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Abschaltung gekaufter Software – Rechte bei digitalen Produkten


Heute geläufig: Ein Nutzer kauft ein Videospiel in einem Online-Store und bezahlt einmalig 60 €. Er spielt das Game über eine Plattform, die serverbasiert funktioniert. Zwei Monate später stellt der Anbieter den Serverbetrieb ein und das Spiel ist ab diesem Moment nicht mehr zugänglich, obwohl der Nutzer es nie gelöscht hat.

Ein anderes Beispiel: Ein Kunde erwirbt einen Film bei einem großen Streaming-Anbieter und zahlt dafür einmalig, um ihn „dauerhaft“ in seiner Bibliothek verfügbar zu haben. Einige Zeit später verschwindet dieser plötzlich. Der Anbieter hat den Zugriff entfernt. Obwohl der Kunde bezahlt hat, kann er den Blockbuster nicht mehr ansehen.

Digitale Produkte wie Games, Software oder Filme werden häufig gegen eine einmalige Zahlung erworben. Viele Nutzer gehen in diesem Fall davon aus, dass ihnen die Nutzung dauerhaft zusteht. Doch immer häufiger ist genau das nicht der Fall. Unerwartet verschwinden die Inhalte aus der Cloud oder werden durch den Hersteller vollständig abgeschaltet. Was rechtlich gilt, wenn ein Produkt plötzlich nicht mehr nutzbar ist, obwohl es „gekauft“ wurde, ist bislang kaum geklärt. Der Gesetzgeber hat mit §§ 327 ff. BGB zwar neue Regelungen für digitale Inhalte geschaffen, diese greifen jedoch nur begrenzt.

Kauf, Miete oder gar nichts davon?

Die Abschaltung digitaler Produkte wirft vor allem eine Frage auf: Was ist überhaupt erlaubt? Wer ein Produkt einmalig bezahlt, erwartet eine dauerhafte Nutzungsmöglichkeit. Ähnlich wie beim Kauf einer materiell greifbaren Sache wie einem Pullover. Davon abzugrenzen sind Abo-Modelle. Hier zahlt der Nutzer regelmäßig für den Zugriff auf Inhalte, deren Umfang sich ändern darf. Kündigt der Anbieter das Abo oder ändert das Angebot, wodurch die Nutzung abgeschaltet oder begrenzt wird, ist das rechtlich zulässig. Beim Einmalkauf liegt die Erwartung jedoch anders: Der Zugriff soll, zumindest für einen längeren Zeitraum, erhalten bleiben.

Was sind digitale Inhalte?

Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Dazu gehören typischerweise Software, Apps, Musik, Filme, E-Books oder Videospiele. Sie lassen sich entweder herunterladen oder streamen, lokal speichern oder über eine Cloud nutzen. Rechtlich erfasst § 327 Abs. 2 BGB alle digitalen Produkte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger verkauft werden. Entscheidend ist dabei nicht die technische Form, sondern der digitale Charakter: Inhalte, die sich nur mit digitalen Endgeräten ausführen lassen. Wer solche Produkte in einem Online-Shop erwirbt, schließt rechtlich keinen klassischen Kaufvertrag, sondern einen Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte. Und das mit besonderen Regeln und Risiken.

Typische digitale Produkte:

  • Softwareprogramme (z.  Office-Anwendungen, Bildbearbeitungssoftware)
  • Apps für Smartphones, Tablets oder Desktopgeräte
  • Videospiele (Download- oder Cloud-basiert)
  • E-Books und digitale Zeitschriften
  • Streaming-Inhalte wie Filme, Serien oder Musik
  • Digitale Lerninhalte (z.  Online-Kurse, Sprachtrainings)
  • Cloud-basierte Tools und Dienste
  • Digitale Tools im Smart-Home-Bereich (z.  Steuerungs-Apps für IoT-Geräte)
  • Design- oder CAD-Dateien zur Weiterverarbeitung
  • Digitale Produkte in virtuellen Welten (z.  In-Game-Käufe, Avatare, digitale Güter)


