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Early Reviewer Program: Unlautere Werbung bei Amazon


OLG Frankfurt am Main: Nicht kenntlich gemachten Rezensionen stellen unlautere Werbung dar

Im Bereich des E-Commerce machen Kunden ihre Kaufentscheidung häufig von Kundenrezensionen abhängig. Bei der Vielzahl der angebotenen Produkte können sich diese Kundenrezensionen als durchaus hilfreich erweisen. Allerdings nur, wenn sich die Nutzer auch auf die Glaubwürdigkeit dieser Rezensionen verlassen können. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied am 09.06.2022 (Urteil vom 9.6.2022 – 6 U 232/21), dass Rezensionen im Wege des Early Reviewer Programs, die in das Gesamtbewertungsergebnis der von Amazon angebotenen Produkten fließen und für die ein geringes Entgelt gezahlt wird, einen Fall von unlauterer getarnter Werbung darstellen, wenn es unterlassen wurde, diese vergüteten Rezensionen als solche kenntlich zu machen.


Gekaufte Rezensionen ausländischer Rezensenten sind auch in Deutschland einsehbar

Von Amazon wird in den USA, Japan und Großbritannien das Eary Reviewer Program angeboten. Dabei können Rezensenten gegen ein geringes Entgelt oder Amazon Geschenkkarten im Wert von 1-3 US Dollar Rezensionen unter Produkte verfassen, bei denen bislang wenig Rezensionen hinterlassen wurden. Welches Produkt an dem Programm teilnimmt, ist jedoch vorweg nicht bekannt. Ein Unternehmen, welches ebenfalls Rezensionen an Händler auf Online-Platfformen vermittelte, kritisisierte die Praktiken von Amazon. amazon logo blauEs werde auf Amazon nicht ausreichend deutlich gemacht, wie viele der Kundenrezensionen in die Gesamtbewertung des Produkts einfließen würden. Zudem sei nicht zu erkennen, dass es vergütete Kundenrezensionen sind. Denn obwohl es sich um Bewertungen ausländischer Rezensenten handelt, sind diese Bewertungen auch in Deutschland einsehbar und nehmen auf die Gesamtbewertung Einfluss.
Das Landgericht Frankfurt am Main gab dem Unterlassungsanspruch der Antragsstellerin gegenüber der Antragsgegnerin, der Betreiberin von amazon.de, betreffend des einstweiligen Rechtsschutzes statt. Die Antragsgegnerin legte gegen die einstweilige Berufung Widerspruch ein.

Rezensionen werden nicht unabhängig von sachfremden Einflüssen abgegeben

Die eingereichte Berufung bezüglich der Unterlassungsverpflichtung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat keinen Erfolg. Das OLG geht ebenfalls von einem Fall unlauterer getarnter Werbung aus, wenn Early Reviewer Programm Rezensionen online veröffentlicht werden, ohne dabei explizit klarzustellen, dass es sich um gekaufte Kundenrezensionen handele und wie hoch der Anteil der Rezensionen sei, der in das Gesamtbewertungsergebnis reinfließe. Inwiefern die Rezensionen aus dem Early Reviewer Programm berücksichtigt werden, bleibe dem Kunden gänzlich unbekannt. Es könne dabei offenbleiben, ob die Plattform Nutzer auch stets damit rechnen, dass unseriöse Rezensionen in die Gesamtbewertung einfließen können. Dies gibt der Verkaufsplattform jedoch keinen Freibrief solche sachlich unbegründeten Rezensionen zu verwenden. Vor allem da diese Rezensionen nicht frei von sachfremden Einflüssen abgegeben werden. Die Rezensenten könnten sich durch das Geschäftskonzept nämlich leicht dazu hinreißen lassen, ein Produkt positiver zu bewerten als es eigentlich empfunden wurde, damit die weitere Teilnahme am Early Reviewer Program gesichert ist. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist nicht anfechtbar.


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