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| Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsrecht

Die Produktsicherheitsverordnung im Überblick


Mit der EU-Verordnung 2023/988 wurde das Produktsicherheitsrecht grundlegend überarbeitet. Seit dem 13. Dezember 2024 gelten europaweit einheitliche Regeln für die Sicherheit von Non-Food-Verbraucherprodukten. Digitale Entwicklungen wie Onlinehandel, smarte Geräte und Künstliche Intelligenz wurden erstmals umfassend einbezogen.

Die Verordnung richtet sich an alle Beteiligten der Lieferkette, vom Hersteller bis zum Händler. Neben klassischen Sicherheitsanforderungen stehen nun auch Cybersecurity, klare Kennzeichnungen, Warnhinweise und Entsorgungsinformationen im Fokus. Unternehmen profitieren von klaren Zuständigkeiten, höherer Rechtssicherheit und gestärktem Verbrauchervertrauen. Was aber bedeutet das für Sie als Online-Händler oder Online-Shop?


Was ist die EU-Produktsicherheitsverordnung?

Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung 2023/988 (GPSR) ersetzt die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie und hat die Anforderungen an Non-Food-Produkte deutlich verschärft. Die Definition eines „sicheren Produkts“ wurde erweitert. Künftig fließen auch digitale Risiken wie Cybersicherheit sowie Aspekte wie Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen und Hinweise zur Entsorgung in die Bewertung ein.

Die Verordnung ergänzt bestehende Kennzeichnungspflichten, etwa durch die CE-Kennzeichnung, um strengere Anforderungen an technische Dokumentationen und Marktüberwachung. Ziel ist ein höheres Verbraucherschutzniveau. Laut dem EU-Warnsystem „Safety Gate“ wurden allein Anfang 2024 über 2.200 gefährliche Produkte gemeldet – viele davon stammten aus dem Onlinehandel. Besonders häufig betroffen waren Spielzeug, Textilien und Elektrogeräte. Die GPSR reagiert genau auf diese Risiken und fordert Unternehmen zum Umdenken auf.


Geltungsbereich der GPSR für Online-Händler

Die Produktsicherheitserordnung betrifft sämtliche Verbraucherprodukte, also alle Waren, die für private Endnutzer bestimmt sind, und somit in besonderem Maße den Onlinehandel. Dabei erstreckt sich die GPSR auch auf gebrauchte Produkte, sofern diese nach dem Inkrafttreten erneut „bereitgestellt“, sprich online angeboten werden. Es ist unerheblich, ob das Produkt ursprünglich stationär oder digital in Verkehr gebracht wurde. Nur Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 rechtmäßig auf den Markt gebracht wurden, genießen einen gewissen Bestandsschutz, sofern sie nicht erneut verändert oder etikettiert werden. Für den stationären Handel mit Altware greift eine großzügige Übergangsregelung – für den Onlinehandel hingegen nicht.

Was folgt daraus?

  • Die GPSR gilt für alle Online-Angebote von B2C-Produkten, auch für gebrauchte Waren.
  • Der Onlinehandel unterliegt keinen Bestandsschutzregeln, anders als der stationäre Verkauf.
  • Der Anwendungsbereich der GPSR ist weit auszulegen und betrifft nahezu jeden E-Commerce-Akteur.

Die Informationspflichten im Onlinehandel nach Art. 19 GPSR

Zentral für Online-Händler ist Artikel 19 der GPSR, der klare und umfassende Informationspflichten für Angebote im Fernabsatz, also Webshops und Verkaufsplattformen, formuliert. Demnach müssen Online-Anbieter im Zusammenhang mit ihren Produktangeboten transparente Informationen bereitstellen. Dazu gehören insbesondere die vollständige und gut sichtbare Nennung des Herstellers, inklusive elektronischer Kontaktadresse sowie die Benennung einer verantwortlichen Person in der EU, wenn der Hersteller außerhalb der Union ansässig ist.

Ebenso müssen Hinweise auf Konformitätskennzeichnungen, Sicherheitswarnungen und sämtliche dem Produkt beigefügten Anleitungen vor Vertragsschluss ersichtlich sein. Eine bloße Abbildung der Verpackung reicht hierfür nicht aus. Vielmehr müssen die Informationen explizit und in strukturierter Form zugänglich sein. Es wird auch eine inhaltliche Kongruenz zwischen den online bereitgestellten und den dem Produkt physisch beigefügten Unterlagen gefordert. Bei Abweichungen drohen produkthaftungsrechtliche Konsequenzen.


Mit den Fachanwälten von SBS Legal stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen alle Anforderungen der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung erfüllt und rechtliche Fallstricke frühzeitig erkannt und vermieden werden. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Wirtschaftsrecht, damit Ihre Produkte rechtssicher im Markt bestehen.

