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Kritische und schlechte Bewertungen über Unternehmen können für Unternehmen schwerwiegende Auswirkungen haben. Insbesondere Instagram-Kritik kommt immer häufiger vor. Unter Umständen kann diese Kritik eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts darstellen. Gegen eine solche Verletzung können Unternehmen vorgehen und sich vor Gericht wehren. Nicht jedes Unternehmen darf sich allerdings auf eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen. So hat kürzlich das LG Karlsruhe entschieden, dass sich ein Unternehmen aus Dubai nicht auf das deutsche Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen kann (Urteil vom 12.06.2025, Az. 22 O 10/24).
Das Unternehmen ist eine Immobilienfirma und hat seinen Sitz in Dubai, in den Vereinigten Arabischen Emiraten, in der Rechtsform der LLC. Das Unternehmen ging gegen die Beklagte gerichtlich vor, die ihren Sitz im Ausland hatte. Die Beklagte hatte auf der Social Media Plattform Instagram mehrere Post veröffentlicht, in der sie das Unternehmen bzw. die Website des Unternehmens als Fake bezeichnet hatte. Sie hatte den Geschäftsführern des Unternehmens vorgeworfen, dass diese ihre Gutmütigkeit ausgenutzt hatten. Die Dubai-Firma hatte daraufhin auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt. Ihrer Ansicht nach stellten die Posts ein Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts dar.
Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht wird in Deutschland durch §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs.1, 19 Abs. 3 GG geschützt. Juristische Personen sind in Deutschland also in ihrem Persönlichkeitsrecht geschützt. Damit werden sie insbesondere vor negativen Äußerungen geschützt. Regelmäßig ist bei der Beurteilung, ob eine Verletzung gegen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht besteht, entscheidend, wie die Abwägung ausfällt. Insbesondere muss das Recht des Unternehmens mit der Meinungsfreiheit der anderen Person abgewogen werden. Dabei ist zu beachten, dass unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik nicht von der Meinungsfreiheit erfasst werden, sodass dort regelmäßig eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts vorliegt.
Unternehmen, dessen Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt wurde, können den Schädiger abmahnen. Wenn dies nicht ausreicht, ist eine gerichtliche Auseinandersetzung möglich. Das Unternehmen könnte, je nachdem wie der Fall geartet ist, einen Anspruch auf Unterlassung, Widerrufs oder Berichtigung und Schadensersatz haben.
Das Unternehmen aus Dubai scheitert allerdings mit seiner Klage vor Gericht. Das LG Karlsruhe wies die Klage bereits als unzulässig ab, weil die deutschen Gericht nicht zuständig seien. Es lag kein inländischer Gerichtsstand vor. Das deutsche Unternehmenspersönlichkeitsrecht, worauf sich das Unternehmen berufen hatte, leitet sich aus dem Grundgesetz ab. Auf dieses Recht dürfen sich nur juristische Personen mit Sitz in Deutschland oder in der EU berufen. Die Klägerin hat allerdings ihren Sitz in Dubai. Die Klägerin darf dementsprechend nicht den Schutz des deutschen Grundgesetzes für sich nutzen.
Es besteht auch kein ausreichender Zusammenhang zu Deutschland, der für eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sprechen würde. Zwar können die Instagram-Posts auch in Deutschland abgerufen werden, allerdings stellt dies keinen ausreichenden Bezug her. Auch sonst konnte die Klägerin keinen wirklichen Bezug zu Deutschland belegen. Bevor ein Unternehmen, sich also auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen möchte, ist zunächst entscheidend, wo der Sitz des Unternehmens ist. Wer auf einen Sitz in Deutschland verzichtet, gibt gleichzeitig auch die Möglichkeit auf, von gewissen Rechten, die in Deutschland alltäglich sind, zu profitieren.
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