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Die Europäische Union verhängt gegen X Geldbuße in Höhe von 120 Millionen Euro und setzt damit ein starkes Signal: Die Regeln des Digital Service Act (DSA) sind keine bloße Regulierung auf dem Papier, sondern werden konsequent durchgesetzt. Erstmals greift die EU-Kommission auf das schärfste Sanktionsinstrument dieses neuen europäischen Regelwerks zurück. Für global agierende Plattformbetreiber aber auch für Unternehmen mit Online-Geschäftsmodellen in Deutschland markiert die Entscheidung einen Wendepunkt im europäischen Internet- und Plattformrecht. In diesem Artikel klärt SBS LEGAL auf, was genau X vorgeworfen wird, auf welche Vorschriften des DSA sich die Entscheidung stützt und welche praktischen Folgen sich daraus ergeben.
Der Digital Service Act, der seit Februar 2024 vollständig anwendbar ist, schafft ein einheitliches Regelwerk für digitale Dienste innerhalb der Europäischen Union. Ziel des DSA ist es, Transparenz, Verbraucherschutz, Meinungsfreiheit und demokratische Prozesse im digitalen Raum zu stärken. So sollen systematische Risiken großer Plattformen begrenzt werden und Nutzer besser vor Täuschung, Manipulation und rechtswidrigen Inhalten geschützt werden. Besonders hohe Anforderungen gelten nach dem DSA für sogenannte sehr große Online-Plattformen, also Plattformen mit mehr als 45 Millionen monatlich aktiven Nutzern in der EU. X fällt unstreitig in diese Kategorie und unterliegt daher erweiterten Sorgfalts- Transparenz- und Kooperationspflichten.
Die gegen X verhängte Millionenstrafe setzt sich aus drei zentralen Verstößen gegen Vorschriften des DSA zusammen, die jeweils eigenständig sanktioniert wurden.
Ein wesentlicher Vorwurf betrifft das von X genutzte Verifizierungssystem. Die bekannten weißen Häkchen galten früher als Zeichen einer Identitätsprüfung durch die Plattform und vermittelten Nutzern ein hohes Maß an Authenzität. Nach der Übernahme durch Elon Musk wurde dieses System jedoch grundlegend verändert: Ein Verifizierungshäkchen konnte nun auch allein durch ein kostenpflichtiges Abonnement erlangt werden. Aus Sicht der EU war für die Nutzer nicht ausreichend erkennbar, dass sich die Bedeutung des Symbols grundlegend geändert hatte. Dies bewertet die Kommission als Verstoß gegen die Informations- und Transparenzpflichten gemäß Art. 14 und Art. 26 DSA. Nutzer dürfen nicht durch Gestaltungselemente oder Symbole in die Irre geführt werden, insbesondere dann nicht, wenn diese Einfluss auf Vertrauen und Meinungsbildung haben.
Ein weiterer zentraler Kritikpunkt betrifft den unzureichenden Datenzugang für wissenschaftliche Einrichtungen. Der DSA verpflichtet sehr große Plattformen nach Art. 40 DSA, geprüften Forschenden Zugang zu relevanten Daten zu ermöglichen. Ziel ist es, gesellschaftliche Risiken wie Desinformation, Wahlbeeinflussung oder systematische Gefahren für demokratische Prozesse untersuchen zu können. Nach Ansicht der EU-Kommission hat X diese Pficht nicht in dem erforderlichen Umfang erfüllt und damit eine zentrale Kontrollfunktion unterlaufen.
Der dritte Vorwurf betrifft die fehlende Transparenz bei Werbung. Der DSA verpflichtet Plattformen gemäß Art. 26 und Art. 39 DSA, ein öffentlich zugängliches und durchsuchbares Anzeigenarchiv bereitzustellen, welches nachvollziehbar dokumentiert, wer Werbung schaltet und wie diese ausgesteuert wird. Nach Ansicht der EU-Kommission hat X diese Anforderungen nicht ausreichend umgesetzt. Gerade im Bereich politischer oder sensibler Werbung ist Transparenz ein wesentliches Mittel, um Manipulation, Betrug politische Einflussnahme und Gefahren für Minderjährige frühzeitig erkennen zu können.
Die EU-Komission betont, die Höhe der Geldbuße stehe in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Schwere und Dauer der Verstöße. Interessant ist dabei, dass der weltweite Jahresumsatz von X bei der konkreten Berechnung keine Rolle spielt. Gleichzeitig ist jedoch klar, dass die Entscheidung auch ein politisches Signal ist. Trotz deutlicher Kritik aus den USA, insbesondere mit Blick auf Meinungsfreiheit, zeigt die EU, dass europäische Digitalregeln auch gegenüber amerikanischen Tech-Konzernen konsequenz angewendet werden.
DSGVO: Mitverantwortlichkeit von Online-Plattformen
EuGH: Online-Marktplätze haften als DSGVO-Verantwortliche für sensible Daten in Anzeigen
Der Fall X verdeutlicht, dass Plattformen nicht erst bei illegalen Inhalten haften. Bereits strukturelle Defizite bei Transparenz, Gestaltung, und Kooperation können ausreichen, um empfindliche Sanktionen auszulösen. Zwar bleibt das aus der E-Commerce-Richtlinie bekannte Haftungsprivileg für Hosting-Dienste grundsätzlich erhalten (Art. 6 DSA). Plattformen haften also nicht automatisch für sämtliche von Nutzern eingestellten Inhalte. Dieses Privileg greift jedoch nur, solange die Plattform ihren gesetzlichen Sorgfaltspflichten nachkommt. Verstöße gegen diese Pflichten können eine eigene Haftung der Plattform begründen, unabhängig davon, ob bereits ein konkreter Schaden eingetreten ist. Für sehr große Plattformen drohen dabei Geldbußen von bis zu 6% des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 52 DSA).
Transparenz, Nutzerschutz und Verantwortung sind keine optionalen Leitbilder, sondern rechtlich einklagbare Pflichten. Für Plattformbetreiber, digitale Geschäftsmodelle und Unternehmen mit Online-Präsenz in Deutschland zeigt die Entscheidung, dass Europäisches IT-, Medien- und Plattformrecht massiv an Bedeutung gewinnt. Eine frühzeitige rechtliche Beratung und belastbare Compliance Strukturen sind entscheidend, um Bußgelder, Reputationsschäden und behördliche Verfahren zu vermeiden. Unsere Anwälte beraten Sie umfassend in allen Belangen des Internetrechts.
SBS Legal berät Unternehmen umfassend im IT-, Datenschutz- und Plattformrecht und unterstützt bei der rechtssicheren Umsetzung der Anforderungen des Digital Services Act. Kontaktieren Sie uns gern, wenn Sie rechtliche Unterstützung in diesem Bereich benötigen.