Gesetzliche Unterscheidung bleibt lückenhaft

Kommen wir zur Krux, was digitale Produkte angeht. Bislang hat es der Gesetzgeber versäumt, die „einmalige“ und „dauerhafte“ Bereitstellung digitaler Inhalte in einen rechtlichen Rahmen zu setzen, sodass die Gesetzgebung in der Praxis kaum weiterhilft. Eine einmalige Bereitstellung setzt ein dauerhaftes Nutzungsrecht voraus, während die dauerhafte Bereitstellung ein Dauerschuldverhältnis impliziert, aber oft liegt beides nicht eindeutig vor. Produkte wie Videospiele oder digital „gekaufte“ Filme werden zwar einmalig bezahlt, sind aber regelmäßig auf die digitale Infrastruktur des Anbieters angewiesen. Wird diese abgeschaltet, endet die Nutzung, auch ohne eine vertragliche Kündigung des Software-Vetrags oder einen Mangel. Eine klare rechtliche Einordnung fehlt.

Rechtliche Lücken trotz §§ 327 ff. BGB

 327b BGB regelt, wann und wie ein digitales Produkt als bereitgestellt und Überlassung gilt. Gibt es keinen festen Termin im Vertrag, kann der Verbraucher die Bereitstellung sofort nach Vertragsschluss verlangen und der Unternehmer muss sie unverzüglich leisten. Ein digitaler Inhalt gilt als bereitgestellt, sobald er oder ein Zugang dazu, etwa ein Downloadlink, dem Verbraucher zur Verfügung steht. Bei digitalen Dienstleistungen reicht es, wenn der Zugang zur Nutzung gewährt wird. Entscheidend ist also nicht die tatsächliche Nutzung, sondern der verfügbare Zugriff.

Die neuen Vorschriften über digitale Inhalte regeln vieles, aber eben nicht alles. Zwar verpflichtet § 327f BGB Anbieter zur Bereitstellung wie auch regelmäßigen Updates, solange ein „maßgeblicher Zeitraum“ läuft. Doch wann dieser endet, bleibt unbestimmt. Auch ob ein Anbieter nach Ablauf dieses Zeitraums den Zugriff auf das Produkt vollständig entziehen darf, ist offen. Für Fälle, in denen von vornherein keine Updates geschuldet sind, wie bei einmalig gekauften Filmen, geben die Vorschriften keine Antwort.

Pflicht zur Bereitstellung

Erfüllt der Unternehmer seine Pflicht zur Bereitstellung eines digitalen Produkts nicht, hat der Verbraucher nach § 327c BGB das Recht, den Vertrag zu beenden. Dies gilt, wenn der Unternehmer auch nach Aufforderung nicht unverzüglich liefert. Der Begriff „Beendigung“ wurde bewusst gewählt, da er sowohl einmalige Verträge als auch Dauerschuldverhältnisse umfasst und rechtlich neutraler ist als „Rücktritt“ oder „Kündigung“.


Die Rechte bei Digitalprodukten: Kein Eigentum, keine Abwehransprüche

Schaffen andere Gesetze mehr Klarheit? Leider nein. Die klassischen zivilrechtlichen Schutzmechanismen helfen auch kaum weiter. Denn digitale Produkte sind keine „Sachen“. Sie begründen kein Eigentum und keinen Besitz. Daher greifen Besitzschutzrechte wie §§ 861, 862 oder Abwehransprüche aus § 1004 BGB nicht. Was der Käufer erhält, ist lediglich ein vertraglich begrenztes Nutzungsrecht. Wird dieses einseitig entzogen, bleibt meist nur der Rückgriff auf das Vertragsrecht.

