SBS Firmengruppe Logos

| Kryptorecht

E-Geld-Token nach MiCAR-Verordnung: Wichtige Informationen


Auf europäischer Ebene soll die MiCAR-Verordnung eine einheitliche Regulierung für Kryptowerte einführen. Sie wird ab dem 30. Juni 2024 rechtskräftig, daher sollte man sich gut mit ihren Inhalten befassen. Dieser Artikel soll aufzeigen, was die MiCAR-Verordnung unter sog. E-Geld-Token versteht. Und vor allem, was bezüglich eines Whitepapers für solche E-Geld-Token beachtet werden muss.

Die MiCAR-Verordnung

Wie eingangs beschrieben, wird die Verordnung über Markets in Crypto-Assets zahlreiche Regelungen rund um Kryptowerte auf EU-Ebene einführen. Wir haben in mehreren Blogartikeln bereits darüber berichtet. So haben wir uns schon mit der MiCAR-Zulassung für Platzierung von Kryptowerten oder auch mit den Anforderungen für Krypto-Dienstleister beschäftigt. Das Kryptorecht steht also vor einigen großen Veränderungen.

Im Gegensatz zu EU-Richtlinien gelten EU-Verordnungen unmittelbar. Das heißt, dass die MiCAR-Verordnung mit Rechtskraft auch unmittelbar anwendbares Recht in jedem Mitgliedstaat der EU ist. In Deutschland darf Krypto-Anlageberatung ohnehin nur mit einer Lizenz der BaFin nach Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) oder Kreditwesengesetz (KWG) erbracht werden, in einigen anderen EU-Mitgliedstaaten hat eine Regulierung jedoch größere Auswirkungen.

E-Geld-Token: Das müssen Sie wissen

MiCAR regelt neben Dingen wie der Platzierung von Kryptowerten auch sog. E-Geld-Token. Dieser etwas sperrige Begriff sollte nicht mit dem normalen E-Geld, also elektronischem Geld, verwechselt werden. Dieses begründet einen monetären Wert im Form einer Forderung gegen einen Emittenten. Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum haben zwar monetären Wert, begründen aber keine Forderung und sind damit grds. kein E-Geld. Nutzer von PayPal hingegen erwerben E-Geld, das jederzeit in Währungen wie Euro oder Dollar umgewandelt werden kann.

Beschäftigen wir uns nun also näher mit E-Geld-Token. Artikel 3 der MiCAR-Verordnung definiert diesen Begriff.

Artikel 3: Begriffsbestimmungen

Abs. 1: Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck […]

Nr. 7: „E-Geld-Token“ einen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;

[…]


MiCaR hält dazu fest, dass jede Definition des Begriffs „E-Geld-Token“ so umfassend wie möglich sein soll, damit alle Arten von Kryptowerten, die auf eine einzelne als gesetzliches Zahlungsmittel dienende Nominalgeldwährung Bezug nehmen, erfasst werden. E-Geld-Token sind also vergleichbar mit Stable Coins, die ebenfalls dem Wert einer festen Währung entsprechen. Um Aufsichtsarbitrage zu vermeiden, sollen nach MiCAR strenge Bedingungen für die Ausgabe von E-Geld-Token festgelegt werden.

Regelungen zu E-Geld-Token

Aus demselben Grund sollen die Emittenten solcher E-Geld-Token den Nutzern solcher Token auch das Recht zugestehen, ihre Tokens jederzeit und zum Nennwert gegen die Bezugswährung der Token rückzutauschen. Und da E-Geld-Token ebenfalls Kryptowerte sind und im Hinblick auf den Verbraucherschutz und die kryptowertspezifische Marktintegrität ebenfalls neue Herausforderungen mit sich bringen können, sollen sie auch den Vorschriften unterliegen, die in der MiCAR-Verordnung niedergelegt sind.

In Artikel 49 wird dargelegt, inwiefern den Inhabern von E-Geld-Token ein Forderungsanspruch gegenüber dem Emittenten zusteht: E-Geld-Token werden gegen einen Geldbetrag zum Nennwert ausgegeben und müssen auf Verlangen des Inhabers von E-Geld-Token von den Emittenten jederzeit zum Nennwert zurückgetauscht werden. Nach Artikel 50 dürfen Emittenten von E-Geld-Token und Krypto-Dienstleister Inhabern von E-Geld-Token keine Zinsen gewähren.

Whitepaper: Besondere Bestimmungen

Außerdem gelten noch explizite Bestimmungen für Whitepaper bei E-Geld-Token. Diese Anforderungen haben viele Gemeinsamkeiten mit den inhaltlichen Anforderungen an Whitepaper für reguläre Kryptowerte und vermögenswertereferenzierte Token, jedoch gibt es zusätzliche Bestimmungen.

