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Gerichtsurteile sind für die Rechtsentwicklung und die öffentliche Kontrolle der Justiz von großer Bedeutung. Medien, Rechtsanwälte und Blogger berichten deshalb regelmäßig über aktuelle Entscheidungen. Doch dürfen Urteile auch mit Namen, Adressen oder Angaben zu strafrechtlichen Verurteilungen veröffentlicht werden? Mit dieser Frage befasste sich der Europäische Gerichtshof in einem Urteil (Rechtssache C-199/24) vom 9. Juli 2026. Im Mittelpunkt stand eine schwedische Online-Datenbank, über die Nutzer gegen Bezahlung Strafurteile mit personenbezogenen Daten abrufen konnten. Der EuGH stellte klar: Das bloße Hochladen öffentlicher Urteile reicht nicht aus, um sich auf das sogenannte Medienprivileg zu berufen.
Gerichtsverhandlungen und die Verkündung von Urteilen sind grundsätzlich öffentlich. Daraus folgt jedoch nicht, dass vollständige Entscheidungen mit sämtlichen personenbezogenen Daten dauerhaft im Internet verbreitet werden dürfen. Eine Gerichtsverhandlung findet zu einem bestimmten Zeitpunkt und in einem begrenzten Rahmen statt. Eine Online-Veröffentlichung ist dagegen weltweit abrufbar, über Suchmaschinen auffindbar und häufig dauerhaft gespeichert. Gerade deshalb veröffentlichen Gerichte Entscheidungen regelmäßig anonymisiert. Anonymisierung bedeutet nicht nur, den Namen durch Initialen zu ersetzen. Auch andere Informationen können eine Person erkennbar machen, etwa Wohnort, Beruf, Arbeitgeber, Familienverhältnisse, Gesundheitsdaten, Tatort oder besondere Umstände des Einzelfalls. Je konkreter ein Urteil beschrieben wird, desto größer ist das Risiko, dass Dritte die betroffene Person identifizieren können. Wer Gerichtsurteile veröffentlichen möchte, sollte daher immer zuerst fragen: Ist die Namensnennung wirklich erforderlich, um über den Fall zu informieren? In vielen Fällen lässt sich der rechtliche Kern eines Urteils gut erklären, ohne einzelne Personen identifizierbar zu machen.
Die DSGVO gilt immer dann, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Eine Veröffentlichung im Internet ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn das Urteil Angaben enthält, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Besonders sensibel sind Angaben über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten. Diese Daten unterliegen nach Art. 10 DSGVO einem besonderen Schutz. Das bedeutet: Wer ein Strafurteil mit Klarnamen online stellt, verarbeitet nicht einfach nur „öffentliche Informationen“. Vielmehr werden besonders eingriffsintensive Daten verbreitet, die für die betroffene Person erhebliche Folgen haben können. Ein online auffindbares Strafurteil kann Bewerbungen, Geschäftsbeziehungen, soziale Kontakte und die gesellschaftliche Wiedereingliederung beeinträchtigen. Auch zivilrechtliche oder verwaltungsrechtliche Urteile können sensible Informationen enthalten. In arbeitsrechtlichen Entscheidungen können etwa Gesundheitsdaten, Kündigungsgründe oder interne Konflikte sichtbar werden. In familienrechtlichen Entscheidungen können Kinder, Unterhalt, Trennung oder Gewaltschutz betroffen sein. In wirtschaftsrechtlichen Verfahren können Geschäftsgeheimnisse, interne Vorwürfe oder Reputationsrisiken eine Rolle spielen.
Das sogenannte Medienprivileg nach Art. 85 DSGVO soll Datenschutz mit Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit und journalistischer Arbeit in Einklang bringen. Mitgliedstaaten müssen nach der DSGVO Regelungen schaffen, die diese Grundrechte miteinander versöhnen, insbesondere für journalistische Zwecke sowie für wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke. Der Begriff des Journalismus ist weit zu verstehen. Nicht nur klassische Zeitungen, Rundfunkanstalten oder Nachrichtenportale können journalistisch tätig sein. Auch Blogger, Online-Magazine, Newsletter oder andere digitale Formate können unter Umständen journalistische Zwecke verfolgen. Entscheidend ist aber nicht das Etikett, sondern die konkrete Tätigkeit. Der EuGH hat in der Rechtssache Legal Newsdesk Sweden klargestellt, dass eine Tätigkeit, die im Wesentlichen darin besteht, Entscheidungen über strafrechtliche Verurteilungen gegen Entgelt online bereitzustellen, grundsätzlich nicht schon deshalb journalistisch ist. Nach der Pressemitteilung des Gerichtshofs ging es um eine schwedische Online-Datenbank, über die Nutzer gegen Bezahlung Strafurteile mit personenbezogenen Daten abrufen konnten. Für journalistische Zwecke spricht eher, wenn ein Beitrag Informationen, Meinungen oder Ideen vermittelt, redaktionell bearbeitet ist, einen erkennbaren Informationswert für die Öffentlichkeit hat und journalistische Sorgfaltsstandards beachtet. Das bloße Sammeln, Hochladen und entgeltliche Zugänglichmachen unbearbeiteter Gerichtsurteile reicht dafür regelmäßig nicht aus.
Besonders problematisch sind kostenpflichtige Datenbanken, über die Strafurteile nach Namen durchsucht werden können. Eine kostenpflichtige Veröffentlichung ist zwar nicht automatisch unzulässig. Problematisch wird sie jedoch, wenn keine journalistische Einordnung erfolgt und lediglich vollständige Urteile bereitgestellt werden. Solche Angebote können faktisch wie private Strafregister wirken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass lange zurückliegende Verurteilungen die berufliche und gesellschaftliche Wiedereingliederung erheblich beeinträchtigen können. Je länger ein Verfahren zurückliegt und je geringer das aktuelle öffentliche Interesse ist, desto stärker wiegen regelmäßig die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person.
Eine Namensnennung kann zulässig sein, wenn ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse besteht. Das kann etwa bei Amtsträgern, Personen des öffentlichen Lebens oder besonders bedeutsamen Verfahren der Fall sein. Gegen eine Namensnennung sprechen insbesondere ein lange zurückliegendes Verfahren, eine geringe öffentliche Bedeutung, sensible Gesundheits- oder Familiendaten, die Beteiligung von Kindern oder die Gefahr einer erneuten Stigmatisierung. Ob eine Veröffentlichung zulässig ist, muss daher stets im Einzelfall abgewogen werden.
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Wer ein Urteil mit dem eigenen Namen im Internet findet, kann sich unter Umständen dagegen wehren. Betroffene können nach Art. 17 DSGVO die Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Beruht die Veröffentlichung auf einem berechtigten Interesse, kommt außerdem ein Widerspruch nach Art. 21 DSGVO in Betracht. Daneben kann eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO eingereicht werden. Nach Art. 79 DSGVO können Betroffene auch unmittelbar gerichtlich gegen den Verantwortlichen vorgehen. Ist durch die unzulässige Veröffentlichung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden, kann außerdem ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bestehen. Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass diese DSGVO-Rechte nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden dürfen, die betroffene Person könne stattdessen wegen Verleumdung klagen.
Gerichtsurteile dürfen grundsätzlich veröffentlicht und rechtlich eingeordnet werden. Die Öffentlichkeit eines Gerichtsverfahrens bedeutet jedoch nicht, dass vollständige Entscheidungen mit Klarnamen unbegrenzt im Internet verbreitet werden dürfen. Das EuGH-Urteil vom 9. Juli 2026 zeigt: Das bloße Hochladen von Strafurteilen gegen Bezahlung ist noch keine journalistische Tätigkeit. Erforderlich sind ein echter Informationszweck, eine redaktionelle Bearbeitung oder Linie, überprüfte Tatsachen und die Einhaltung journalistischer Standards. Journalisten, Rechtsanwälte und Blogger sollten Urteile daher grundsätzlich anonymisieren und jede Namensnennung sorgfältig prüfen.
Das EuGH-Urteil verdeutlicht, dass öffentliche Gerichtsurteile nicht automatisch uneingeschränkt veröffentlicht werden dürfen. Insbesondere bei personenbezogenen Daten und Strafurteilen ist stets eine sorgfältige Abwägung zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz erforderlich. Wer Urteile veröffentlicht, sollte diese daher grundsätzlich anonymisieren und jede Namensnennung im Einzelfall prüfen.
Die Anwälte und Anwältinnen von SBS Legal aus dem Datenschutzrecht beraten Unternehmen, Medien und Kanzleien bei der rechtssicheren Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen sowie Betroffene bei der Durchsetzung von Löschungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!