SBS Firmengruppe Logos

| Medienrecht, Reputationsrecht

Recht auf Vergessen: Muss Google Suchergebnisse löschen?


BGH: Grundrechte aller Beteiligten müssen abgewogen werden. Zur Löschung von Falschmeldungen soll der EuGH urteilen.

Der BGH hat am 27. Juli 2020 zu zwei Fällen entschieden, in denen die Kläger forderten, dass bestimmte Online-Artikel über sie beim Googeln nicht in den Sucherergebnissen auftauchen sollen – denn die betreffenden Berichte seien rufschädigend. Die Kläger beriefen sich mit ihrer Forderung zur Löschung der Links auf das „Recht auf Vergessenwerden“ aus Artikel 17 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Bei Google das Recht auf Vergessen geltend machen: Das Formular für den Löschantrag

Im ersten Fall (VI ZR 405/18) entschied der BGH: Es gibt kein immer geltendes Recht auf Vergessenwerden, keinen pauschalen Löschungsanspruch. Stattdessen müssten in jedem Einzelfall die Grundrechte aller Beteiligten gleichberechtigt abgewogen werden. So urteilten sie hier, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht die Meinungsfreiheit der Suchmaschinenanbieter sowie das öffentliche Informationsinteresse überwiege. Google muss die Links zu den entsprechenden Berichten, die der Kläger gelöscht sehen wollte, also nicht aus seiner Trefferliste entfernen.

Im zweiten Fall (VI ZR 476/18) hat der BGH noch kein abschließendes Urteil gefällt. Es ging darum, ob Google Beiträge aus seinen Suchergebnissen löschen muss, wenn diese Beiträge Unwahrheiten bzw. Falschinformationen enthalten. Die Karlsruher Richter setzten das Verfahren vorerst aus und legten den Sachverhalt den Richtern am Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Dieser solle nun nämlich zwei Fragen vorab klären.


Artikel 17 (DSGVO): Das Recht auf Vergessenwerden

2018, vor zwei Jahren, ist europaweit die DSGVO in Kraft getreten. Darin ist auch das „Recht auf Vergessenwerden“ festgeschrieben. Mit diesem Artikel 17 sollen Personen verlangen können, dass ihre Daten gelöscht werden – entgegen der verbreiteten Annahme, „das Internet vergisst nie“.

Seitdem werden nicht nur die Betreiber jeweiliger Seiten in die Pflicht genommen; auch Suchmaschinenbetreiber wie Google haben nun eine Verantwortung für die Inhalte in ihren Trefferlisten bzw. die Löschung dieser Inhalte.

Bei allem Recht auf Vergessenwerden darf man allerdings nicht vergessen, dass dieses Recht nicht immer und für alles gilt. Suchergebnisse oder Online-Artikel, in denen Personen genannt werden, die dies zum Persönlichkeitsschutz gar nicht möchten, müssen nicht unbedingt gelöscht werden – und zwar dann nicht, wenn durch diese Löschung wiederum andere schwerwiegende Rechte, beispielsweise das Recht auf freie Meinungsäußerung, eingeschränkt werden.


Zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit – eine Einzelfallabwägung (Fall 1)

Geklagt hatte ein Mann aus Hessen. Er ist früher der Geschäftsführer eines regionalen Arbeiter-Samariterbundes gewesen. 2011 hatte sich dieser Regionalverband hoch verschuldet. Knapp eine Million Euro betrug das Defizit. Über diesen Fall hatte die „Frankfurter Rundschau“ online berichtet. Sie erwähnte auch, dass der derzeitige Geschäftsführer (der Kläger) sich zuvor länger krankgemeldet hatte – und nannte dabei auch seinen vollen Namen.google desktop

Der Kläger wollte nicht, dass die entsprechenden Presseberichte über die Schulden der Organisation unter seiner Führung und seine Krankmeldung auftauchen, wenn man seinen Namen googelt. Er verlangte also ein sogenanntes „Auslistungsbegehren“ und reichte dafür Klage ein; erst beim Landgericht (LG), dann beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt als Berufungsinstanz. Beide Male wurde seine Klage abgewiesen. Auch in Revision vor dem VI. Zivilsenat des BGH ist der Kläger nun wieder gescheitert. Er habe kein Recht darauf, dass Google die beanstandeten Artikel löschen müsse (Az. VI ZR 405/18).

Denn es gelte kein automatisches Recht auf Löschung. Die Privatsphäre gehe nämlich nicht immer vor. In jedem einzelnen Fall müssten die umfassend alle Grundrechte gleichberechtigt abgewogen werden. Das taten die Karlsruher Richter und sie kamen zu dem Schluss: Das Informationsrecht der Öffentlichkeit überwiege den Schutz der persönlichen Daten des Klägers. Denn das Ereignis, über das berichtet worden war (die Verschuldung eines bedeutenden Wohlfahrtsverbandes) sei eine wichtige Frage für die Öffentlichkeit – auch noch sieben Jahre nach dem Vorfall. Zudem sei durch die Berichterstattung ohnehin nicht das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt worden, da darin keine Details über die Erkrankung veröffentlicht worden waren.

Momentan habe der Kläger also keinen Anspruch auf Entfernung der Links. Google darf sie weiterhin in seiner Trefferliste aufführen.


Abwägung der Grundrechte aller Akteure

Grundsätzlich besteht ein Spannungsfeld zwischen Betroffenen und der Öffentlichkeit, den Suchmaschinenbetreibern sowie ihren Nutzern – in den vorliegenden Fällen also zwischen den Klägern und den Beklagten.

Betroffene können sich auf Artikel 7 und Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) berufen. Darin wird ihnen der Schutz ihrer Privatsphäre und ihrer personenbezogenen Daten zugesichert.

Die Beklagten auf der anderen Seite können sich allerdings ebenfalls auf diese Grundrechtecharta stützen. Denn für Suchmaschinenbetreiber wie Google gilt das Recht auf unternehmerische Freiheit (Artikel 16 der GRCh). Gleichzeitig ist in Artikel 11 das Recht auf freie Meinungsäußerung festgeschrieben, das es in Hinblick auf die Inhalteanbieter (also Online-Zeitungen, deren Artikel in den Google-Suchergebnissen auftauchen) und auch bezüglich der Informationsfreiheit der Öffentlichkeit (also der Nutzer, die solche Online-Artikel googeln und lesen) zu berücksichtigen gilt.


Urteile 2018 noch anders – Wechsel in der Rechtsprechung

Noch 2018 lauteten die Urteile des Senats anders. Damals, vor Inkrafttreten der DSVGVO, galt noch keine gleichberechtigte Abwägung bei widerstreitenden Grundrechten, sondern der Vorrang der Schutzinteressen betroffener Personen (Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 363 Rn. 36 i.V.m. 370 f. Rn. 52).

So gelte nun aber auch, dass „der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt.“



Unwahrheitsgemäße Behauptungen – EuGH soll entscheiden (Fall 2)

Der Kläger und die Klägerin sind ein deutsches Paar, das gemeinsam Finanzdienstleistungsgesellschaften betreibt. 2015 äußerte sich ein US-Unternehmen in mehreren Artikeln auf seiner Website kritisch über das Anlagemodell dieser Finanzdienstleistungsgesellschaften. Der Vorwurf in den Artikeln des US-Unternehmens, dessen Ziel es nach eigenen Angaben ist, „durch aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beitragen“, lautet: Das Geschäftsmodell des deutschen Paares beruhe auf Erpressung. Die beiden würden negative Berichte über andere Unternehmen veröffentlichen und von ihnen dann die Zahlung eines Schutzgeldes für die Löschung der negativen Berichte fordern.

Der Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe ist unklar. Das deutsche Paar jedenfalls bestreitet sie und wirft dem US-Unternehmen wiederum vor, das gleiche mit ihnen zu machen – negative Berichte als ein Druckmittel bzw. als Erpressung gegen sie zu veröffentlichen.


Zur Rechtslage: Nachweis von Unwahrheiten und Kontext von Thumbnails

Klar: Wenn der Inhalt der umstrittenen Berichte tatsächlich falsch ist und die beiden Kläger zu Unrecht diskreditieren, dann müssen sie auch gelöscht werden. Aber die Frage ist: Sind sie das, sind die Berichte unwahr? Wer ist dafür verantwortlich, diese angebliche Unwahrheit nachzuweisen – die Kläger selbst oder Google?

Läge die Verantwortung bei Google, sieht der BGH die Gefahr, dass zu viele Artikel gelöscht werden könnten; frei nach dem Motto „lieber einen zu viel als einen zu wenig“. Deswegen solle eher der betroffene Kläger die Klärung der Wahrheitsfrage übernehmen, jedenfalls sofern das zumutbar ist. Ob das mit geltendem Recht vereinbar ist, haben die Richter am Karlsruher BGH aber noch nicht abschließend beurteilt – sie haben den Sachverhalt zur Vorabentscheidung an den EuGH in Luxemburg weitergeleitet (VI ZR 476/18).

Die dortigen Richter sollen sich neben dieser Frage nach der Verantwortung für die Klärung des Wahrheitsgehaltes eines Berichts auch einer zweiten Vorabentscheidung im selben Fall annehmen – und zwar Thumbnails (das sind die kleinen Vorschaubilder neben Links). Genauer gesagt die Thumbnails, bei denen gar kein inhaltlicher Zusammenhang zu dem Bericht erkennbar ist, zu dem sie eine „Vorschau“ darstellen sollen. Darf Google diese inhaltlich losgelösten Thumbnails trotzdem anzeigen? Das sollen die Luxemburger Richter beurteilen – also wann und wie eine Suchmaschine Bilder betroffener Personen zeigen darf. Im zu behandelnden Fall wurden Fotos der deutschen Finanzdienstleistungsanbieter als Thumbnails zu den Artikeln, die negativ über sie berichten, angezeigt.

Wieder einmal stehen also die Grundrechte des Klägers (Artikel 7 und Artikel 8; Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten) denen des Beklagten gegenüber (Artikel 11 und Artikel 16; Meinungs-/Informationsfreiheit und unternehmerische Freiheit).


SBS Legal – Kanzlei für Medienrecht und Reputationsrecht in Hamburg

Durch einen negativen Bericht, schlimmstenfalls sogar mit unwahren Behauptungen, kann der Ruf einer Person oder eines Unternehmens großen Schaden nehmen. Gerade deswegen ist das mit der DSGVO 2018 neu begründete „Recht auf Vergessenwerden“ ein wichtiger juristischer Fortschritt im Reputationsrecht.

Unsere Anwälte von SBS LEGAL sind durch die langjährige Erfahrung unserer Kanzlei im Medienrecht und Reputationsrecht Experten in der kompetenten Betreuung entsprechender Angelegenheiten. Wir beraten Sie professionell in Sachen des Internetrechts, Social Media Rechts und anderen reputationsrechtlichen Themen - auch in der Durchsetzung des Rechts auf Vergessenwerden und der damit einhergehenden Löschung von Suchergebnissen.

Sehen auch Sie sie rufschädigenden Berichten oder gar Falschbehauptungen im Internet ausgesetzt? Kontaktieren Sie uns unter den folgenden Kontaktmöglichkeiten. Wir helfen Ihnen dabei, Ihren Erfolg zu gestalten.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.

Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenem Team aus Rechtsanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL Rechtsanwälte?

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht