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Wie lösche ich Google-Suchergebnisse? - So geht es!


Jedem ist heutzutage der Satz „Das Internet vergisst nicht“ vertraut

Alles, was jemals veröffentlicht wurde, scheint auch immer auffindbar zu bleiben. Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat jede Person jedoch nach Art. 17 ein Recht auf Löschung bzw. ein „Recht auf Vergessenwerden“.

In einem Fall, der am Landgericht Frankfurt/Main verhandelt wurde, entschied dieses zugunsten des Klägers, dass Google – die Beklagte – personenbezogene Suchergebnisse, die den Kläger betreffen, löschen müsse und es zudem zu unterlassen habe, diese Daten in Zukunft zu verarbeiten (vgl. LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.06.2019, Az. 2-03 O 315/17).

Dies sei im Sinne des Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu verstehen, demzufolge jede Person ein „Recht auf Vergessenwerden“ hat.

Ein fast 40 Jahre zurückliegendes Ereignis – bei Google immer noch aktuell

Der Kläger des zugrundeliegenden Falls ist Geschäftsführer sowie teilweise Gesellschafter dreier Unternehmen, welche in der Vergangenheit teils Jahresumsätze in einer hohen zweistelligen Millionenhöhe erzielten. Die Unternehmen unterhalten Handelsbeziehungen in den Iran, wo der Kläger, der aktuell in Deutschland lebt, selber herkommt.

Im Jahr 1982 wurde der Kläger im Zusammenhang mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen mehreren Studenten in einem Studentenwohnheim in Mainz verhaftet. Im Rahmen der Auseinandersetzung wurden ein Tötungsdelikt, Landfriedensbruch, Körperverletzungen sowie Sachbeschädigungen begangen.

Die Beklagte ist die Suchmaschine Google, die in Deutschland unter der Domain www.google.de abrufbar ist.

Bei Eingabe der Vornamen bzw. des Nachnamens des Klägers in unterschiedlichen Schreibweisen werden von Google mehrere Seiten angezeigt, die auf dieses Ereignis hindeuten. Unter anderem wird zu einer Behördenauskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (BGH) vom 01.04.1993 angezeigt.

All diese Seiten stellen außerdem eine angebliche Verbindung zwischen dem Kläger und dem iranischen Geheimdienst dar. Zudem soll er in enger Freundschaft und Zusammenarbeit mit einem iranischen Geheimdienstmitarbeiter, der an einem Attentat beteiligt gewesen sein soll, stehen.

Laut des Klägers würden ihm diese Suchergebnisse privat und beruflich schaden und einen Nachteil verschaffen, weswegen er sich auf sein „Recht auf Vergessenwerden“ gem. Art. 17 DSGVO beruft und Google auffordert, die mit seinem Namen in Verbindung stehenden Suchergebnisse zu löschen. Er argumentiert, die abrufbaren Veröffentlichungen lägen 35 Jahre zurück und seien nicht mehr Gegenstand justizieller Verfahren. Außerdem sei die Auskunft des Verfassungsschutzes nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Auffindbarkeit der Veröffentlichungen bestehe nicht.

Fraglich ist, ob die Ereignisse allein dadurch als irrelevant für das öffentliche Interesse eingestuft werden können, nur weil sie zeitlich weit zurück liegen.

Google argumentiert, dass die Scham, welche der Kläger bezüglich dieser Vorkommnisse verspürt, nicht schwerer wiegt als das öffentliche Interesse an ihnen.

Was ist das "Recht auf Vergessenwerden"?

>> Entfernung von Suchergebnissen auf Google


Das „Recht auf Vergessen werden“ nach Art. 17 DSGVO

Der Artikel, auf welchen sich der Kläger beruft, besagt, dass die betroffene Person – hier also der Kläger – das Recht hat, „von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen“, sofern bestimmte Gründe, die unter den Buchstaben a bis f des Art. 17 Abs. 1 DSGVO aufgelistet sind, vorliegen.

Beispielsweise heißt es hier, dass die Daten unverzüglich gelöscht werden müssen, wenn sie „für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig“ sind. Die betroffene Person kann ihre gegebene Einwilligung auch widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen, wenn keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen.

Der Kläger beruft sich auf Buchstabe a und argumentiert, dass seine Daten für Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, da die Vorkommnisse 35 Jahre zurückliegen und nicht mehr Gegenstand justizieller Verfahren sind.

Das Urteil des LG Frankfurt

Das LG Frankfurt entscheidet zugunsten des Klägers und erklärt, dass ein öffentliches Interesse an den 35 Jahre zurückliegenden Ereignissen aktuell nicht mehr bestehe. Hieraus ergibt sich für den Kläger ein Unterlassungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO, demzufolge er einen Anspruch gegen Google auf Löschung dieser bestimmten Daten hat. Auch besteht für die Zukunft ein Anspruch auf Unterlassung für die Verarbeitung jener Daten.

Google hat es also zu unterlassen, die beanstandeten Ergebnisse anzuzeigen und dabei auf die Websites mit den entsprechenden URLs zu verlinken, wenn der Vor- bzw. Nachname des Klägers in unterschiedlichen Schreibvariationen in der Suchmaschine eingegeben wird.

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