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| Datenschutzrecht

DSGVO und Beweisverwertung vor Gericht


Darf ein Gericht personenbezogene Daten berücksichtigen, obwohl eine Partei sie zuvor rechtswidrig beschafft hat? Mit der Frage rund um die Beweisverwertung und DSGVO befasste sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 2026 zur Rechtssache C-484/24.

Der Fall berührt damit ein zentrales Spannungsfeld zwischen Datenschutz und effektiver Rechtsprechung. Einerseits schützt die DSGVO personenbezogene Daten vor unzulässiger Verarbeitung. Andererseits müssen Gerichte über den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die angebotenen Beweismittel entscheiden und dabei das Recht auf ein faires Verfahren gewährleisten. Das Urteil zeigt, welche Maßstäbe dabei gelten und an welcher Stelle die datenschutzrechtlichen Grenzen verlaufen.


Zugriff auf privates eBay-Konto als Ausgangspunkt des Verfahrens

Im Ausgangsverfahren verlangte ein niedersächsisches Haustechnik-Unternehmen Schadensersatz von einer ehemaligen Mitarbeiterin. Der Vorwurf lautete, sie habe Gegenstände des Betriebs über eBay verkauft. Um dies zu belegen, soll sich der Arbeitgeber Zugang zu ihrem privaten eBay-Konto verschafft und dort Informationen zu ihren Verkäufen ausgewertet haben.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen musste deshalb klären, ob diese Daten im Verfahren verwendet werden dürfen. Zugleich stellte sich die weitergehende Frage, ob bereits die gerichtliche Sichtung und Verarbeitung der möglicherweise rechtswidrig erlangten Informationen gegen die DSGVO verstößt.

Wegen dieser datenschutzrechtlichen Unsicherheiten legte das LAG dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte vor.


EuGH: DSGVO führt nicht automatisch zum Beweisverwertungsverbot

Der Europäische Gerichtshof entschied am 18. Juni 2026 in der Rechtssache NTH Haustechnik, C-484/24, dass die DSGVO kein automatisches Verbot vorsieht, personenbezogene Daten als Beweismittel zu berücksichtigen, nur weil eine Partei sie zuvor rechtswidrig erlangt haben könnte. Die DSGVO verlangt daher kein automatisches Beweisverwertungsverbot. Auch eine verpflichtende Vorabprüfung jedes Beweismittels auf seine datenschutzrechtlich einwandfreie Herkunft schreibt das Unionsrecht nicht vor.

Zugleich stellte der EuGH klar, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte grundsätzlich selbst unter die DSGVO fällt. Sobald ein Gericht Unterlagen zu den Akten nimmt, prüft oder in seine Entscheidung einbezieht, verarbeitet es personenbezogene Daten. Die gerichtliche Verarbeitung kann grundsätzlich auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO gestützt werden, soweit das nationale Verfahrensrecht den Gerichten die Prüfung, Aufnahme und Würdigung von Beweismitteln als rechtliche Pflicht zuweist.

Der EuGH verlangt dabei nicht zwingend eine detaillierte gesetzliche Regelung zur Beweisverwertung. Auch eine präzise und vorhersehbare nationale Rechtsprechung kann die Voraussetzungen konkretisieren, sofern sie einem öffentlichen Interesse dient und verhältnismäßig ausgestaltet ist.

Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO trägt die Verarbeitung dagegen nicht eigenständig. Die Vorschrift regelt lediglich eine Ausnahme vom Löschungsanspruch, wenn Daten für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden. Sie bildet damit keine selbstständige Rechtsgrundlage für die gerichtliche Datenverarbeitung.

Für die konkrete Verwendung der Beweise bleiben die nationalen Regeln zur Beweisaufnahme und Beweiswürdigung maßgeblich. Diese müssen jedoch klar, vorhersehbar und mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben vereinbar sein. Entscheidend ist deshalb nicht allein, wie eine Partei die Daten beschafft hat, sondern auch, wie das Gericht sie im Verfahren verwendet.


Kein automatisches Beweisverwertungsverbot nach der DSGVO

Der Europäische Gerichtshof lehnt ein generelles Verbot ab, rechtswidrig erlangte personenbezogene Daten in einem Gerichtsverfahren zu verwenden. Die DSGVO schließt die gerichtliche Verwendung rechtswidrig erlangter personenbezogener Daten nicht automatisch aus. Für die Zulässigkeit des Beweismittels bleiben die nationalen Prozessregeln maßgeblich. Die Verarbeitung durch das Gericht muss zugleich auf einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO beruhen und insbesondere den Grundsatz der Datenminimierung beachten. Dabei berücksichtigt der EuGH auch das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 47 GRCh.

