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Die Eigenheimschaukel – auch genannt als das Sylter Modell – ist ein anerkanntes Gestaltungsmodell, wodurch Ehepartner und eingetragene Lebenspartner von einer erheblichen Steuerbefreiung profitieren können. Grundsätzlich gilt bei einer schenkungsweisen Vermögensübertragung zwischen Ehepartnern ein Schenkungsfreibetrag bis zu 500.000 EURO. Wenn jedoch die Schenkung eines größeren Vermögens vorgenommen werden soll, so fällt auf den darüberhinausgehenden Betrag die Schenkungsteuer an. Es sei denn: man überwindet sie über das Konstrukt der Eigenheimschaukel!
Durch die Hin- und Rückübertragung eines Familienheims kann Vermögen im Wert dieser Immobilie steuerfrei übertragen werden. Familienheim meint hierbei jede Immobilie, in denen eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken unterhalten und genutzt wird.
Der übertragende Ehepartner muss zunächst über das Eigentum an dieser Immobilie verfügen; es kann aber auch ein Miteigentumsverhältnis bestehen. Er übereignet dieses Familienheim schenkungsweise an den anderen Ehepartner. Dieser verkauft und übereignet dieses Familienheim sodann wieder an den ursprünglichen Eigentümer. Durch diesen Kaufpreis, den dieser Ehepartner für den Verkauf ausgezahlt bekommt, erhält er die beabsichtigte Summe an Vermögen; auf diesem Wege jedoch ohne, dass Steuern darauf anfallen. Denn es herrscht bei dieser Vorgehensweise – dem Eigenheimschaukeln – eine Steuerbefreiung. Maßgebliche Norm ist § 13 Abs. 1 S.1 Nr. 4a ErbStG.
(1) ¹Steuerfrei bleiben
4a. ¹Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem […] bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt. […] ³Die Sätze 1 und 2 gelten für Zuwendungen zwischen Lebenspartnern entsprechend.
Durch diesen Vorgang werden – abgesehen von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a ErbStG – auch keine weiteren Steuern fällig. Es fällt weder eine Grunderwerbsteuer (§ 3 Nr. 2, Nr. 4 GrEStG) noch für die entgeltliche Veräußerung eine Einkommensteuer an (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
Die Eigenheimschaukel hat eine große praktische Bedeutung. Sie ermöglicht die Steuerbefreiung bei der Übertragung von Vermögen zwischen Ehepartnern sowie eingetragenen Lebenspartnern. Die steuerfreie „Schenkung“ über Umwege des Eigenheimschaukelns lässt dabei den Schenkungssteuerfreibetrag sogar komplett unberührt.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Zuwendung im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a ErbStG nicht nur einmal; in Zukunft kann dieser Vorgang auch wiederholt werden.
Anders als beim Erbfall, also dem Erwerb von Todes wegen, besteht auch keine Zehn-Jahres-Frist gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG. Danach muss der Erwerber das Familienheim grundsätzlich zehn Jahre nach dem Erwerb zu Wohnzwecken selbst nutzen, weil sonst rückwirkend Steuern anfallen. Eine solche zeitliche Einschränkung ist bei der Zuwendung unter Lebenden gerade nicht der Fall.
Auch wenn es sich bei der Eigenheimschaukel um ein anerkanntes Gestaltungsmodell handelt, ist Achtung vor der Einstufung als Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO geboten. Zunächst sollte eine „Schamfrist“ zwischen Schenkung der Immobilie und dem anschließenden Verkauf liegen. Der Kaufpreis für die Immobilie sollte ferner marktüblich sein; so vermeiden Ehepaare zudem auch, dass dabei eine gemischte Schenkung anzunehmen ist. Schließlich muss die Veräußerung auch freiwillig geschehen. Das bedeutet, der Ehepartner, demgegenüber die Schenkung im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a ErbStG erfolgt, darf nicht rechtlich (z.B. durch Vertrag) zur Zurückveräußerung verpflichtet sein. Der Verkauf muss ausschließlich auf freiwilliger Basis beruhen.
Wenn seitens des Finanzamts ein Gestaltungsmissbrauch angenommen wird, bleibt das Konstrukt der Eigenheimschaukel unberücksichtigt und das Barvermögen gilt als unmittelbar zugewendet.
(1) ¹Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. ²Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. ³Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) ¹Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. ²Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
Möchten Sie Ihrem Ehepartner noch zu Lebzeiten ein größeres Vermögen übertragen und suchen nach einer kreativen Lösung, um dabei Steuern zu sparen? Über das Gestaltungsmodell der Eigenheimschaukel können Sie ohne Probleme den Schenkungsfreibetrag überschreiten und trotzdem von den Steuern befreit bleiben. Steuerliche Angelegenheiten sind allerdings komplex und bedürfen vertiefter rechtlicher Kenntnisse. Unsere Anwälte stehen Ihnen gerne bei der Umsetzung dieses Gestaltungsmodells zur Seite und unterstützen Sie dabei, alle steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.
Unsere Kanzlei verfügt über jahrelange Praxiserfahrung im Steuerrecht. Durch die Kooperation unserer Anwälte mit unseren Steuerberatern ermöglichen wir Ihnen eine schnelle sowie kompetente Beratung.
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