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Rabatte sind für Versandapotheken ein wichtiges Mittel, um Kunden für die Einlösung elektronischer Rezepte zu gewinnen. Doch bei der Werbung mit einem E-Rezept-Rabatt müssen Verbraucher klar erkennen können, welchen Vorteil sie tatsächlich erwarten dürfen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 5. August 2026 (Az. 6 U 25/26) einer Versandapotheke die Werbeaussage E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen untersagt. Nach Auffassung des Gerichts wurden wesentliche Informationen über die Berechnung des Rabatts nicht ausreichend deutlich mitgeteilt. Damit setzt das OLG Frankfurt wichtige Grenzen für die Werbung von Versandapotheken mit hohen Rabatten. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht eine im Wettbewerbsrecht häufig entscheidende Frage: Welche Informationen müssen Unternehmen Verbrauchern geben, damit ein besonders hervorgehobener Preisvorteil nicht einen falschen Eindruck vermittelt?
Die beklagte Versandapotheke warb im Zusammenhang mit der Einlösung von E-Rezepten damit, dass Kunden automatisch bis zu 20 Euro an Zuzahlungen sparen könnten. Tatsächlich hing die Höhe des gewährten Rabatts jedoch vom Preis des jeweiligen Medikaments ab. Bei einem Medikamentenpreis bis 59,99 Euro betrug der Rabatt lediglich 2,50 Euro. Bei einem Preis bis 249,99 Euro wurden 5 Euro gewährt. Erst bei Medikamentenpreisen bis 999,99 Euro stieg der Rabatt auf 15 Euro. Den beworbenen Höchstbetrag von 20 Euro erhielten Kunden erst bei einem Medikamentenpreis von mehr als 1.000 Euro. Damit bestand ein erheblicher Unterschied zwischen dem in der Werbung besonders hervorgehobenen Maximalrabatt und dem Rabatt, den ein Großteil der Kunden tatsächlich erwarten konnte. Nach den Feststellungen des OLG Frankfurt lag der weit überwiegende Teil der gewährten Rabatte lediglich bei 2,50 Euro oder allenfalls 5 Euro. Zwar erläuterte die Versandapotheke die Rabattstaffelung. Diese Information erschien jedoch erst am Ende der Website beziehungsweise in der letzten Sequenz des Fernsehspots und dort lediglich im Fußnotenbereich in deutlich kleinerer Schrift. Im Verhältnis zu der hervorgehobenen Aussage über eine Ersparnis von bis zu 20 Euro trat die Erläuterung damit erheblich in den Hintergrund.
Die Formulierung bis zu macht eine Werbeaussage nicht automatisch rechtmäßig. Zwar versteht ein durchschnittlicher Verbraucher grundsätzlich, dass ein mit bis zu beworbener Höchstbetrag nicht in jedem Fall erreicht wird. Nach Ansicht des OLG Frankfurt musste er hier aber nicht damit rechnen, dass der Maximalrabatt nur unter vergleichsweise außergewöhnlichen Voraussetzungen erreichbar war. Das Gericht berücksichtigte dabei auch die gesetzliche Zuzahlung für Arzneimittel. Verbraucher wissen grundsätzlich, dass diese pro Medikament höchstens 10 Euro beträgt. Bei einer Werbung mit einer Ersparnis von bis zu 20 € Zuzahlungen konnten sie daher annehmen, den höheren Betrag etwa durch mehrere Bestellungen oder Zuzahlungen ausschöpfen zu können. Entscheidend war jedoch, dass die konkrete Höhe des Rabatts nach einem anderen Kriterium berechnet wurde: dem Medikamentenpreis. Ohne Kenntnis der Rabattstaffelung konnten Verbraucher daher nicht zuverlässig bestimmen, welche Ersparnis ihnen tatsächlich zustand.
Das OLG Frankfurt stufte die beanstandete Werbeaussage als wettbewerbswidrig ein. Maßgeblich war § 5a Abs. 1 und 2 UWG. Danach kann eine Irreführung nicht nur durch ausdrücklich falsche Angaben entstehen. Auch das Vorenthalten wesentlicher Informationen kann unlauter sein, wenn Verbraucher diese Informationen für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigen. Für die Beurteilung einer Rabattaktion bedeutet dies: Es reicht nicht immer aus, lediglich den maximal erreichbaren Rabatt anzugeben. Ist die tatsächliche Höhe von bestimmten Voraussetzungen oder einer Staffelung abhängig, müssen Verbraucher die Möglichkeit haben, ihren konkreten Vorteil zu erkennen oder zumindest nachvollziehbar zu berechnen. Genau daran fehlte es nach Ansicht des OLG Frankfurt. Ein Verbraucher konnte anhand der hervorgehobenen Aussage nicht erkennen, ob er 2,50 Euro, 5 Euro, 15 Euro oder tatsächlich 20 Euro sparen würde. Diese Information war aber wesentlich für die Entscheidung, ob er das Angebot der Versandapotheke nutzen wollte. Die Entscheidung ist damit zugleich ein wichtiges Beispiel für Irreführende Werbung im Lauterkeitsrecht. Auch eine für sich genommen zutreffende Aussage kann wettbewerbsrechtlich problematisch werden, wenn wesentliche Einschränkungen des beworbenen Vorteils nicht hinreichend deutlich kommuniziert werden.