Zudem stellt die Entziehung der Nutzung keinen Mangel im Sinne des § 327e BGB dar, da das digitale Produkt zunächst ordnungsgemäß bereitgestellt wurde. Die positive Nachricht: Dennoch kommt eine Pflichtverletzung in Betracht, etwa aus § 241 Abs. 2 BGB. Danach besteht die Nebenpflicht, dem Vertragspartner keine Schäden zuzufügen. Diese Pflicht kann verletzt sein, wenn ein Anbieter die Nutzung eines Produkts verfrüht beendet.

Wichtig ist dabei, ob und wie lange der Anbieter zur Aufrechterhaltung der Nutzung verpflichtet war. Diese Dauer ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls: Wie lange ist eine Lizenz üblicherweise nutzbar? Gab es bereits Nachfolgeversionen? Wurde ein „lebenslanger Zugang“ versprochen? Auch die Bedeutung einzelner Funktionen (z. B. Multiplayer-Modus bei Games) kann für die Bewertung relevant sein.

Besteht Anspruch auf Schadensersatz bei vorzeitiger Abschaltung?

Kommt es zu einer Pflichtverletzung bei einem IT-Vertrag, entsteht ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Maßgeblich ist, ob der Anbieter die vorzeitige Abschaltung zu vertreten hat. Im Direktvertrieb wird man dies regelmäßig bejahen müssen. Schaltet der Anbieter seine Server ab, obwohl er die Nutzung hätte fortführen können, trifft ihn zumindest Fahrlässigkeit.

Komplizierter wird es bei indirekten Vertriebsmodellen, etwa wenn ein Händler ein Spiel verkauft, das über die Infrastruktur eines Dritten läuft. Auch hier kann ein Schadensersatzanspruch bestehen. Entweder wegen unterlassener Information über die drohende Abschaltung oder durch Zurechnung des Verschuldens des Herstellers (§ 278 BGB). Die rechtliche Bewertung ist offen, aber der Verbraucherschutz spricht klar dafür.

Idealerweise ziehen Betroffene von Beginn an einen Experten hinzu. Unsere Kanzlei berät Sie jederzeit ausführlich zu digitalen Verbraucherverträgen und Plattformverantwortung.

So lässt sich der Schaden berechnen

Fällt der Zugriff vor Ablauf der erwartbaren Nutzungsdauer weg, entsteht ein wirtschaftlicher Schaden. Dieser kann berechnet werden: Der Kaufpreis wird auf die zu erwartende Gesamtnutzungsdauer umgelegt. Für den Zeitraum, in dem der Zugang verfrüht entfällt, besteht ein anteiliger Schadensersatzanspruch.

Beispiel: Wurde eine Software für 100 € gekauft und die Nutzung hätte vier Jahre dauern sollen, wird die vorzeitige Abschaltung nach zwei Jahren mit 50 € beziffert. Diese Rechnung entspricht den Überlegungen zur Wertminderung bei mangelhaften digitalen Inhalten (§ 327n BGB).


Fazit: Vorsicht bei digitalen Produkten. Besser vorher gut informieren

Obwohl digitale Produkte keine Eintagsfliegen bleiben dürfen, ist aktuell noch Vorsicht geboten. Besonders dann, wenn sie scheinbar „gekauft“, tatsächlich aber nur geliehen wurden. Wer digitale Inhalte einmalig bezahlt, hat Anspruch auf Nutzung. Sicher nicht auf ewig, aber für einen angemessenen Zeitraum. Wird dieser Zeitraum durch den Anbieter grundlos verkürzt, bestehen unter Umständen Schadensersatzansprüche.

Der Gesetzgeber hat die Praxis des digitalen Vertriebs bisher nicht vollständig in ein stimmiges Regelwerk gefasst. Unternehmen sollten sich daher rechtzeitig mit der rechtlichen Tragweite von Infrastrukturentscheidungen befassen und Verbraucher sollten wissen, welche Rechte ihnen zustehen, wenn ein „gekauftes“ Produkt plötzlich verschwindet.


SBS LEGAL – Kanzlei für Vertragsrecht

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