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Einkommensteuerreform 2027: Was Arbeitgeber prüfen sollten


Die Einkommensteuerreform 2027 ist im Bundeskabinett beschlossen, aber noch kein geltendes Gesetz. Für Unternehmen ist der Entwurf trotzdem relevant: Er verändert bei Umsetzung mehrere Parameter der Lohnabrechnung, erhöht den pauschalen Minijob-Steuersatz und betrifft gewerbliche Personenunternehmer direkt. Wer Payroll, Personalbudgets und Vergütungsmodelle früh vorbereitet, kann den Jahreswechsel kontrollierter umsetzen.

Was der Kabinettsentwurf vorsieht

Nach der Mitteilung des Bundesfinanzministeriums soll der Grundfreibetrag 2027 auf 12.564 Euro und 2028 auf 12.900 Euro steigen. Die zweite Progressionszone soll bis 70.600 Euro abgeflacht werden. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 1.230 auf 1.430 Euro steigen. Daneben sind höhere Kinderfreibeträge und ein höheres Kindergeld vorgesehen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, „Bundesregierung bringt Einkommensteuerreform auf den Weg“, 02.09.2026, Nr. 17/2026

Für Unternehmen besonders wichtig sind zwei Detailänderungen: Der maximal berücksichtigungsfähige Stundenlohn für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge soll von 50 auf 75 Euro steigen. Zugleich soll der einheitliche Pauschsteuersatz bei Minijobs von 2 auf 5 Prozent erhöht werden. Beide Punkte können Entgeltmodelle und Arbeitgeberkosten beeinflussen.

Die offizielle Vorhabenseite stellt klar, dass es sich um einen Gesetzentwurf handelt. Bis zum Abschluss des parlamentarischen Verfahrens können sich Inhalte und Zeitpunkte ändern.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, „Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027“, Stand 02.09.2026

Folgen für Payroll und Personalplanung

Steuerliche Tarifänderungen wirken über Lohnsteuerabzug und Nettolohn. Arbeitgeber sollten deshalb rechtzeitig klären, wann Abrechnungssoftware, Stammdaten und interne Prüfroutinen aktualisiert werden. Bei variablen Vergütungssystemen ist außerdem zu unterscheiden, ob Verträge Brutto- oder Nettobeträge versprechen.

Die geplante Erhöhung des Stundenlohn-Höchstbetrags bei steuerfreien Sonn- und Feiertagszuschlägen erweitert den möglichen steuerfreien Rahmen. Sie ändert aber nicht automatisch arbeitsvertragliche Zuschlagsansprüche und ersetzt keine Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 3b EStG. Arbeitszeit, tatsächliche Leistung und dokumentierte Zuschlagsgrundlage bleiben entscheidend.

Der höhere Pauschsteuersatz für Minijobs kann Arbeitgeber belasten, wenn sie die Pauschsteuer tragen. Unternehmen mit vielen geringfügig Beschäftigten sollten die Mehrkosten quantifizieren und prüfen, ob Budgetannahmen, Preisgestaltung oder Personaleinsatzplanung anzupassen sind. Eine einseitige Weitergabe an Beschäftigte ist nicht ohne Prüfung der vertraglichen und gesetzlichen Grundlage möglich.

Bedeutung für Personenunternehmen

Einzelunternehmer sowie Gesellschafter transparenter Personengesellschaften unterliegen mit ihren gewerblichen Einkünften grundsätzlich der Einkommensteuer. Änderungen von Grundfreibetrag und Tarif können daher private und betriebliche Liquidität beeinflussen. Das Bundesfinanzministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass auch gewerbliche Personenunternehmer von der Reform erfasst werden.

Für die Planung ist eine Modellrechnung sinnvoll: erwarteter Gewinn, Sondervergütungen, Entnahmen, Vorauszahlungen und individuelle weitere Einkünfte sollten zusammen betrachtet werden. Kapitalgesellschaften werden durch die Tarifänderung nicht unmittelbar auf Gesellschaftsebene entlastet; Auswirkungen können aber auf Ebene von Gesellschaftern oder Beschäftigten entstehen.

Eine allgemeine Einordnung der Einkommensteuer bietet das SBS-LEGAL-Lexikon.

Fünf Schritte bis zum Jahreswechsel

  1. Betroffenheit erfassen: Minijobs, Schichtmodelle, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Personenunternehmer identifizieren.
  2. Kosten simulieren: Pauschsteuer, Zuschläge und mögliche Nettoeffekte getrennt berechnen.
  3. Verträge prüfen: Brutto-/Nettozusagen, Zuschlagsklauseln und Änderungsmechanismen erfassen.
  4. Systeme vorbereiten: Payroll-Anbieter und Steuerberatung nach dem finalen Gesetzesstand terminieren.
  5. Kommunikation trennen: Geplante Änderungen als Entwurf kennzeichnen und erst nach Verkündung verbindlich umsetzen.

Fazit: Entwurf beobachten, Umsetzung vorbereiten

Der Kabinettsbeschluss macht die Einkommensteuerreform konkret, schafft aber noch kein geltendes Recht. Arbeitgeber sollten vor allem Minijobkosten, Zuschlagsmodelle und Abrechnungssysteme prüfen. Personenunternehmen sollten die geplanten Tarifänderungen in ihre Liquiditätsplanung aufnehmen. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.


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