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Am 01.03.2022 hat das Verwaltungsgericht Köln Eilanträgen der Google Ireland Ltd. Und der Meta Platforms Ireland Limited gegen die Bundesrepublik Deutschland teilweise stattgegeben. Beantragt wurde die Feststellung, dass die in Irland niedergelassenen Anbieter der sozialen Netzwerke Youtube (Google), Facebook und Instagram (beide Meta) nicht den neu geschaffenen Pflichten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes unterliegen. Sie führten als Begründung Verstöße gegen das Unionsrecht sowie nationales Verfassungsrecht an. Das VG Köln hielt die Eilverfahren nur zum Teil zulässig: bezüglich der Pflicht, ein Gegenvorstellungsverfahren in Bezug auf Entscheidungen über die Entfernung oder die Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt einzuführen, läge kein Rechtsschutzbedürfnis vor.
§ 3a des novellierten NetzDG verpflichtet soziale Netzwerke dazu, Inhalte, die ihnen im Rahmen einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte gemeldet worden sind und welche sie entfernt oder zu denen sie den Zugang gesperrt haben, auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für bestimmte Straftatbestände zu überprüfen. Ergibt eine Überprüfung, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, muss der Inhalt mit den Nutzerangaben an das Bundeskriminalamt weitergeleitet werden. Zudem verpflichtet § 3b NetzDG die sozialen Netzwerke ein Gegenvorstellungsverfahren einzuführen bezüglich Entscheidungen über die Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt. Zudem ist das Bundesamt für Justiz nach § 4 NetzDG die verantwortliche Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des NetzDG.
Dem VG Köln nach habe der Gesetzgeber bei der Einführung des § 3a NetzDG gegen das Herkunftslandprinzip der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECRL) verstoßen. Der ECRL nach richten sich die rechtlichen Anforderungen an einem in der EU niedergelassenen Anbieter elektronischer Dienste nach dem Recht seines Sitzstaates. Es könne sich nicht auf Ausnahmen von diesem Prinzip gestützt werden, da der Gesetzgeber die Voraussetzungen für Ausnahmen nicht einhielt: es hätte das Konsultations- und Informationsverfahren durchgeführt werden müssen und die Voraussetzungen eines Dringlichkeitsverfahren hätten vorgelegt werden müssen. Bezüglich des Verfahrens von Google verstoße § 4a NetzDG gegen die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste. Hierbei geht es um den Grundsatz der rechtlichen und funktionellen Unabhängigkeit der Medienbehörden. Diese ist zur Überwachung der Pflichtenerfüllung der Diensteanbieter zuständig. Das Bundesamt für Justiz unterstehe allerdings dem Bundesinnenministerium für Justiz und Verbraucherschutz und nimmt auch von diesem Weisungen entgegen. Es könne nach dem VG Köln daher nicht von der in der Richtlinie geforderten Staatsferne ausgegangen werden. Der im Verfahren der Meta Platforms Ireland Limites gestellte Antrag in Bezug auf das Gegenvorstellungsverfahren wurde abgelehnt. Ein Verstoß gegen die EU-Grundrechte Charta und die darin gewährleistete unternehmerische Freiheit oder gegen nationales Verfassungsrecht sei nicht gegeben.
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