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Mit Urteil vom 07.09.2022 entschied das KG Berlin, dass sich ein Gesellschafter einer GmbH nicht zwei Mal hinsichtlich derselben Sache auf sein Selbsthilferecht zur Einberufung nach § 50 GmbHG stützen kann – 23 U 120/21.
Der § 50 GmbHG setzt sich thematisch mit dem Minderheitenrecht auseinander. Ziel ist es, dass auch Gesellschafter, die einen geringeren Anteil am Unternehmen halten, geschützt werden und effektiv an der Gestaltung des Unternehmens mitwirken können.
Um zu verhindern, dass diese Minderheitenrechte ausgenutzt werden oder zu einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit des Unternehmens führen, setzt der § 50 GmbHG jedoch eine Schwelle für die Anteile. So kann sich ein Gesellschafter nur auf die Rechte aus § 50 GmbHG stützen, wenn dieser Geschäftsanteile hält die mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.
Zu beachten ist dabei, dass sich Gesellschafter auch zusammenschließen können, um diese Schwelle zu überschreiten und dann gemeinsam diese Rechte auszuüben. Der Absatz 1 der Norm spricht den Gesellschaftern das Recht zu, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen. Nach Absatz 2 haben sie das Recht in gleicher Weise zu verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung der Versammlung angekündigt werden. Bei diesen beiden Rechten sind die Gesellschafter jedoch auf die Umsetzung durch das Unternehmen, zumeist den Geschäftsführer, angewiesen. Sollte trotz berechtigter Aufforderung durch die Gesellschafter dennoch nichts passieren, so greift der Absatz 3 der Norm. Hiernach können die Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Geschieht dies, so beschließt die Versammlung, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind oder nicht.
In dem streitgegenständlichen Fall hatte eine Mehrheitsgesellschafterin zunächst die Geschäftsführer einer GmbH aufgefordert, eine Versammlung einzuberufen, § 50 Abs. 1 GmbHG. Diese Aufforderung blieb jedoch erfolglos, sodass die Gesellschafterin von ihrem Recht aus § 50 Abs. 3 GmbHG gebraucht machte und die eingeforderte Versammlung selbst einberief. Die Versammlung fand statt und es wurde auch ein Beschluss gefasst. Es stellte sich im Nachhinein jedoch das Problem, dass die Ladung zu der Versammlung fehlerhaft war und die Beschlussfassung aufgrund dessen nichtig war. Sodann übte die Gesellschafterin erneut das Recht aus § 50 Abs. 3 GmbHG aus. Sie berief sich darauf, dass das erstmalige Einberufungsverfahren erfolglos blieb und forderte daher eine erneute Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren.
Das KG Berlin entschied nun, dass auch diese zweite Beschlussfassung unwirksam ist. Das Gericht stützt diese Entscheidung darauf, dass die Gesellschafterin nicht dazu berechtigt gewesen sei, ein zweites Mal zur Beschlussfassung aufzurufen. Das Recht aus § 50 Abs. 3 GmbHG sei durch sie bereits beim ersten Mal ausgeübt und damit verbraucht worden. Laut dem KG Berlin ist dieses Recht restriktiv auszulegen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass dieses Recht nur einen Ausnahmetatbestand zu dem grundsätzlichen Einberufungsrecht der Geschäftsführung bildet.
Bei der Entscheidung, ob das Recht aus § 50 Abs. 3 GmbHG verbraucht ist, kommt es dabei darauf an, ob es zu einer Beschlussfassung über die gewünschten Punkte kam. Die Frage, ob diese Beschlussfassung auch wirksam war, ist laut Gericht unerheblich.
Gesellschafter die beabsichtigen sich auf ihr Recht aus § 50 Abs. 3 GmbHG zu stützen sollten zuvor umfassend prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine wirksame Beschlussfassung vorliegen.
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