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Blog News
Jede Person entscheidet selbst, ob ein eigenes Foto öffentlich erscheinen darf. Dieses Selbstbestimmungsrecht gehört zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes nach Art. 2 und wird im Kunsturheberrechtsgesetz präzisiert.
Fotos von Personen fallen ferner unter personenbezogene Daten, was bedeutet, dass jede Veröffentlichung eine Datenverarbeitung darstellt und einer tragfähigen Rechtsgrundlage nach der DSGVO bedarf. Dieses Selbstbestimmungsrecht folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes und wird in § 22 KUG konkretisiert. Grundsatz ist die vorherige Einwilligung der abgebildeten Person nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 7 DSGVO. Ohne Zustimmung drohen Unterlassung und Schadensersatz sowie Betroffenenansprüche aus der DSGVO wie Auskunft, Löschung und Widerspruch.
Wie die Fotos dennoch rechtmäßig genutzt werden dürfen und ob eine Betriebsvereinbarung eine Rechtsgrundlage darstellt, nehmen wir in diesem Beitrag genauer unter die Lupe.
Mitarbeiterfotos auf der eigenen Webseite zu präsentieren, ist längst nicht mehr nur großen Unternehmen vorbehalten, sondern wird zunehmend auch von kleinen und mittelständischen Betrieben, Agenturen, Kanzleien sowie Praxen und Start-ups genutzt. Durch professionelle Porträts oder sympathische Teamfotos wirken Unternehmen nahbar und authentisch. Kunden und Geschäftspartner erhalten so Einblick und lernen die Menschen hinter den Leistungen oder Produkten kennen.
Gerade im digitalen Raum, in dem der persönliche Kontakt häufig fehlt, fördert ein Bereich zur Mitarbeitervorstellung die Transparenz, schafft eine emotionale Verbindung ebenso wie Vertrauen. Dabei gehören neben klassischen Porträtaufnahmen der Geschäftsführung oder der zentralen Belegschaft, oft auch Gruppenbilder, Aufnahmen von Arbeitsalltag-Szenen oder kurze persönliche Steckbriefe dazu.
Die Platzierung von Mitarbeiterfotos erfolgt meist auf der Seite „Über uns“ oder „Team“, kommt aber auch auf Kontaktseiten, in Blogbeiträgen oder bei Präsentationen einzelner Ansprechpartner zum Einsatz.
Die Vorteile von Mitarbeiterfotos auf der Webseite:
Fotos oder personenbezogene Daten von Beschäftigten im Internet sind weltweit abrufbar, können leicht kopiert, ausgewertet, verändert oder in anderen Zusammenhängen genutzt werden. Auch wenn konkrete Missbrauchsfälle selten bekannt werden, sollten Arbeitgeber vor einer Veröffentlichung immer sorgfältig prüfen, ob und wie sie Bilder ihrer Mitarbeiter online stellen.
Rechtlich ist festgelegt, dass Arbeitgeber personenbezogene Daten, einschließlich Fotos, nur dann im Internet veröffentlichen dürfen, wenn dies zur Wahrung berechtigter Unternehmensinteressen erforderlich ist und die Rechte der Beschäftigten nicht überwiegen. In der Praxis wird bei Mitarbeiterfotos fast immer das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen stärker gewichtet, sodass eine Veröffentlichung ohne ausdrückliche und freiwillige Zustimmung in den meisten Fällen unzulässig ist.
Eine Einwilligung muss den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen. Sie muss freiwillig erfolgen, jederzeit widerrufbar sein und der Arbeitgeber muss sie nachweisen können. Im Arbeitsverhältnis besteht jedoch häufig ein Machtungleichgewicht, was die Freiwilligkeit infrage stellt. Arbeitnehmer könnten sich gedrängt fühlen, zuzustimmen, um keine Nachteile befürchten zu müssen. Aus diesem Grund sollte eine Zustimmung immer schriftlich erfolgen, den genauen Zweck benennen und ausdrücklich auf die Möglichkeit des Widerrufs hinweisen.
