiten schnell geklärt werden können oder erst gar nicht entstehen. Beim Dropshipping gibt es in der Ausgestaltung von Verträgen viele Hürden zu überwinden. Dabei ist zu differenzieren zwischen den Verträgen, die der Verkäufer mit seinen Lieferanten schließt und den Verträgen, die der Verkäufer mit den Kunden schließt.
Im Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Verkäufer gibt es zwei zentrale Streitpunkte die zu klären sind.
Zum einen müssen die Modalitäten hinsichtlich Retouren geklärt werden. Es muss klar sein, wer die Kosten des Rückversands trägt. Wer bei einem Mangel die Nacherfüllung abwickelt. Wer im Allgemeinen wofür haftet. Da bei diesen Verträgen keine Verbraucher beteiligt sind gibt es in diesem Bereich viele Gestaltungsmöglichkeiten. Der Handel ist sehr vielfältig und die Waren bringen unterschiedliche Risiken mit sich. Daher gibt es für solche Verträge keine Einheitslösung. Verträge müssen auf den Einzelfall angepasst werden und sind daher von Unternehmen zu Unternehmen sehr individuell.
Der zweite Streitpunkt ist das anwendbare Recht. Häufig befinden sich die Lieferanten nicht in Deutschland. Meist sogar nicht im EU-Ausland. Daher muss klar sein, welches Recht bei Problemen greift. Da bei grenzüberschreitenden Verträgen zwei Landesrechte miteinander kollidieren, ist in den meisten Ländern ein Wahlrecht vorgesehen. Die Vertragsparteien sollen also selbst entscheiden, welches Landesrecht anzuwenden ist. Sollte eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden sein, müssen die einzelnen landesrechtlichen Kollisionsnormen untersucht werden. Dies kann grade in gerichtlichen Verfahren sehr teuer werden, wenn plötzlich anderes Landesrecht anzuwenden ist.
Die rechtlich ordnungsgemäße und umfassende Ausgestaltung von Verträgen ist sehr komplex, aber erforderlich. Ohne einen soliden Vertrag können immense Kosten aufgrund von rechtlichen Unklarheiten entstehen. Unser Team von SBS Legal berät sie gern über ein sinnvolles Vorgehen und ihre rechtlichen Möglichkeiten.
Beim Vertrag zwischen Verkäufer und Kunde kommt es beim Vertrag maßgeblich darauf an, ob der Kunde ein Verbraucher ist. Liegt kein Verbrauchervertrag vor, kann der Vertrag im Rahmen von Treu und Glauben weit ausgestaltet werden. Ist jedoch ein Verbraucher beteiligt, gibt es in Deutschland nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten einen Vertrag zu individualisieren. Zu Gunsten der Verbraucher kann viel vereinbart werden, zu Ungunsten hingegen nur sehr wenig. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hat sehr strenge Verbraucherschutznormen. Bei einem Mangel kann sich der Verbraucher direkt an den Käufer wenden und die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Der Kaufvertrag wurde zwischen Verkäufer und Verbraucher geschlossen, sodass für den Verbraucher der Lieferant nur als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers zu sehen ist. Für den Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer nach § 278 BGB. Weiter zu beachten sind auch die Widerrufsrechte von Verbrauchern nach §§ 355 ff. BGB.
Diese Regelungen müssen von dem Verkäufer bedacht werden und im Vertrag mit den Lieferanten berücksichtigt werden.
Bei dem Modell des Dropshippings ist der Datenschutz nicht außer Acht zu lassen. Vom Kunden werden an den Verkäufer die notwendigen Informationen geschickt, um die Ware versenden zu können. Diese Daten werden dann an den Lieferanten geschickt. Solange nur Name und Anschrift weitergegeben werden, ist dieses Vorgehen regelmäßig von Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gedeckt. Danach ist die Weitergabe von Daten zulässig, sofern dies für die Abwicklung des Vertrags erforderlich ist. Werden jedoch weitere Informationen an den Lieferanten übersendet, wie etwa die E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, bedarf dies einer vorherigen Einwilligung des Käufers.
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