Besonders relevant ist das Urteil für die Gestaltung von Rabattwerbung. Die Versandapotheke hatte die Berechnung des E-Rezept-Rabatts nicht vollständig verschwiegen. Die Rabattstaffelung war grundsätzlich vorhanden. Entscheidend war vielmehr, wie sie dargestellt wurde. Nach Auffassung des OLG Frankfurt reichte ein Hinweis im Fußnotenbereich am Ende der Website beziehungsweise in der letzten Sequenz eines TV-Spots nicht aus. Die Information trat gegenüber der deutlich hervorgehobenen Werbebotschaft in den Hintergrund. Bei rein akustischer Wahrnehmung des Fernsehspots war die Erläuterung sogar überhaupt nicht wahrnehmbar. Für Unternehmen folgt daraus ein wichtiger Grundsatz im Werberecht: Wesentliche Einschränkungen eines hervorgehobenen Rabatts dürfen nicht so platziert oder gestaltet werden, dass Verbraucher sie praktisch übersehen. Je stärker ein hoher Maximalrabatt in den Vordergrund gestellt wird, desto wichtiger kann eine klare und gut wahrnehmbare Erläuterung der Bedingungen sein.
„Macht nicht müde“: Werbung ist irreführend
Die Entscheidung betrifft unmittelbar die Rabattwerbung einer Versandapotheke, ihre Bedeutung reicht aber darüber hinaus. Unternehmen, die mit gestaffelten Preisnachlässen, Boni oder maximal erreichbaren Ersparnissen werben, sollten überprüfen, ob Verbraucher die tatsächlichen Voraussetzungen des Vorteils ohne Weiteres nachvollziehen können. Besondere Vorsicht ist bei Aussagen wie bis zu 20 Euro sparen, bis zu 50 Prozent Rabatt oder vergleichbaren Höchstwerten geboten. Solche Aussagen sind nicht allein deshalb unzulässig, weil nur ein Teil der Kunden den Maximalvorteil erhält. Problematisch kann die Werbung aber werden, wenn der hervorgehobene Höchstwert für die typische Kundschaft kaum erreichbar ist und die tatsächlichen Bedingungen nicht ausreichend transparent dargestellt werden. Für Versandapotheken kommt hinzu, dass Rabattaktionen im Zusammenhang mit Arzneimitteln in einem rechtlich besonders regulierten Umfeld stattfinden. Neben dem allgemeinen Wettbewerbsrecht können deshalb je nach Ausgestaltung weitere arzneimittel- und apothekenrechtliche Vorgaben relevant werden.
Für Unternehmen lässt sich aus der Entscheidung eine einfache Leitfrage ableiten: Kann ein durchschnittlicher Verbraucher anhand der Werbung realistisch einschätzen, welchen Rabatt er selbst erhalten wird? Ist dies nicht der Fall, sollte die Gestaltung überprüft werden. Das gilt insbesondere, wenn mit einem hohen Maximalbetrag geworben wird, der nur bei besonderen Voraussetzungen erreicht werden kann. Wesentliche Bedingungen sollten möglichst in unmittelbarem Zusammenhang mit der hervorgehobenen Werbeaussage erläutert werden. Ein kaum wahrnehmbarer Hinweis am Ende einer Seite oder eines Werbespots kann hierfür nicht ausreichen. Das Urteil zeigt zugleich, dass eine Irreführende Werbung nicht zwingend eine objektiv falsche Aussage voraussetzt. Auch eine mathematisch zutreffende Höchstangabe kann gegen das Lauterkeitsrecht verstoßen, wenn die Darstellung beim Verbraucher einen unzutreffenden Eindruck über die realistisch zu erwartende Ersparnis hervorruft oder notwendige Informationen vorenthält.
SBS LEGAL berät Unternehmen im Wettbewerbsrecht insbesondere zur rechtssicheren Gestaltung von Rabattwerbung und anderen Werbeaussagen. Gerade bei E-Rezept-Rabatten, Höchstrabatten und „bis zu“-Werbung können die Transparenzanforderungen des UWG für die konkrete Gestaltung entscheidend sein.
Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte prüfen Werbe- und Rabattaktionen auf mögliche wettbewerbsrechtliche Risiken und unterstützen Unternehmen dabei, Bedingungen für Preisvorteile klar und rechtlich belastbar zu kommunizieren. Auch bei Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und gerichtlichen Auseinandersetzungen im Wettbewerbsrecht steht SBS LEGAL Unternehmen und Online-Händlern beratend zur Seite.