Arbeitgeber sollten bei der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos auf folgende Punkte achten:
Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos kann sich grundsätzlich auf eine vertragliche Vereinbarung oder ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers stützen. Eine Regelung im Arbeitsvertrag ist jedoch nur wirksam, wenn sie klar formuliert, transparent und nicht unter Druck zustande gekommen ist. Zudem muss der Zweck eindeutig beschrieben werden, etwa die Nutzung auf der Teamseite der Unternehmenshomepage. Änderungen des Nutzungszwecks erfordern eine erneute Zustimmung. Ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann vorliegen, wenn die Veröffentlichung objektiv notwendig ist, etwa für die Außendarstellung gegenüber Kunden. Allerdings überwiegen in der Regel die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten, da Fotos einen besonders sensiblen Eingriff in die Privatsphäre darstellen. Ein bloßes Interesse an einer optisch ansprechenden Webseite reicht daher meist nicht aus. In den meisten Fällen bleibt eine freiwillige, dokumentierte Einwilligung der rechtlich sicherste Weg.
Folgendes Ausgangsszenario: Ein Unternehmen möchte künftig alle Vertriebsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter auf seiner Homepage mit Namen, Kontaktdaten und Foto einheitlich darstellen. Bisher erfolgte die Veröffentlichung von Fotos nur mit individueller Einwilligung, was zu einer uneinheitlichen Darstellung führte. Geplant ist nun, dies über eine Betriebsvereinbarung zu regeln.
Rechtlich gilt jedoch: Eine Betriebsvereinbarung allein kann eine Einwilligung nicht ersetzen. Nach der Rechtsprechung, etwa des LAG Düsseldorf, muss jede Einwilligung freiwillig, informiert und ausdrücklich erfolgen. Die bloße Zustimmung zur Betriebsvereinbarung reicht nicht aus.
Gerade im Arbeitsverhältnis ist die Freiwilligkeit oft problematisch, weil ein Machtgefälle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Deshalb ist in der Regel eine ausdrückliche, schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung der betroffenen Person erforderlich.
Der Betriebsrat kann in einer Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber festlegen, wie Mitarbeiterfotos erstellt, gespeichert und veröffentlicht werden, welche Zwecke damit verfolgt werden und welche Löschfristen gelten. Wichtig ist jedoch, dass eine Betriebsvereinbarung allein nicht automatisch eine wirksame Einwilligung der Beschäftigten ersetzt.
Eine Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, die verbindliche Regeln für das Zusammenleben und -arbeiten im Betrieb festlegt. Sie greift dort, wo gesetzliche Vorschriften und individuelle Arbeitsverträge keine abschließenden Regelungen treffen, und kann eine Vielzahl von Themen abdecken, angefangen bei den Arbeitszeiten über Pausen bis zu Urlaubsregelungen, mobilem Arbeiten sowie dem Gesundheits- und Arbeitsschutz. Betriebsvereinbarungen gelten für alle Beschäftigten im Anwendungsbereich, unabhängig davon, ob sie persönlich mitgewirkt haben.
Die Inhalte werden gemeinsam ausgehandelt und schriftlich festgehalten. Sie ergänzen und konkretisieren gesetzliche, tarifliche sowie vertragliche Bestimmungen und sorgen so für transparente, gerechte und verbindliche Arbeitsbedingungen im Betrieb. Zudem unterliegen sie einer strengen gesetzlichen Form: Sie müssen von Arbeitgeber und Betriebsrat unterschrieben sein und dürfen keine Absprachen enthalten, die schlechter als das Gesetz oder geltende Tarifverträge sind.
Für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos ist eine Betriebsvereinbarung allein meist nicht ausreichend. Arbeitgeber sollten auf eine klare, freiwillige und nachweisbare Einwilligung setzen oder prüfen, ob ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse greift. Eine transparente Kommunikation über den Zweck und die Verwendung der Bilder ist unerlässlich, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Möchten Sie wissen, ob Sie Fotos Ihrer Mitarbeiter rechtssicher auf Ihrer Unternehmenswebseite verwenden dürfen? Fragen Sie sich, welche datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Veröffentlichung von Mitarbeiterbildern gelten und ob eine Einwilligung, eine Betriebsvereinbarung oder ein berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage in Betracht kommt? Benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung DSGVO-konformer Prozesse oder bei der Abstimmung mit dem Betriebsrat?
Unser Team berät Sie fachlich kompetent in allen Belangen des Datenschutzrechts. Dies umfasst die Erstellung maßgeschneiderter Datenschutzerklärungen für Ihre Webseite, App oder Ihren Social-Media-Auftritt, die Abwehr von Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen im Datenschutzrecht, die Verteidigung in behördlichen Bußgeldverfahren sowie die rechtliche Begleitung unternehmerischer Maßnahmen in der Öffentlichkeitsarbeit, wie etwa Werbemails, Gewinnspiele oder Fotoaufnahmen.
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