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Dubai-Schokolade ist derzeit ein weltweiter Trend, der durch soziale Medien befeuert wurde. Die süße Spezialität, bekannt für ihre luxuriöse Rezeptur mit Pistaziencreme und knusprigem Kadayif-Teig, erlangte durch virale TikTok-Videos internationale Berühmtheit. Doch mit dem Erfolg kommen auch markenrechtliche Fragen auf: Ist „Dubai-Schokolade“ eine geografische Herkunftsangabe oder eine bloße Rezepturbezeichnung?
Die Dubai-Schokolade wurde 2021 von der Influencerin Sarah Hamouda in Dubai entwickelt. Ursprünglich als persönliche Kreation entstanden, wurde die Süßigkeit durch ein virales TikTok-Video im Dezember 2023 weltweit bekannt. Spätestens im Herbst 2024 erreichte der Trend Deutschland, wo Verbraucher bereit waren, stundenlang für eine Tafel anzustehen.
Es dauerte jedoch nicht lange, bis sich die ersten rechtlichen Streitigkeiten um den Hype bildeten. Mit der steigenden Nachfrage begann eine hitzige Debatte um den markenrechtlichen Schutz der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“.
Lindt brachte im November 2024 eine limitierte „Lindt Dubai Chocolade“ auf den Markt – ein kommerzieller Erfolg, der jedoch eine Abmahnung nach sich zog. Der deutsche Süßwarenimporteur Wilmers beansprucht die exklusiven Vertriebsrechte für die original in Dubai hergestellte Schokolade. Auch Aldi und Lidl wurden wegen des Verkaufs von Schokoladen unter der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ gerichtlich belangt.
Die zentrale rechtliche Frage lautet: Deutet der Name „Dubai-Schokolade“ zwingend darauf hin, dass das Produkt aus Dubai stammt, oder kann er als allgemeine Bezeichnung für eine bestimmte Rezeptur gelten?
- Circular Economy: Wann ist die Nennung einer Marke zulässig?
- Nutzungsrechte: Wann ist der Markenname geschützt?
Geografische Herkunftsangaben genießen markenrechtlichen Schutz, wenn sie Verbraucher über die Herkunft eines Produkts informieren. Nach § 126 MarkenG sind Namen von Orten oder Regionen als Herkunftsangabe geschützt, wenn sie nicht als allgemeine Bezeichnung für eine Produktkategorie verwendet werden. Beispiele für geschützte Bezeichnungen sind „Lübecker Marzipan“ oder „Nürnberger Lebkuchen“.
Eine Gattungsbezeichnung ist gerade kein Hinweis auf die geografische Herkunft einer Ware oder Dienstleistung, sondern dient als Bezeichnung oder Angabe der Art, der Beschaffenheit oder sonstigen Eigenschaften oder Merkmale. Das kann passieren, wenn eine ehemalige geografische Herkunftsangabe nachträglich ihre ursprüngliche Bedeutung verliert. In manchen Fällen kann aber auch direkt eine Gattungsbezeichnung vorliegen. Das richtet sich nach dem Einzelfall
Im Fall der Dubai-Schokolade könnte der hohe Preis und das Luxus-Image Dubais ein Indiz dafür sein, dass Verbraucher das Produkt als exklusiv aus Dubai stammend wahrnehmen. Die Bezeichnung selbst setzt auch das allgemeine Wort Schokolade in Verbindung mit der Stadt Dubai, somit kommt erst dadurch das Alleinstellungsmerkmal hervor. Gleichzeitig gibt es zahlreiche Rezepte zur Eigenherstellung, was für eine Gattungsbezeichnung sprechen könnte.
Die Dubai-Schokolade ist noch zu jung, um von einem nachträglichen Verlust der geografischen Herkunftsangabe zu sprechen. Somit kommt nur in Betracht, dass sie von Anfang an eine Gattungsbezeichnung ist.
Nach der Rechtsprechung ist hierfür nötig, dass maximal ca. 10-15% der Verbraucher denken, die Schokolade wäre eine geografische Herkunftsangabe. Das ist in Anbetracht des Namens und der Herkunftsgeschichte schwierig zu vertreten. Zwar gibt es inzwischen zahlreiche Herstellungsvideos aus aller Welt. Trotzdem kommt die originale Delikatesse aus Dubai und dieser Luxus ist Teil des Konzepts.
Die Lindt-Dubai-Schokolade wurde sogar extra luxuriös handgefertigt und in limitiertem Angebot verkauft. Unter diesen Gesichtspunkten ist es nicht fernliegend, dass eine beachtliche Käuferzahl von einer geografischen Herkunftsangabe ausging.
Die Rechtsprechung zeigt, dass bereits geringfügige Hinweise auf eine angebliche Dubai-Herkunft – etwa „Taste of Dubai“ auf der Verpackung – zu einer Abmahnung führen können. Das Landgericht Köln entschied, dass unzutreffende Herkunftsangaben irreführend sind – und genau dies ist der Fall, wenn aufgrund der Aufbereitung die Käufer von Schokolade aus Dubai ausgehen.
Ob sich „Dubai-Schokolade“ als geschützte Herkunftsangabe durchsetzt oder zur allgemeinen Gattungsbezeichnung wird, hängt von der Marktentwicklung ab. Falls immer mehr Produkte unter diesem Namen vertrieben werden, könnte die Bezeichnung ihren Herkunftsschutz schon bald verlieren.
Dubai-Schokolade bleibt ein faszinierendes Beispiel dafür, wie ein Social-Media-Trend juristische Fragen aufwirft. Für Unternehmen bedeutet dies: Wer den Namen nutzen möchte, sollte sich über die markenrechtlichen Implikationen bewusst sein.
Ein klarer Verweis, dass es sich gerade nicht um in Dubai hergestellte Luxus-Schokolade handelt, kann zwar den Verkäufen schaden. Jedoch kann man so im Zweifelsfall etlichen Abmahnungen entgegentreten. Die Entwicklung bleibt spannend – sowohl für Schokoladenliebhaber als auch für Juristen.
Das Markenrecht organisiert den Schutz der Kennzeichen. Dabei regelt es die Anmeldung von Wort-, Bild- und anderen Marken. Ferner formuliert das zum gewerblichen Rechtsschutz gehörende Rechtsgebiet die Handlungsmöglichkeiten im Fall einer Markenverletzung wie etwa die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen oder Schadensersatzforderung im Wege einer Abmahnung, Klage oder einstweiligen Verfügung. Über die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für Marken hinaus regelt das Markenrecht als Teil des Kennzeichenrechts zugleich auch den Schutz geschäftlicher Bezeichnungen, geographischer Herkunftsangaben und Werktiteln.
Sie brauchen einen Anwalt für Markenrecht – etwa für die Frage, wie genau Dubai-Schokolade als Delikatesse das Markenrecht gefährdet? Dann sind Sie bei uns richtig und können unsere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz direkt erreichen.