In Artikel 51 werden die Anforderungen an das vor der Ausgabe von E-Geld-Token zu veröffentlichende Kryptowert-Whitepaper festgelegt:

Artikel 51:

Inhalt und Form des Kryptowert-Whitepapers für E-Geld-Token

Abs. 1: Bevor E-Geld-Token in der EU öffentlich angeboten werden oder eine Zulassung solcher E-Geld-Token zum Handel auf einer Handelsplattform beantragt wird, veröffentlicht der Emittent von E-Geld-Token auf seiner Website ein Kryptowert-Whitepaper.

[…]


Zu dem, was ein solches Whitepaper enthalten muss, gehören unter anderem eine Beschreibung des Emittenten, eine detaillierte Beschreibung des Projekts des Emittenten, die Angabe, ob das Kryptowert-Whitepaper ein öffentliches Angebot von E-Geld-Token oder deren Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform betrifft, sowie Angaben zu den Risiken im Zusammenhang mit dem Emittenten von E-Geld-Token, den E-Geld-Token und der Durchführung eines etwaigen Projekts.

Nur regulierte Gesellschaften, die eine Zulassung als Kreditinstitut oder als E-Geld-Institut haben, dürfen E-Geld-Token ausgeben. Sie müssen dann also jede Menge Informationen über sich in das Whitepaper einfügen, bspw. welche Rechtsform und Unternehmenskennung sie haben und wie ihre Adressen lauten.

Bericht über Erfüllung der MiCAR-Anforderungen

Das Whitepaper muss zusätzlich Angaben dazu machen, wie der Emittent die Erfüllung der MiCAR-Anforderungen für die Ausgabe von E-Geld-Token gewährleistet. Wie oben beschrieben, soll den Inhabern von E-Geld-Token gegen den Emittenten stets ein Forderungsanspruch zustehen. Auf Verlangen des Inhabers eines E-Geld-Token muss der Emittent dann den monetären Wert des jeweiligen E-Geld-Token zurückzahlen. Dieses Verfahren und seine Bedingungen müssen im Whitepaper genau dargestellt werden, und zwar mit Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte.

Wie es bei einem Whitepaper für vermögenswertereferenzierten Token auch ist, muss auch für E-Geld-Token ein Sanierungsplan und ein Rücktauschplan aufgestellt werden. Im Rücktauschplan soll belegt werden, dass der Emittent die ausstehenden ausgegebenen E-Geld-Token zurücktauschen kann, ohne dass seine Inhaber einen unangemessenen wirtschaftlichen Schaden erleiden. Das Whitepaper muss also auch diesbezüglich eine Beschreibung der Rechte enthalten.

Marketingmitteilungen im Whitepaper

Die MiCAR-Verordnung stellt auch Bedingungen für Marketing in einem Whitepaper auf. Marketingmitteilungen müssen klar als solche erkennbar sein. Sofern man ein Krypto-Whitepaper erstellen muss, dürfen Vermarktungsunterlagen nicht vor dessen Veröffentlichung verbreitet werden. Außerdem unterstehen Marketingmitteilungen der Kontrolle zuständiger Behörden.

Während das Whitepaper den zuständigen Behörden übermittelt werden muss, gilt dies für Marketingmitteilungen nur bei Verlangen der Behörden. Anbieter von Kryptowerten sowie Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, müssen ihre Marketingmitteilungen stets auf ihrer (öffentlich zugänglichen) Website veröffentlichen. Dies muss rechtzeitig, jedenfalls vor dem Startdatum der Zulassung bzw. des öffentlichen Angebots der geschehen.

Die Marketingmitteilungen müssen auf der Website so lange verfügbar sein, wie die Kryptowerte vom Publikum gehalten werden. Schließlich gilt, dass bei einer Übermittlung der Marketingmitteilungen an die Aufsichtsbehörden eine Übereinstimmung mit der der zuständigen Behörde übermittelten Fassung und mit einer möglichen abgeänderten Fassung vorhanden sein muss.


SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für das Kryptorecht

Anknüpfend an die Blockchain-Technologie entstanden in den letzten Jahren vollkommen neue wirtschaftliche Ansätze wie Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Bitcoin Cash, Ripple, Dash oder Litecoin), Initial Coin Offerings (ICO), Mining Unternehmen, Exchanges ebenso wie Bitcoin Handels- und Trading-Unternehmen. Den rechtlichen Rahmen für diesen neuen Wirtschaftsbereich bildet das Kryptorecht. Bei uns finden Sie Experten im Bereich des Kryptorechts, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen- und rechtlichen Einordnung von NFTs.

Haben Sie noch Fragen zum Kryptorecht?

Sie brauchen eine Beratung im Kryptorecht oder einen Kryptorechtsanwalt, etwa für wichtige Informationen zu einem Whitepaper nach der MiCAR-Verordnung? Dann sind Sie bei uns richtig.

Der Erstkontakt zu SBS Legal ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht