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| Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht

DSGVO: Schadensersatz wegen unberechtigter E-Mail


Zum Sachverhalt - Speicherung von Daten

Der Kläger hatte der Beklagten zu keinem Zeitpunkt seine E-Mail zur Verfügung gestellt, bekam aber dennoch im Januar 2021 eine Werbe-E-Mail. Hierin wurde für FFP2 Masken geworben. Der Kläger verlangte Auskunft darüber, wann seine Mail-Adresse gespeichert wurde und woher die Beklagte diese gefunden habe. Der Kläger forderte zudem eine Unterlassung weiterer Werbe-Mails.

E-Mail Marketing und Werbestrategien

Die Beklagte erklärte, dass sie die Kontaktdaten im Rahmen einer Suche nach einer Rechtsberatung in ihrem Heimatort gefunden hat. 

Die Unterlassungserklärung hat die Beklagte abgesendet.

Der Kläger verlangte eine gerichtliche Klärung, da er kein Interesse daran hat, dass seine anwaltlich genutzte Adresse missbräuchlich benutzt wird. Er forderte demnach die Beklagte auf, 300 Euro als Schadensersatz zu zahlen.

Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO

Das Amtsgericht Pfaffenhofen (AG Pfaffenhofen, Urteil v. 09.09.2021, Az. 2 C 133/21) gab der Klage statt. Insofern stehe dem Kläger gemäß Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens zu, weil die Beklagte gegen die Bestimmungen der DSGVO verstoßen habe.

Die Verstöße haben nach dem Vorbringen des Klägers kausal zu einem immateriellen Schaden geführt. Das Gericht stellt klar, die Beklagte habe zum einen die E-Mail-Adresse des Klägers ohne Rechtfertigung im Sinne des Art. 6 DSGVO verarbeitet, zum anderen dem Kläger verspätet bzw. zunächst nicht vollständig Auskunft erteilt.

Die Beklagte konnte auch nicht belegen, dass der Kläger eingewilligt hatte. Die Kontaktdaten wurden zwar in einer frei zugänglichen Quelle im Internet gefunden, aber der Zweck der E-Mail war eine Rechtsberatung und sollte demnach nicht für Werbezwecke gespeichert und verwendet werden. Dadurch hat die Beklagte gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO verstoßen. Für diesen Verstoß existiert auch keine Rechtfertigung, s.o. Auch bei einer Abwägung überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Klägers gegenüber den Werbe-Interessen der Beklagten deutlich, zumal überhaupt keine Beziehung zwischen beiden bestand.



Auskunftsrecht des Klägers

Die Beklagte habe außerdem gegen Art. 15 DSGVO verstoßen, da sie außergerichtlich keine Auskunft darüber erteilt hat, woher sie die E-Mail-Adresse erlangt habe. So teilten es zumindest die Richter mit. Die Aussage, man habe die Kontaktdaten online gefunden, reiche nicht.



Höhe des Schadensersatz-Anspruchs

Die Höhe des Anspruchs ergebe sich laut Gericht auf Grundlage der inhaltlichen Schwere, Dauer der Rechtsverletzung, Berücksichtigung des Kontexts und der Umstände eines Verstoßes. Einerseits dürfe die Höhe des Schadensersatzes keine Strafwirkung entfalten, andererseits reicht ein niedrig bezifferter Betrag mit symbolischer Wirkung nicht aus, um die Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen.

Das Amtsgericht Pfaffenhofen gab der Klage hier statt. Die Berufung wurde aber zugelassen.


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