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Mit dem neuen Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), welches seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist, können Unternehmen außerhalb des gerichtlichen Insolvenzverfahrens eine Sanierung im Wege einer Restrukturierung betreiben. Das StaRUG ist ein zentraler Teil des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG). Das SanInsGoG soll die Rahmenbedingungen für die Durchführung frühzeitig eingeleiteter gut vorbereiteter Sanierungen verbessern.
Die bisherigen Gründe für einen Insolvenzantrag waren die Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO, drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO und der Überschuldung § 19 InsO. Diese Gründe bestehen auch nach Einführung des neuen Gesetzes. Nicht jeder dieser Gründe führt zu einer Insolvenzpflicht. Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet besteht eine Insolvenzpflicht. Bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit hingegen besteht keine Pflicht einen Antrag zu stellen. Vielmehr besteht für ein Unternehmen nun mit dem neuen Gesetz die Wahl, ob ein Insolvenzantrag gestellt werden soll, eine freie Sanierung erfolgt oder ein Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG eingeleitet wird.
Sowohl bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit als auch bei der Überschuldung kommt es darauf an, wie die mittelfristige und langfristige Prognose aussieht. Für die drohende Zahlungsunfähigkeit gilt die Fortführungsprognose, während für die Überschuldung die Liquiditätsprognose relevant ist.
Mit dem Gesetz gilt für die drohende Zahlungsunfähigkeit ein Prognosezeitraum von regelmäßig 24 Monaten. Gründe für eine drohende Zahlungsunfähigkeit können sein, dass keine neuen Kunden gewonnen werden können, Aufträge ausbleiben, Umstätze einbrechen oder Banken keine Kredite mehr geben. Für die Restrukturierung muss die Aussicht auf eine Sanierung gut sein. Bei der Überschuldung gilt lediglich ein Prognosezeitraum von 12 Monaten. Für die Unternehmen, die also noch nicht überschuldet sind, sondern lediglich eine Zahlungsunfähigkeit droht, kann die Restrukturierung erleichtert werden.
Auch innerhalb der 12 Monate, die für die Überschuldung relevant sind, hat das StaRUG eine Auswirkung. Besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass bei der Durchführung eines Restrukturierungsverfahrens, dieses erfolgreich ist, so kann dies bereits eine Fortführungsprognose begründen, die eine Überschuldung ausschließt.
Beim Restrukturierungsverfahren führt der Unternehmer seinen Betrieb weiter. Für die Annahme des Restrukturierungsplans des Unternehmers genügt die Mehrheit der Gläubigerstimmen. Die Gläubiger werden für die Abstimmung in Gruppen eingeteilt. Es reicht aus, wenn eine Mehrheit der Gläubiger von 75 % in jeder Gruppe für den Plan stimmen. Bei der Gestaltung des Restrukturierungsplans ist der Unternehmer frei und kann diesen eigenverantwortlich erstellen.
Die Antragsfrist bei einer Zahlungsunfähigkeit bleibt bei drei Wochen. Für die Überschuldung galt ab dem 01.01.2021 eine verlängerte Antragsfrist von maximal sechs Wochen. Bis zum 31.12.2023 galt sogar eine Frist von acht Wochen.
Diese Fristen stellen allerdings Höchstfristen dar. Das bedeutet, dass auch schon vorher ein Insolvenzantrag gestellt werden muss, wenn die Abwendung der Insolvenzreife bereits vorher aussichtslos erscheint. Die Geschäftsführer müssen dann bereits den Insolvenzantrag stellen. Während der Frist müssen die Geschäftsführer aufpassen. Sie müssen gewisse Pflichten einhalten, ansonsten droht ihnen eine persönliche Haftung.
Wird das Restrukturierungsvorhaben beim Amtsgericht angezeigt, ruht die gesetzliche Insolvenzantragspflicht. Die Frist ruht solange bis zum Abschluss oder der Aufhebung des Restrukturierungsverfahrens. Das Restrukturierungsgericht muss unverzüglich von dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung informiert werden. Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen, weil hier die allgemeine Insolvenzantragspflicht nicht mehr gilt. Die Geschäftsführung muss also während des Restrukturierungsverfahrens die Insolvenzreife fortwährend kontrollieren und im Fall der Insolvenzreife eine Anzeige abgeben.
Wird die Insolvenzreife angezeigt, wird das Restrukturierungsverfahren vom Gericht aufgehoben. Damit leben die Insolvenzantragspflichten wieder auf, vgl. § 42 Absatz 4 StaRUG. Das Gericht könnte sich jedoch auch gegen die Aufhebung des Restrukturierungsverfahrens entscheiden. Dies ist nur dann möglich, wenn z.B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegen würde. Ein solches Absehen der Aufhebung soll allerdings nur in Einzelfällen erfolgen und nicht allgemein angewandt werden.
Die Gläubiger haben grundsätzlich immer die Möglichkeit im Wege eines Fremdantrags das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Allerdings besteht diese Möglichkeit lediglich bei einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit können Gläubiger keinen Antrag stellen. Dann ist lediglich die Möglichkeit des Restrukturierungverfahrens möglich, welches nur durch den Schuldner eingeleitet werden kann.
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