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Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber basiert auf Vertrauen. Daher ist es umso wichtiger, dass ein Arbeitgeber dem Auskunftsanspruch seines Arbeitnehmers, was mit seinen personenbezogenen Daten geschehen ist, nachkommt.
Das Landesarbeitsgericht Hannover entschied nun am 22.10.2021 (Az. 16 Sa 761/20), dass eine Datenschutzverletzung vorliegt, wenn der Arbeitgeber sich zu viel Zeit bei seiner Auskunft gemäß Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) lässt und diese nur lückenhaft dem ehemaligen Arbeitnehmer mitteilt.
Aufgrund einer verzögerten und bruchstückhaften Auskunft forderte ein Arbeitnehmer von seinem ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz gemäß Artikel 82 DSGVO. Dieser Forderung gab das LAG Hannover in seinem Urteil statt.
Denn unabhängig davon, ob eine Erheblichkeitsschwelle überschritten wurde, könne man dennoch einen immateriellen Schadensersatz im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften der DSGVO annehmen, so das LAG Hannover.
Nach dem Erwägungsgrund 146 Satz 3 soll eine weite Auslegung angewendet werden, damit die Ziele der Verordnung vollumfänglich umgesetzt werden. Würde man einen Schadesersatzanspruch nur bei Verstößen bejahen bei denen die Erheblichkeitsschwelle überschritten werde, würden viele Opfer von DSGVO-Verstößen leer ausgehen. Dies spreche gegen den Erwägungsgrund aus 146 Satz 3, der Betroffenen einen umfangreichen Schadensersatz aufgrund eines erlittenen Schadens zuweist. Gleichzeitig würde auch die präventive Wirkung des Schadensersatzes entfallen und die DSGVO Regelungen könnten nicht länger effektiv durchgesetzt werden. Denn ein Schaden lege nicht erst vor, wenn eine konkrete Erheblichkeitsschwelle überschritten werde. Vielmehr könne die Härte des Verstoßes sowie die Folgeschäden stattdessen bei der Frage über die Höhe des Schadensersatzes diskutiert werden.
Da der Beklagte davon absah, seiner Auskunftspflicht pünktlich und vollständig nachzukommen, wusste der Kläger nicht, wie seine personenbezogenen Daten verarbeitet wurden, was einem Kontrollverlust gleichkommt. Ihm wurde es somit erschwert bzw. unmöglich gemacht die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
Nachdem der Kläger seinen Auskunftsanspruch geltend gemacht hat, vergingen zwei Monate bis der Beklagte ihm die geforderte Auskunft erteilte.
Dies geschah somit noch vor dem Ablauf der gesetzlich festgelegten 3-Monats-Frist. Zusätzlich formulierte der Kläger im September 2018 sein Begehren noch einmal neu, woraufhin der Beklagte seine Auskunft dementsprechend anpasste. Ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten, deute jedoch daraufhin, dass der Beklagte über die einmonatige Frist Bescheid wusste.
Letztendlich befand sich der Kläger jedoch nur einen Monat länger über seine Datenverarbeitung im Ungewissen. Damit wäre ein immaterieller Schadensersatz von 250 Euro anzuerkennen. Der Beklagte habe aber auch gegen Artikel 15 Absatz 1 DSGVO verstoßen, was eine härtere Beeinträchtigung darstelle, so das LAG. Mit der unvollständigen Auskunft des Beklagten wurde die Unklarheit beim Kläger über seine Datenverarbeitung nicht umfassend aus dem Weg geräumt. Der Beklagte hielt die Informationen bewusst zurück und gab auch keine nachvollziehbare Begründung an, warum er die Informationen dem Kläger nicht preisgebe. Folglich sieht das Gericht einen Schadensersatz in Höhe von 1000 Euro als gerechtfertigt an. Mit der Zahlung von 1250 Euro wird gewährleistet, dass die Regelungen des Artikel 15 DSGVO durchgesetzt und zukünftig die Vorschriften von der Partei befolgt werden. Ein unvollständiger Auskunftsanspruch kann also ziemlich teuer werden!
Es sei weder an die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beklagten noch an den Verdienst des Klägers anzuknüpfen. Beides stehe nämlich nicht im Zusammenhang mit den DSGVO-Verstößen.
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Das ist nicht das erste Mal, dass Arbeitnehmern ein Schadensersatz aufgrund eines datenschutzrechtlichen Verstoßes zugesprochen wurde: So hat das LAG Hamm (Urt. v. 11.05.2021 - Az.: 6 Sa 1260/20) 1000 Euro und das ArbG Düsseldorf 5000 Euro (Urt. v. 05.03.2020 - Az. 9 Ca 6557/18) Schadensersatz aufgrund von unvollständigen Auskünfte in zwei Fällen gemäß Artikel 15 DSGVO veranschlagt. Der BGH entschied zuletzt, dass der Anwendungsbereich der Norm weit auszulegen ist (Urt. v. 15.06.2021 - Az.: VI ZR 576/19). Somit fallen unter personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine natürliche Person beziehen. Für einen Schadensersatzanspruch müsse jedoch ein konkreter Schaden vorliegen, so das OLG Bremen (Beschluss v. 16.07.2021 - Az.: 1 W 18/21).
Hinsichtlich der reinen Verspätung einer Auskunft hat das LG Bonn (Urt. v. 01.07.2021 - Az.: 15 O 375/20) dem Betroffenen jedoch keinen Schadensersatz zugesprochen.
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