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Einmal Home-Office, immer Home-Office?


Ein Anspruch auf Home-Office kann nicht ohne Weiteres wieder entzogen werden. Es braucht konkrete betriebliche Gründe.

Mit dieser Klarstellung setzt das Landesarbeitsgericht Köln Arbeitgebern beim Widerruf von Homeoffice-Regelungen enge Grenzen und macht deutlich, dass sachliche Argumente und eine Interessenabwägung zwingend erforderlich sind. Was mit dem Urteil auf Arbeitgeber zukommt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Der aktuelle Fall

Im Mittelpunkt steht ein Projektmanager, der über drei Jahre hinweg zu 80 Prozent im Home-Office gearbeitet hatte. Nachdem sein Heimatstandort geschlossen wurde, widerrief der Arbeitgeber die zuvor gewährte Home-Office-Erlaubnis und versetzte ihn an einen neuen Dienstort, rund 500 Kilometer entfernt. Unterstützend wurde eine Änderungskündigung ausgesprochen. Der Projektmanager klagte gegen diese Maßnahme.

Sowohl das Arbeitsgericht Köln als auch das Landesarbeitsgericht Köln gaben dem Arbeitnehmer recht und erklärten den Widerruf der Home-Office-Regelung in diesem Fall für unzulässig.


Was genau meint Home-Office?

Home-Office bezeichnet eine Arbeitsform, bei der Beschäftigte ihre beruflichen Aufgaben ganz oder teilweise von zu Hause aus erledigen, anstatt am traditionellen Büroarbeitsplatz im Unternehmen zu erscheinen. Die Tätigkeiten werden dabei oft durch digitale Kommunikationsmittel und sichere IT-Infrastruktur ermöglicht.

Vorteile des Home-Office:

  • Erhöhte Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung
  • Wegfall von Pendelzeiten und -kosten
  • Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie
  • Ruhigere Arbeitsumgebung und gesteigerte Konzentration
  • Potenziell höhere Produktivität und Motivation


Widerruf von Home-Office – Wann ist er zulässig?

Das Landesarbeitsgericht Köln hat klargestellt, dass der Widerruf einer bestehenden Home-Office-Erlaubnis nur bei nachvollziehbaren, gewichtigen Gründen zulässig ist. Arbeitgeber müssen dabei nicht nur alle relevanten Umstände des Einzelfalls und die Interessen ihrer Beschäftigten abwägen, sondern diese Abwägung auch nachvollziehbar dokumentieren. Im verhandelten Fall konnte der Arbeitgeber weder ein echtes betriebliches Erfordernis noch eine ausreichende Veränderung der Tätigkeit des Projektmanagers darlegen. Dass der bisherige Standort geschlossen wurde, reicht nach Ansicht des Gerichts nicht für eine Versetzung in ein 500 Kilometer entferntes Büro, wenn die Arbeitsaufgaben weiterhin ortsungebunden erbracht werden können. Auch die ausgesprochene Änderungskündigung wurde zurückgewiesen, weil sie nicht auf dringende betriebliche Notwendigkeiten gestützt werden konnte.

Konsequenzen für Arbeitgeber:

  • Ein Widerruf einer bestehenden Home-Office-Regelung ist nur mit gewichtigen, konkret belegbaren betrieblichen Gründen möglich.
  • Die Interessen der Mitarbeitenden müssen umfassend einbezogen und gegeneinander abgewogen werden.
  • Die Darlegung und Beweislast für sachliche Gründe liegen beim Arbeitgeber.
  • Eine Standortschließung allein reicht nicht aus, wenn sich die Tätigkeit weiterhin für Home-Office eignet.
  • Änderungskündigungen wegen Wegfalls von Home-Office bedürfen dringender betrieblicher Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG.
  • Arbeitgeber sollten Home-Office-Vereinbarungen und organisatorische Entscheidungen besonders sorgfältig prüfen und dokumentieren, bevor sie den Widerruf aussprechen.

Warum war die Klage gegen die Versetzung und Änderungskündigung erfolgreich?

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied zugunsten des Projektmanagers, nachdem bereits die erste Instanz seine Klage gegen die Versetzung und die Änderungskündigung bestätigt hatte. Die Höherinstanz bestätigte: Weder die Zuweisung eines weit entfernten Arbeitsplatzes noch die Kündigungsandrohung waren rechtens.

Wieso reicht das Direktionsrecht hier nicht aus?

Das Gericht stellte klar: Arbeitgeber dürfen zwar ihre Weisungen zur Arbeitsausführung grundsätzlich auch einseitig erteilen, doch das Direktionsrecht findet dort seine Grenzen, wo billiges Ermessen verletzt wird. Im konkreten Fall fehlte es an einer nachvollziehbaren Abwägung der Interessen und einer schlüssigen Begründung für die Präsenzpflicht am entfernten Standort.

Welche Rolle spielten die persönlichen Interessen des Arbeitnehmers?

Das langjährige und beanstandungsfrei praktizierte Home-Office sowie die privaten und logistischen Bindungen an den Wohnort gaben den Ausschlag für das Bestands- und Ortsinteresse des Klägers. Demgegenüber hatte der Arbeitgeber keine überzeugenden betrieblichen Gründe aufgezeigt, die einen Wechsel an einen anderen Standort rechtfertigen könnten.

Welche Anforderungen bestehen für einen Widerruf der Home-Office-Regelung?

Eine Änderung der Arbeitsbedingungen und der Entzug der Home-Office-Vereinbarung müssen sich sachlich begründen lassen. Im Verfahren konnte der Arbeitgeber nicht plausibel machen, dass eine Präsenz im Betrieb für die Tätigkeit des Projektmanagers überhaupt notwendig wäre.

Warum scheiterte die Änderungskündigung?

Die Gerichte sahen keine dringenden betrieblichen Erfordernisse, welche die Änderungskündigung hätten notwendig erscheinen lassen. Nachvollziehbare organisatorische Gründe fehlten ebenso wie ein Nachweis, dass die Aufgaben des Klägers nicht weiter aus dem Home-Office hätten ausgeführt werden können.

Wie fiel das Urteil letztlich aus?

Das LAG Köln wies sämtliche Maßnahmen des Arbeitgebers zurück: Die Versetzung des Projektmanagers und auch die hilfsweise ausgesprochene Änderungskündigung erwiesen sich als unwirksam.


Praxis-Tipp für Arbeitgeber: Abwägung und Dokumentation sind entscheidend

Bevor Sie eine Home-Office-Erlaubnis widerrufen, prüfen und dokumentieren Sie gründlich die betrieblichen Gründe und wägen Sie die Interessen Ihres Mitarbeitenden transparent ab. Bedenken Sie, dass eine nachvollziehbare Begründung spätere rechtliche Streitigkeiten vermeiden kann


Praxis-Tipp für Arbeitnehmer: Recht auf Einzelfallprüfung nutzen

Werden Sie aufgefordert, aus dem Home-Office ins Büro zurückzukehren, fragen Sie aktiv nach den sachlichen Gründen und weisen Sie auf Ihre persönlichen Umstände hin. Scheuen Sie sich nicht, eine rechtliche Überprüfung des Widerrufs zu veranlassen, falls Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen.


SBS LEGAL – Kanzlei für Arbeitsrecht

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