SBS Firmengruppe Logos

| Internetrecht, Wettbewerbsrecht

Einfache Kündigung von Abos und Co.


Verkäufer und Vermittler müssen Kündigung erleichtern

Der Verbraucherschutz hat viele Ausprägungen. Verbraucher müssen in vielen Situationen besonders geschützt werden. Dies erfolgt durch verschiedene gesetzliche Vorschriften. Insbesondere im Internet, wo Verträge über Online-Shops oder auf Vermittler-Plattformen geschlossen werden, ist der Vertragsschluss schnell getätigt. Einer der wichtigsten Schutzmöglichkeiten für Verbraucher in solchen Konstellationen ist dabei das Kündigungsrecht von Verträgen.

Verbraucherverband verklagt Unternehmen

Mit den Anforderungen an Online-Shops hinsichtlich der Bereitstellung einer Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen hat sich zuletzt das OLG Hamburg mit Urteil vom 26.09.2024 – Az. 5 UKI 1/23 befasst. In dem vor dem OLG Hamburg entschiedenen Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände den Beklagten auf Unterlassen verklagt. Dabei sollte der Beklagte es vor Allem unterlassen, den Verbrauchern Informationen über Kündigungsmöglichkeiten vorzuenthalten. Der Verbraucherverband war der Meinung, dass der Beklagte verbraucherschutzwidrig gehandelt hat.

Insbesondere wurde beanstandet, dass auf der Website ein Hinweis fehlt, dass die über die Website abgeschlossenen Verträge auch online gekündigt werden können. Die Website hat nicht auf das Kündigungsformular verwiesen.

Gestaltung der Kündigungsschaltfläche nicht ausreichend

Darüber hinaus war auch die Kündigungsschaltfläche nicht ausreichend gestaltet. Der Unternehmer muss sicherstellen, dass der Verbraucher auf der Website eine Erklärung zur ordentliche oder außerordentlichen Kündigung eines Vertrages, der auf der Website abgeschlossen wurde, abgeben kann.

Formulierung muss klar sein

Die Kündigungsschaltfläche muss mit einer ausreichend deutlichen Formulierung versehen sein. Zulässig ist z.B. die Erklärung „Verträge hier kündigen“, „Vertrag kündigen“ oder auch „Jetzt kündigen“. Aber auch ähnliche Formulierungen, die eindeutig genug sind, können zulässig sein. Es muss eine klare und unmissverständliche Formulierung sein.

„Kündigungsabsicht“ ist keine eindeutige Kündigungserklärung

Die Beklagte hatte die Kündigungsschaltfläche mit der Formulierung „Kündigungsabsicht abschicken“ versehen. Diese Formulierung ist nicht deutlich genug. Die Formulierung könnte ebenso aussagen, dass nur der Ausspruch einer Kündigung gewollt war und die Kündigung noch nicht mit der Bestätigung erklärt wird. Es wird nicht deutlich, dass das Klicken auf die Schaltfläche bereits die unmittelbare Rechtfolge der Kündigung zur Folge hat.

Leichter Zugang zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

Die Schaltfläche muss außerdem leicht zugänglich sein. Der Verbraucher sollte nicht zuerst ein langes Formular durchgehen müssen oder mehrere verschiedene Seiten aufrufen müssen. Das ist erforderlich, damit der Verbraucher keine komplizierten Kündigungsprozesse ablaufen muss, die ihn daran hindern, seine Rechte in Anspruch zu nehmen und die Verträge schnell und einfach zu kündigen.

Vorschriften gelten auch für Angebote durch Dritte

Es ist dabei nicht relevant, ob die Website von dem Verkäufer selbst oder einem Dritten betrieben wird. Dies wird auch aus einem Urteil von dem OLG Celle deutlich.

Hier geht's zum Artikel über das Urteil vom OLG Celle:

 

► Kündigungsbutton bereits zu Beginn der Bestellung


Vermittler-Plattformen sind besonders betroffen

Diese Regelungen zu der Kündigung und der Website-Ausgestaltung sind auf eine Vielzahl von Verträgen anzuwenden. Es ist wichtig zu beachten, dass die Anforderungen an die Kündigungsschaltfläche nicht nur für direkte Anbieter von solchen Verträgen gelten. Die Vorschriften gelten auch für Vermittler, insbesondere im Bereich Network-Marketing, Affiliate-Marketing und Online-Marketing. Es reicht, wenn sie auf ihrer Plattform als Vermittler den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ermöglichen. Immer wenn ein Dauerschuldverhältnis vorliegt, also auch bei Abonnementverträgen, müssen die Vermittler sicherstellen, dass die Kündigung für den Verbraucher einfach und unkompliziert erfolgen kann. Eine einfache Kündigung für Abos und Co. ist somit unbedingt einzuhalten.

Prüfung vom Online-Shop erforderlich

Um Unterlassungsansprüche oder Abmahnungen zu vermeiden, muss ihr Online-Shop rechtssicher ausgestaltet sein. Die erforderlichen Informationen müssen bereitgestellt werden und die Verbraucher dürfen nicht daran gehindert werden, ihre Rechte auszuüben. Eine einfache Kündigung muss sichergestellt werden.

Für alle Vermittler, die Verträge in Form von Dauerschuldverhältnissen anbieten,  wird empfohlen, dass auch Sie Ihre Website überprüfen und die Kündigungsmöglichkeiten erleichtern.


SBS LEGAL - Kanzlei für Internetrecht

Wir von SBS LEGAL weisen mit unserer jahrelangen Erfahrung eine umfassende Expertise im Internetrecht und Wettbewerbsrecht auf. Wir klären Sie auf welche Verpflichtungen und Konsequenzen das Nichteinhalten von Vorschriften für den Unternehmer hat und ob Ausnahmen bezüglich des § 312 k BGB existieren. Insbesondere die Einhaltung auf Ihrer Website können wir mittels unserer Online-Shop Prüfung ermitteln. Dadurch können wir Sie auf Ungereimtheiten aufmerksam machen und Ihren Online-Shop rechtssicher ausgestalten. Diese und andere Anliegen betreut unser Team aus kompetenten Rechtsanwälten mit praxisorientiertem Fachwissen.

Sie haben noch Fragen zur Gestaltung von Kündigungsschaltflächen?

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.


Zurück zur Blog-Übersicht