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Datenschutz ist ein allgegenwärtiges Thema. Dabei kommt immer mal wieder die Frage auf, wer alles vom Datenschutz profitieren kann: Sind etwa nur natürliche Personen vom Schutzbereich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) umfasst und haben damit ein Recht auf Sicherheit ihrer Daten? Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg) verneinte diese Frage zuletzt in seiner Entscheidung vom 11.02.2020 (Az.324 O 30/20): So steht juristischen Personen grundsätzlich ein Löschungsanspruch gemäß der Datenschutzgrundverordnung zu.
Ein Nachhilfeinstitut hatte einen privaten Informationsdienst, der über seine Website Wirtschaftsinformationen bereitstellte, zur Löschung ihrer veröffentlichten Daten gemäß § 17 Absatz 1 DSGVO aufgefordert. Über die Website ist es mittels einer Suchmaschinenfunktion möglich, Namen natürlicher Personen oder Firmen aufzurufen. Die gesetzlichen Pflichtveröffentlichungen zu Unternehmen und natürlichen Personen zieht der Informationsdienst aus allgemein zugänglichen Registern, wie beispielsweise den Handelsregisterbekanntmachungen oder den Insolvenzbekanntmachungen. Eigene Daten werden dabei nicht aufgenommen. Vielmehr werden verfügbare Daten aus den öffentlichen Registern abgerufen und die Ergebnisse den Nutzern mitgeteilt. So wird auch der Name, die Anschrift, der Gewinn und die Bilanzsumme der Jahre 2014 bis 2017 sowie Daten zum Jahresabschluss/Konzernabschluss des Nachhilfeinstituts über die Website des privaten Informationsdienstes öffentlich zur Verfügung gestellt, und zwar ohne die vorherige Einwilligung einzuholen. Die Daten waren aus Veröffentlichungen des Bundesanzeigers und Handelsregisters bezogen worden. Der Informationsdienst ging nicht auf die Aufforderung zur Löschung ein, woraufhin der Nachhilfedienst Klage einreichte.
Das LG Hamburg sah die DSGVO Vorschriften auf juristische Personen anwendbar. Zwar sei es korrekt, dass die EU-Datenschutznorm die Anwendbarkeit ihrer Vorschriften auf natürliche Personen beschränke, allerdings sei der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts bei der Verarbeitung von Informationen juristischer Personen in bestimmten Fällen ebenso eröffnet, wenn die Informationen der juristischen Person auf die hinter ihr stehende natürlichen Person Bezug nehmen. Konkret gemeint sind dabei Fälle, wo Informationen über die juristische Person ebenso auch Aussagen über die für sie tätig werdende natürliche Person treffen oder Informationen verarbeitet werden, die ihre Wirkung unmittelbar auf die natürliche Person entfalten und gewissermaßen auf diese durchschlagen. So wie im vorliegenden Fall: Beim Nachhilfeinstitut deckten sich die wesentlichen Daten der juristischen Person mit denen der natürlichen Person. Der Geschäftssitz des Nachhilfeinstituts stimmte nämlich mit dem Nachnamen und der Adresse des Geschäftsführers überein. Damit gehe theoretisch der Löschungsanspruch der natürlichen Person auf die juristische Person über.
Die Klärung des Geltungsbereichs der DSGVO sorgte jedoch nicht dafür, dass das LG Hamburg dem Löschunganspruch des Nachhilfeinstitut statt gab. Es sei dem Informationsdienst nämlich nicht untersagt, die Informationen aus den öffentlich zugänglichen Quellen über ihre Website der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Dieser habe auch dafür gesorgt, dass beispielsweise die Finanzdaten des Nachhilfeinstituts gesperrt blieben, obgleich diese Informationen in den öffentlichen Registern auffindbar seien. Die Verarbeitung der Daten sei gemäß Artikel 6 Absatz 1 DSGVO rechtmäßig, da die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten weitaus mehr ins Gewicht fallen.
Die Essenz des Urteils bleibt bestehen: Bejaht man es, dass aus den Daten der juristischen Person unmittelbare Rückschlüsse auf die Daten einer natürlichen Person gezogen werden können, so ist es auch möglich, den Löschungsanspruch aus der DSGVO nicht nur natürlichen Personen, sondern ebenso juristischen Personen zu zu sprechen.
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