Dabei misst der EuGH dem Recht auf ein faires Verfahren und der gerichtlichen Pflicht, über die Zulässigkeit und Bedeutung der von den Parteien vorgelegten Beweismittel zu entscheiden, erhebliches Gewicht bei.

Ein Gericht kann die Daten im Einzelfall auch dann berücksichtigen, wenn die vorlegende Partei mit der Vorlage in erster Linie ihr Beweisführungsinteresse verfolgt. Maßgeblich bleiben jedoch Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Verfahrensfairness und der Schutz der betroffenen Personen. Für die konkrete Verwendung gelten jedoch klare Grenzen. Das Gericht darf nur solche Informationen einbeziehen, die für die Entscheidung tatsächlich erforderlich und erheblich sind.

Insbesondere vor der Aufnahme von Dokumenten in die Gerichtsakte oder ihrer Offenlegung gegenüber Parteien und Dritten muss geprüft werden, ob personenbezogene Angaben reduziert, teilweise anonymisiert oder anderweitig beschränkt werden können, ohne die Verfahrensrechte der Beteiligten zu beeinträchtigen.

Die wichtigsten Vorgaben sind:

  • Kein pauschales Verwertungsverbot: Ein Datenschutzverstoß bei der Beschaffung führt nicht automatisch dazu, dass das Beweismittel unberücksichtigt bleibt.
  • Abwägung im Einzelfall: Gerichte müssen Datenschutz und das Recht auf ein faires Verfahren miteinander abwägen.
  • Datenminimierung: Verarbeitet werden dürfen nur die für den Rechtsstreit notwendigen Daten.
  • Schutzmaßnahmen: Vor einer Offenlegung sind etwa Anonymisierung oder andere Einschränkungen zu prüfen.
  • Informationspflichten: Ein Verstoß gegen Art. 13 DSGVO schließt die gerichtliche Verwertung nicht generell aus.
  • Rechte Dritter: Ob eine Partei Datenschutzverstöße zulasten anderer Personen rügen kann, richtet sich nach dem nationalen Verfahrensrecht.

Damit trennt der EuGH klar zwischen der möglicherweise rechtswidrigen Beschaffung eines Beweismittels und seiner späteren Verwendung durch das Gericht.


Was Unternehmen aus dem EuGH-Urteil mitnehmen können

Für Unternehmen bedeutet das Urteil, dass ein Datenschutzverstoß bei der Beschaffung von Beweismitteln deren gerichtliche Verwertung nicht automatisch ausschließt. In Zivil- und Arbeitsgerichtsverfahren kann ein Gericht solche personenbezogenen Daten nach Maßgabe des nationalen Prozessrechts und der unionsrechtlichen Grundrechteabwägung berücksichtigen, wenn sie für die Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind und die betroffenen Rechte sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.

Die Entscheidung rechtfertigt jedoch keine rechtswidrige Datenerhebung durch Unternehmen. Eine rechtswidrige Datenerhebung kann unabhängig von der späteren gerichtlichen Verwertbarkeit datenschutzrechtliche Folgen haben. Je nach Umständen kommen insbesondere aufsichtsbehördliche Maßnahmen, Bußgelder oder Schadensersatzansprüche in Betracht.

 Das Urteil betrifft allein die Frage, ob ein Gericht die Daten im Prozess verwenden darf.

Unternehmen sollten Beweise deshalb rechtmäßig sichern, ihre Herkunft dokumentieren und nur die für das Verfahren relevanten Informationen vorlegen. Besonders sensible oder umfangreiche Datensätze sollten vorab geprüft, begrenzt und gegebenenfalls anonymisiert werden.


SBS Legal – Kanzlei für Datenschutzrecht

Dürfen rechtswidrig beschaffte personenbezogene Daten in einem Gerichtsverfahren verwendet werden? Wie sollten Unternehmen Beweismittel sichern, ohne selbst gegen die DSGVO zu verstoßen? Und welche Risiken bestehen bei Abmahnungen, Bußgeldverfahren oder Schadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Datenverarbeitung?

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