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DSGVO: Schmerzensgeld trotz Einwilligung


Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat einen weiten Anwendungsbereich. Nahezu jedes Unternehmen muss sich mit den Feinheiten des Datenschutzrechts beschäftigen, um keine Verstöße zu riskieren. Diese können hohe Strafgelder nach sich ziehen und für die Betroffenen könnten sie unter Umständen Ansprüche auf Schmerzensgeld begründen. Insbesondere im Verhältnis Arbeitgeber zum Arbeitnehmer lauern viele Tücken. Erfahren Sie mit uns anhand eines kuriosen Einzelfalls mehr über die Einwilligung nach der DSGVO und warum Schmerzensgeld trotz einer Einwilligung verlangt wurde.

DSGVO-Grundlagen zu Videoaufnahmen

Im Rahmen von Videoaufnahmen für Werbezwecke greifen Unternehmen gerne dazu, ihre eigenen Mitarbeiter vor die Kamera zu stellen und Teil von Marketingmaßnahmen zu machen. Sobald die Mitarbeiter auf den Aufnahmen erkennbar sind, handelt es sich um personenbezogene Daten nach dem Art. 4 Nr. 1 der DSGVO. Dies löst zum einen die Verpflichtung zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze aus wie etwa dem Transparenzgebot oder dem Gebot der Datenminimierung. Zum anderen ist in aller Regel die Einwilligung des Betroffenen notwendig. Die DSGVO stellt dabei bestimmte Anforderungen an die Einwilligung. Man muss als Datenverarbeitender im Nachhinein nachweisen können, dass der Betroffenen in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat. Es bietet sich also die Einholung einer schriftlichen Erklärung an. Zudem muss der Betroffene über die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung und über den Zweck der Datenverarbeitung aufgeklärt werden.

kamera-dsgvo-videoaufnahmen-schmerzensgeldNur in bestimmten Einzelfällen können die Aufnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgen. So kann das Vorliegen eines berechtigten Interesses auf Seiten des Datenverarbeitenden dazu führen, dass Videoaufnahmen auch ohne Einwilligung erfolgen können. In diesem Fall überwiegt das Interesse an der Datenverarbeitung dem Schutzinteresse des Betroffenen. Derartige Fälle sind im Angestelltenverhältnis allerdings eher die Ausnahme. Schließlich funktioniert das Angestelltenverhältnis in aller Regel auch ohne die Anfertigung von Videoaufnahmen.

Unerlaubte Videoaufnahmen einer Mitarbeiterin

In dem vorliegenden Fall war die Klägerin bei dem mobilen Pflegedienst der Beklagten beschäftigt. Für diesen wurden Videoaufnahmen für einen Werbespot angefertigt, in dem die Klägerin mitspielte. Die Videoaufnahmen zeigten die Klägerin deutlich erkennbar beim Einsteigen in ein Fahrzeug und in einer weiteren Einstellung am Steuer sitzend. Zur Zeit des Drehs bestand ein Arbeitsverhältnis, welches jedoch später gekündigt wurde. Daraufhin hat die Klägerin die Beklagte auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Ihre Klage begründete die Klägerin mit einem Verstoß gegen die DSGVO. Das kuriose dabei ist, dass die Klägerin seinerzeit freiwillig am Videodreh mitgewirkt hat und sogar am Drehtag ihre Einwilligung mündlich abgegeben hat. Was sagt also das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG SH) dazu?



Beschluss des LAG SH

Das Verfahren der Klägerin befindet sich noch beim LAG SH und wurde noch nicht abgeschlossen. Allerdings musste das Gericht sich im Rahmen der Prüfung einer sofortigen Beschwerde bereits in einer summarischen Prüfung mit den Erfolgsaussichten der Hauptsache auseinandersetzen. Das Gericht lehnte die sofortige Beschwerde der Klägerin ab. Diese wollte ursprünglich Prozesskostenhilfe für einen Betrag von 6.000 € Schmerzensgeld erwirken. Nach dem Beschluss des Gerichts kann die Klägerin allerdings nur Schmerzensgeld bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 € erstreiten.

Der Streit über die Höhe des Schmerzensgeldes bringt in der Rechtspraxis immer wieder Konflikte hervor. Die Schwierigkeit besteht darin, einen konkreten Wert für einen immateriellen Schaden zu finden. Als Anwalt zieht man hierfür in der Regel vergleichbare Fälle heran und orientiert sich an den dort abgeurteilten Beträgen. Die Meinungen hierzu können allerdings unterschiedlicher nicht sein. Obwohl noch kein Urteil vorliegt, kann man dem Beschluss (6 Ta 49/22) interessante Aussagen des Gerichts entnehmen. Die Klägerin hat zwar freiwillig an den Videoaufnahmen teilgenommen, ihr ist allerdings wegen der mangelnden schriftlichen Einwilligung und der fehlenden Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit ein Schaden entstanden. Der Schaden liegt in dem DSGVO-Verstoß selbst.

Bisher ist in der Rechtspraxis nicht höchstrichterlich geklärt, ob man im Falle einer DSGVO-Verletzung für den Schmerzensgeldanspruch zusätzlich darlegen muss, dass man einen weiteren Schaden erlitten hat. Das Gericht führte hierzu aus, dass eben jene Darlegung nicht notwendig sei. Der reine DSGVO-Verstoß reiche bereits aus, um den Schmerzensgeldanspruch zu begründen. Die Darlegung eines weiteren Schadens werde nicht gefordert. Diese Entscheidung wird mit den unterschiedlichen Funktionen der DSGVO begründet. Das Gericht betont, dass die DSGVO nicht nur eine Ausgleichsfunktion bieten soll. Vielmehr geht es bei dem Schmerzensgeldanspruch auch darum, eine abschreckende Wirkung zu erzeugen und der DSGVO zur Durchsetzung zu verhelfen und damit den effet utile Grundsatz umzusetzen. Das Gericht verweist darauf, dass der Schadensbegriff der DSGVO weit zu verstehen ist und untermauert seine Entscheidung damit europarechtlich. Obwohl also noch kein Urteil vorliegt, gibt das Gericht eine deutliche Tendenz in der Sache vor.


Es wird nicht ruhig um die DSGVO

Arbeitgeber sind immer gut damit beraten, sich bezüglich der DSGVO so gut es geht abzusichern. Die Einholung eines externen Datenschutzbeauftragen stellt dabei immer eine sichere Möglichkeit dar, sich der Thematik zu stellen. Für Arbeitnehmer bietet es sich an, die wesentlichen Grundlagen im Umgang mit Daten zu beherrschen, um nicht möglichen Rechtsverstößen durch den Arbeitgeber ausgesetzt zu sein. Der Datenschutz ist und bleibt ein Thema, das die Rechtswelt noch vor die ein oder andere Herausforderungen stellen wird.


SBS LEGAL – Kanzlei für Datenschutzrecht

Sehen Sie sich als Arbeitgeber einer Klage auf Schmerzensgeld nach der DSGVO ausgesetzt oder möchten Sie Ihre Rechte am eigenen Bild aufrund fehlerhafter Videoaufnahmen durchsetzen? Dann sind sie bei der SBS LEGAL genau richtig. Unser kompetentes Team aus erfahrenen Spezialisten steht Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte mit jahrelanger Erfahrung und Expertise zur Seite. Wir unterstützen Sie aber nicht nur bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Gerne helfen wir Ihnen dabei, sich oder ihr Unternehmen in datenschutzrechtlichen Themen vollumfänglich abzusichern.

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