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| Datenschutzrecht

Unterlassungsanspruch bei rechtswidriger Datenverarbeitung?


Nach Ansicht des LG Frankfurt ist die DSGVO nur ein Mindeststandard

Personenbezogene Daten müssen besonders geschützt werden – das ist klar. Ein Vermieter hatte gegen diese Schutzbedürftigkeit eindeutig verstoßen. Er ließ den Mietvertrag einer Mieterin inklusive ihrer Daten bei der Sitzung eines Vereins öffentlich in einer Straße in Frankfurt aushängen. Nachdem sie am 24.08.2020 von diesem Vorfall erfahren hatte, forderte die betroffene Mieterin im Wege der einstweiligen Verfügung eine Unterlassung dieser Handlung. Die Richter am Landgericht (LG) Frankfurt, die sich im Eilverfahren mit dem Fall befassten, gaben dem Unterlassungsanspruch statt.

Strengere nationale Regelungen könnten zusätzlich gelten

Das ist insofern spannend, als dass bisher unklar gewesen ist, ob es mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen solchen Unterlassungsanspruch geben kann. So gibt es nämlich auch die Ansicht, dass Artikel 79 der DSGVO diesen Anspruch sperrt. Die Frankfurter Richter aber schlossen das betont aus. Ihrer Auffassung könne jemand, der von einer rechtswidrigen Datenverarbeitung betroffen ist, datenschutzrechtliche Ansprüche geltend machen – und zwar (und das ist hier eben das Wichtige) im Wege des Unterlassungsanspruchs. Dem Antragsgegner (dem Vermieter) ist es deswegen nun explizit untersagt, mit dem Mietverhältnis zusammenhängende personenbezogene Daten der Antragstellerin (der Mieterin) zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen (Beschluss vom 15.10.2020, Az.: 2-03 O 356/20).


Normen des Beschlusses: DSGVO und BGB

Artikel 6, Absatz 1 der DSGVO führt sechs Bedingungen auf, unter denen die Verarbeitung von Daten rechtmäßig ist. So dürfen Daten dann verwendet werden, wenn z.B. die betroffene Person ihre Einwilligung dazu gegeben hat, wenn die Verarbeitung zu einer Vertragserfüllung erforderlich ist (und die Anfrage dazu von der betroffenen Person kam) oder wenn es erforderlich ist, um berechtigte Interessen zu wahren. Im vorliegenden Fall läge aber keiner dieser Bedingungen vor, sodass sich der Antragsgegner nicht darauf berufen dürfe, so das LG Frankfurt.

Demnach sei das öffentliche Aushängen des Mietvertrags rechtswidrig, insbesondere in Bezug auf Artikel 1, Absatz 1 und Artikel 2, Absatz 1 des Grundgesetzes (Unantastbarkeit der Würde des Menschen sowie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit).

Gemäß §823 und §1004 des BGB könne die Antragstellerin (die Betroffene der rechtswidrigen Datenverarbeitung) deswegen Schadensersatz einfordern und habe zudem einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung.


Abschließender Charakter der DSGVO?

Droht ein Unterlassungsanspruch bei rechtswidriger Datenverarbeitung? In der europäischen DSGVO wird ein Unterlassungsanspruch nicht erwähnt. Die Frankfurter Richter beziehen sich mit ihrem Beschluss, dass die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch habe, daher nicht auf die DSGVO – sondern auf das BGB. Dass dieses Gesetz in einem datenschutzrechtlichen Fall herangezogen wird, impliziert also, dass die DSVGO nicht abschließend ist. Ob das stimmt und das europäische Datenschutzrecht tatsächlich keinen „abschließenden Charakter“ hat, wird derweil kontrovers diskutiert.

Zentral ist dabei vor allem Artikel 79 der DSGVO, das „Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter“. Sperrt dieser Artikel die Möglichkeit bzw. die Notwendigkeit, im Datenschutzrecht andere Gesetze heranzuziehen oder sind nationalstaatliche Regelungen als Ergänzung denkbar (wie im vorliegenden Fall das BGB)? Hat die DSGVO also einen abschließenden Charakter oder nicht?

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„Ja, die DSGVO hat abschließenden Charakter.“:

Die DSGVO hat das Ziel, in der gesamten EU ein einheitliches Datenschutzniveau zu schaffen (Erwägungsgründe 9, 11, 13 (DSGVO)). Nationale Einzelregelungen sollten also keine Rolle mehr spielen – die DSGVO habe einen abschließenden Charakter.

Dabei bildeten die Artikel 77ff. ein abgeschlossenes Sanktionssystem, das keinen Unterlassungsanspruch vorsehe. Insbesondere eine Formulierung in Artikel 79 spreche dafür: Personen hätten das Recht auf einen Rechtsbehelf, wenn bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ihre Rechte „verletzt wurden“. Sie haben also nur dann eine Klagebefugnis, wenn die Rechtsverletzung tatsächlich stattgefunden hat. Einen Unterlassungsanspruch, der ja eine mögliche zukünftige Rechtsverletzung vorbeugen soll, hätten sie also nicht.

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„Nein, die DSGVO wird noch durch nationale Regelungen ergänzt.“:

Die DSGVO beinhaltet an verschiedenen Stellen Öffnungsklauseln, wonach es insbesondere bei Sanktionen (Artikel 84 (DSGVO)) national abweichende Regelungen geben könne. Die DSGVO könnte also bloß eine Art Mindeststandard sein, das europaweit einheitlich gilt. Strengere Regeln könne es dementsprechend in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus geben.

Insofern sperre auch Artikel 79 der DSGVO nicht einen Unterlassungsanspruch gemäß des BGBs, wie er im vorliegenden Fall angewandt worden ist. Denn die Rechtsschutzmöglichkeiten betroffener Personen solle ja nicht durch die DSGVO eingeschränkt, sondern gar erweitern werden können und also nationalen Rechtsschutz, der über DSGVO-Standards hinausgeht, nicht verbieten. Immerhin soll die DSGVO laut ihrer Erwägungsgründe 1 und 2 ja den Schutz von betroffenen Personen in den Vordergrund stellen.

Artikel 79 der DSGVO diene nur dazu, diese Mindestgarantie abermals klarzustellen. Er gelte aber nicht eigenständig. Ein Unterlassungsanspruch könne also durchaus aus einem anderen, nationalen Gesetz herangezogen werden – wie im vorliegenden Fall aus §§823 und 1004 des BGBs.


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