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Unser Name oder unsere Anschrift sind nur Beispiele von persönlichen Daten, welche schützenswert sind. Gerade, wenn wir unsere Daten angeben müssen, stellt sich die Frage, wie diese weitergegeben oder gespeichert werden dürfen. Wichtige Regelungen darüber trifft die DSGVO, welche den Schutz von Daten in der EU regelt. Allerdings beschäftigen sich Gerichte immer wieder mit der Frage, was die DSGVO alles umfasst und was nicht. Der BGH hat nun ein Urteil gefällt, was zeigt, dass kein Auskunftsrecht für ein Begründungsschreiben besteht. Was es damit auf sich hat, darum geht es im folgenden Artikel.
Zunächst stellt sich die Frage, was genau die DSGVO ist. Die DSGVO, also die Datenschutz-Grundverordnung besteht aus 11 Kapiteln, untergliedert in 99 Artikel und ist eine Verordnung der Europäischen Union, welche die Verarbeitung und den Schutz von personenbezogenen Daten regelt. In Kapitel 1 sind allgemeine Bestimmungen, Kapitel 2 enthält Grundsätze und in Kapitel 3 finden sich die Regelungen für die Rechte von betroffenen Personen. Eins der Rechte, die eine betroffene Person hat, ist das Auskunftsrecht.
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.
Im Folgenden wird im Artikel weiter darauf eingegangen, auf welche konkreten Informationen sich dies bezieht. So ist der Verarbeitungszweck, die Kategorien personenbezogener Daten, der Empfänger der Daten und geplanter Speicherung. Allerdings werden auch weitere Rechte, wie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Beschwerde geregelt.
Der BGH hat bereits am 27.09.2023 ein Urteil gefällt (Az.: IV ZR 177/22), in welcher er sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob das Auskunftsrecht eine Begründung umfasst. In dem Sachverhalt sind in einem Zeitraum zwischen 2013 und 2016 Beitragsanpassungen erfolgt und der Kläger wollte eine detaillierte Auskunft zur Höhe der Beitragserhöhungen unter der Benennung der jeweiligen Tarife, mit Begründungen, die Nachträge zum Versicherungsschein sowie weitere Dokumente. Der Kläger wollte mit diesen Informationen mögliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen können.
Zunächst hat der BGH entschieden, dass die Auskunftsklage zulässig ist und ein berechtigtes Interesse des Klägers bejaht, da dieser die Auskunft grundsätzlich benötige, um Beitragserhöhungen auf Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls Rückzahlungsansprüche geltend zu machen. Dieses Recht auf Auskunft ergebe sich allerdings aus dem allgemeinen rechtlichen Grundsatz „Treue und Glauben“, welches mit einem Vertragsverhältnis entsteht. Aus Art. 15 DSGVO kann dies nicht erfolgen. Die Begründung lautet:
„Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen lässt sich aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht herleiten, da es sich weder bei den Anschreiben selbst noch bei den beigefügten Anlagen jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt.“
Art. 15 Abs. 3 DSGVO enthält zwar ein Recht auf Erhalt einer Kopie, allerdings könne sich dies natürlich nur auf Daten beziehen, für die der Verantwortliche nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zur Auskunft verpflichtet ist. Ein genereller Anspruch auf Erhalt bestimmter Dokumente ergebe sich aus Art. 15 DSGVO gerade nicht.
In einem neuen Urteil (Beschluss, vom 18.12.2024 – Az.: IV ZR 207/23) bestätigte der BGH seine bisherige Rechtsauffassung, dass es nach Art. 15 DSGVO keinen Anspruch gibt,ein Begründungsschreiben zu erhalten. In diesem Sachverhalt ging es ebenfalls um einen Versicherungsnehmer, der Auskunft über Beitragsanpassungen im Jahre 2012, 2014, und 2017 mit Begründung verlangte. Hier sah der BGH wieder keine Anwendung der DSGVO aus den zuvor genannten Gründen.
Das der BGH an dieser Auffassung festhält, ist nicht verwunderlich. Bereits der Gerichtshof der Europäischen Union hatte bei der Vorgängerregelung des Art. 4 Nr. 1 DSGVO entschieden, dass es sich bei den in der Entwurfsschrift wiedergegebenen Daten über denjenigen, der einen Aufenthaltstitel beantragt, und den Daten, die gegebenenfalls in dieser rechtlichen Analyse wiedergegeben sind, um personenbezogene Daten handelt, nicht aber bei der Analyse als solcher.
➤ Abmahnung wegen Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht
➤ Abberufung Datenschutzbeauftragter mit DSGVO vereinbar?
➤ 5.000,- € Bußgeld aufgrund von fehlender DSGVO-Vereinbarung
Möchten Sie mehr darüber erfahren, wie Sie sich nach der DSGVO richtig verhalten? Wollen Sie gerne wissen, ob Sie gegen den Datenschutz verstoßen oder möchten Sie gegen einen Verstoß vorgehen? Wir als spezialisierte Anwälte für Datenschutzrecht beraten Sie gerne bei jeglichen Belangen, um Sie und Ihre Daten zu schützen.
Bei Fragen zum Datenschutzrecht stehen wir Ihnen sehr gerne mit unseren erfahrenen Anwälten für Datenschutzrecht und zertifizierten Datenschutzbeauftragten zur Verfügung. Unser Team berät Sie fachlich kompetent und zielorientiert. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Rechtsanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL Rechtsanwälte? Dann freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.