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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Stellen als Gleichstellungsbeauftragte auf Frauen beschränkt werden dürfen. Die Anforderung an das Geschlecht der Bewerber stellt keine Diskriminierung dar.
In dem vom BAG entschiedenen Fall handelte es sich bei dem Kläger um eine zweigeschlechtliche Person. Er kann weder dem männlichen noch weiblichen Geschlecht zugeordnet werden und gilt anerkannt als schwerbehindert. Der Kläger bewarb sich 2019 auf eine Stelle als Gleichstellungsbeauftragter in Schleswig-Holstein und bezeichnete sich in der Bewerbung selbst als Hermaphrodit. Das Problem: Die Stelle richtete sich - wie eindeutig aus dem Wortlaut der Anzeige erkennbar - nur an Frauen. Zwar wurde die klagende Partei zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen, an dem weder der Landrat noch die Schwerbehindertenvertretung teilnahmen, wurde jedoch wenige Tage später abgelehnt. Die Begründung der Absage war, dass eine andere Teilnehmerin stattdessen angenommen wurde.
Nach der Absage forderte der Kläger eine Entschädigung in Höhe von mindestens 7.000€ von dem Landkreis. Dabei führte er an, aufgrund des Geschlechts, der Behinderung und des ethnischen Hintergrunds abgelehnt worden zu sein. Grundlage für den Entschädigungsanspruchs sollte dabei § 15 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sein.
Das AGG zielt darauf ab, betroffene Menschen vor Diskriminierung aufgrund des Alters, des Geschlechts, chronischen Erkrankungen oder Behinderungen, der Religion, der sexuellen Identität und antisemitischen oder rassistischen Gründen. Es bietet Schutz für Belange im Kontext von der Arbeit, Wohnungssuche und Alltagsgeschäften.
Im Fall von Verstößen sieht das AGG in § 15 Absatz 2 einen Anspruch auf Entschädigung für die betroffene Person vor. Demnach kann ein Beschäftigter wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Keine Kündigung durch die Zustellung per Einwurf-Einschreiben
Laut den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften in Schleswig-Holstein sind Stellen für Gleichstellungsbeauftragte ausschließlich mit Frauen zu besetzen. Dadurch soll die Gleichstellung von Frauen im öffentlichen Dienst gefördert werden. Die Voraussetzung verfolgt daher einen legitimen Zweck und ist als wesentliche berufliche Anforderung nach § 8 Absatz 1 AGG gerechtfertig. Demnach ist eine unterschiedliche Behandlung im beruflichen Kontext zulässig, wenn dies wegen der Art der Tätigkeit oder deren Bedingungen eine wesentliche und entscheidende Anforderung darstellt. Der Ausschluss des Klägers basiert folglich auf zwingenden gesetzlichen Anforderungen mit dem Ziel, Frauen als strukturell benachteiligte Gruppe zu fördern, und nicht auf einer unzulässigen Benachteiligung wegen der Zweigeschlechtlichkeit. Das Bundesarbeitsgericht betonte in seiner Entscheidung insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Beschränkung. Sie sei mit Art 3 Absatz 2 des Grundgesetzes (der Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern) vereinbar, wodurch der Schutz vor Diskriminierung zweigeschlechtlicher Personen aus Absatz 3 Satz 1 zurücktritt.
Zudem besteht laut dem BAG auch kein Anspruch wegen anderer Diskriminierungsgründe, da kein Zusammenhang zwischen der ethnischen Herkunft oder Behinderung und der Ablehnung für die Stelle als Gleichstellungsbeauftragte festgestellt werden konnte.
In diesem konkreten Fall gab das Arbeitsgericht der Klage teilweise statt und sprach dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 3.500€ zu. Auch das Landesarbeitsgericht wies eine Berufung des Landkreises zurück. Diese Entscheidungen wurden nun von dem Bundesarbeitsgericht, das die Klage gänzlich abwies, ersetzt. Auch Gleichstellungsgesetze in anderen Bundesländern, die der Entscheidung widersprechen, wurden von dem BAG-Urteil überworfen.
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