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Das Landgericht Kleve hat entschieden, ein einmaliger Werbeanruf bei einem Unternehmer ist nicht rechtswidrig, wenn eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Im vorliegenden Fall hatte ein Mitarbeiter von der Beklagten, welche kostenpflichtige Einträge in einem Branchenbuch vertreibt, bei einem Anwalt angerufen und für einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag in einem Anwaltsportal geworben. Der Anwalt erhob daraufhin Klage, um einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, denn eine Einwilligung für den Werbeanruf lag nicht vor.
Das Gericht Kleve sah keinen Grund für einen Unterlassungsanspruch, denn der Anruf sei nicht rechtswidrig. Begründet hatte dies das Gericht damit, dass Gewerbetreibende bzw. Geschäftsleute erfahrungsgemäß Werbeanrufen von Unbekannten aufgeschlossener gegenüberstehen, als private Personen es tun. Denn Geschäftsleute warten und rechnen damit, Anrufe von potenziellem Geschäftspartner zu erhalten und das vor allem aus eigenem unternehmerischem Interesse. Es sei daher anzunehmen, dass das in Verbindung setzen in konkreten Umständen, welche ein sachliches Interesse der angerufenen Person vermuten lassen, erlaubt seien. Grund hierfür ist die sogenannte konkludente Einwilligung. Unter einer konkludenten Einwilligung versteht man im juristischen Sinne eine Einwilligung, welche sich durch eine Schlussfolgerung ergibt, es geht also darum, ob anhand des Verhaltens eines Menschen auf einen bestimmten Willen geschlossen werden kann. Das Gericht sah also vorliegend in dem typischen Verhalten einer Geschäftsperson eine mögliche konkludente Einwilligung in Werbeanrufe, welche für diese Person interessant sein können.
Der Anwalt wurde von dem Mitarbeiter der Beklagten nicht willkürlich anrufen, um für das angebotene Produkt zu werben, sondern wurde aufgrund seines Berufs gezielt ausgewählt. Der Mitarbeiter hatte den Anwalt angerufen, um diesen den Branchenbucheintrag in einem Anwaltsportal anzubieten, weil er davon ausging, dass der Anwalt daran Interesse haben könnte. Das Gericht sah vorliegen nicht mal eine konkludente Einwilligung für nötig, es reicht schon vorliegend, dass die Einwilligung mutmaßlich vorliegt. Durch den sachlichen Zusammenhang zwischen Produkt und Tätigkeit als Rechtsanwalt, konnte der Anrufer davon ausgehen, dass der Anwalt dem Anruf positiv gegenübersteht. Denn das Interesse, Werbemöglichkeiten für die eigene berufliche Tätigkeit kennenzulernen, liegt bei jedem Gewerbetreibenden vor. Des Weiteren seien auch kostenpflichtige Einträge in ein Anwaltsportal eine häufig genutzte Werbemöglichkeit, was vorliegend weiter unterstreicht, von einer positiven Einstellung auszugehen.
Das Gericht sah ein geringes Maß an Belästigung und daher die Annahme betätigt, dass ein derartiger Werbeanruf nicht die Schwelle zum Verbot nach § 7 des Gesetzes zum unlauteren Wettbewerb (UWG) rechtfertigt, sondern vielmehr eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt und somit kein Verbot. Denn in § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG heißt es:
„Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung.“
Weiter begründet das Gericht seine Entscheidung auch darin, dass auch keine Verletztung vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorliegt. Grund dafür ist, dass der Telefonanruf geschäftlich war und sich auf die geschäftlichen Tätigkeiten als Anwalt bezog und nicht den Rechtsanwalt im persönlichen Schutzbereich, also seiner Privatsphäre, verletzte. Auch, dass der Kläger im Gerichtsverfahren aufgeführt hat, der Anruf habe seine Arbeit gestört, sieht das Gericht nicht als gegeben an, denn als Geschäftsmann muss er jederzeit mit Anrufen rechnen. Weiter führte das Gericht auf das, selbst wenn man eine Störung der Arbeit im Anruf sehe, diese ebenfalls ein so geringfügiger Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte sei, dass auch hier der Anruf nicht rechtswidrig gewesen wäre.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass Werbeanrufe nicht immer durch § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verboten sind. Wichtig sind wie immer die Umstände. Bei Werbeanrufen kommt es vor allem darauf an, ob sich eine mutmaßliche Einwilligung rechtfertigen lässt. Dies kann vorliegend durch allgemein angenommene Verhaltensweisen eines Personenkreises, wie hier der Geschäftsleute, gerechtfertigt werden, aber auch der Zusammenhang von Produkt und Tätigkeit kann von Bedeutung sein. Es lässt sich also nicht pauschal sagen, was erlaubt ist und was nicht und wann von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen werden kann, denn auch im vorliegenden Fall wären womöglich andere Gerichte zu einem anderen Ergebnis gekommen. Grundlage für diese Annahme sind Gerichtsentscheidungen zu ähnlichen Fällen, in welchen sich das Gericht streng gegen eine mutmaßliche Einwilligung geäußert hat. Es ist daher am Besten genau darauf zu achten, wen Sie anrufen.
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