Überblick über Ihre Pflichten nach Art. 19 GPSR:

  • Herstellerangabe: Name und Kontakt des Herstellers müssen klar erkennbar sein.
  • EU-Vertretung: Bei Herstellern außerhalb der EU ist eine verantwortliche Person in der Union zu benennen.
  • Produktinfos: Warnhinweise, Kennzeichnungen und Anleitungen müssen vor dem Kauf sichtbar sein.
  • Darstellung: Informationen müssen klar strukturiert online bereitgestellt werden – Verpackungsbilder reichen nicht aus.
  • Übereinstimmung: Online-Angaben und mitgelieferte Unterlagen dürfen sich nicht widersprechen.

Marktplatzbetreiber im Fokus

Auch Anbieter von Online-Marktplätzen werden von der neuen GPSR erfasst. Sie gelten zwar nicht als klassische Wirtschaftsakteure im Sinne der Verordnung, unterliegen jedoch spezifischen Verpflichtungen. Wer als Plattformbetreiber agiert, muss sich beim Safety-Gate-Portal der EU registrieren und mit Marktüberwachungsbehörden kooperieren.

Alle Plattformbetreiber sind zudem verpflichtet, Rückrufanzeigen und Sicherheitswarnungen aktiv und sichtbar über ihre Systeme zu verbreiten. Besonders relevant ist diese Regelung für hybride Geschäftsmodelle: Unternehmen, die sowohl als Händler (z.B. eigener Webshop) als auch als Plattformbetreiber auftreten (z.B. Online-Marktplatz für Dritte), müssen beide Rollen getrennt und vollständig erfüllen. Also sowohl die Pflichten aus Art. 19 als auch jene aus Art. 22 GPSR. Eine Ausnahme oder Privilegierung für solche hybriden Akteure sieht die Verordnung nicht vor.


Anforderungen an Verpackung und Begleitunterlagen

Kennzeichnungen wie Herstellerdaten, Identifikationsnummern oder Importeurhinweise unterliegen dem Anspruch, grundsätzlich am Produkt selbst angebracht sein zu müssen. Ausnahmsweise dürfen sie jedoch auch auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen vermerkt sein, was wiederum im Art. 9 Abs. 5, 6 und 11 GPSR geregelt ist. Dabei ist zu beachten, dass mit Verpackung ausschließlich die Produktverpackung gemeint ist, nicht etwa die Versandverpackung.

Für Online-Händler stellt sich die praktische Frage, welche Unterlagen als ausreichend gelten. Die Rechtslage ist klar: Rechnungen und Lieferscheine lassen sich als Begleitunterlagen werten, Kassenbons hingegen nicht. Damit genügt es etwa, wenn einem Online-Kauf eine digitale Rechnung beigelegt wird, die alle vorgeschriebenen Angaben enthält.

Rückrufkommunikation und Sicherheitswarnungen

Im Falle eines sicherheitsrelevanten Rückrufs oder einer Warnung sind primär Hersteller und Einführer zur Kommunikation mit Verbrauchern verpflichtet. Online-Händler trifft diese Pflicht nur in Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn sie gemäß Art. 12 Abs. 4 dafür sorgen müssen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen umgesetzt werden. Das wäre der Fall, wenn Hersteller und Einführer untätig bleiben. In solchen Szenarien müssen Händler sicherstellen, dass Rückrufinformationen über ihre Webseite, Newsletter oder soziale Medien verbreitet werden. Zusätzlich ist es erforderlich, dass Kunden bei der Registrierung im Shop die Möglichkeit erhalten, gesonderte Kontaktdaten ausschließlich für sicherheitsbezogene Zwecke zu hinterlegen.

Die GPSR verpflichtet ferner in diesem Zusammenhang zur Bereitstellung einer gebührenfreien Telefonnummer oder eines interaktiven Online-Dienstes, über den Verbraucher im Rückruffall weitere Informationen abrufen können. Bei Online-Diensten handelt es sich um Chatbots oder hybride Chatsysteme, bei denen der Kunde automatisiert und/oder manuell betreut wird. Eine Erreichbarkeit während üblicher Bürozeiten genügt.


SBS LEGAL – Kanzlei für Wettbewerbsrecht

Sie verkaufen Produkte online und sind unsicher, welche Informationspflichten nach der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung gelten? Fragen Sie sich, ob Ihre Webshop-Darstellung den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/988 entspricht? Oder möchten Sie wissen, wie Sie sich rechtlich absichern, um keine Haftungsrisiken einzugehen?

Dann sind Sie bei SBS LEGAL genau richtig!

Unsere Kanzlei berät Sie umfassend zu allen Anforderungen der neuen Produktsicherheitsverordnung – von Herstellerkennzeichnung über Sicherheits- und Warnhinweise bis hin zur rechtssicheren Gestaltung von Online-Angeboten. Wir prüfen Ihre Produktpräsentation im Fernabsatz, analysieren potenzielle Risiken und unterstützen Sie bei der Umsetzung aller neuen Vorgaben der GPSR.

Unser Team aus spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten begleitet Sie zudem bei der Erstellung technischer Dokumentationen, der Kommunikation mit Marktüberwachungsbehörden und bei der Entwicklung rechtssicherer Produkt- und Vertriebskonzepte. Ob Hersteller, Importeur oder Händler, wir stellen sicher, dass Ihre Lieferkette rechtlich abgesichert bleibt.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?

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