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Laut eines Teilurteils vom 24.10.2018 (3 U 1551/17) hat das OLG München die Weitergabe von Kundendaten im Rahmen eines geltend gemachten Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB für rechtmäßig erachtet.
Auf Grundlage eines bestehenden Vertragshändlervertrags zwischen Klägerin und Beklagten machte die Beklagte im Rahmen einer Widerklage eine Vertragsverletzung geltend. Im Rahmen dieser Widerklage machte die Beklagte einen Auskunftsanspruch geltend, der im Ergebnis auch die Weitergabe von Kundendaten der Klägerin an die Beklagte beinhalten würde. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB ist ein solcher Auskunftsanspruch angemessen, wenn sich der Anspruchsberechtigte im Unklaren über den Umfang seines Rechts befindet, der Verpflichtete wiederum zu einer Auskunft in der Lage ist.
Entgegen der erstinstanzlichen Ablehnung durch das Landgericht Traunstein befürwortete das OLG München den Auskunftsanspruch und verneinte damit ein Entgegenstehen der Vorschriften der DSGVO Auf Basis der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO ist eine Datenverarbeitung erlaubt, solange dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und Grundrechte, Grundfreiheiten oder Interessen der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten voraussetzen, nicht überwiegen. Im Rahmen der Abwägung zwischen diesen Interessen betonte das OLG München, dass es sich bei den vom Auskunftsanspruch der Beklagten umfassten Daten der Klägerin weder um höchstpersönliche Daten noch um unternehmensinternes Know-how handelt, sondern ausschließlich um wirtschaftliche Daten über mehrere Kaufabwicklungen. Dass diese zudem noch nach außen überprüfbar waren, unternehmensinternes Know-how.
Im konkreten Fall überrascht das Urteil nicht, dennoch macht es deutlich, dass der Begriff des berechtigten Interesses auch gerichtlich einer weiten Auslegung unterliegt. Nicht nur rechtliche Interessen seien dabei zu berücksichtigen, sondern auch wirtschaftliche oder ideelle. Übertragen auf die tagtägliche Praxis kann diese Entscheidung zu einer zunehmend rechtssicher werdenden Anwendung des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO beitragen, die bisher noch von großer Unsicherheit geprägt ist.
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