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News: Einspruch gegen Grundsteuerbescheid


Bei dem Großteil der Immobilieneigentümer ging in den letzten Monaten ein sog. Grundsteuerbescheid ein. Allerdings herrscht eine heftige Debatte um die Rechtmäßigkeit der Kriterien, auf denen er basiert. Es erhoben immer mehr Steuerpflichtige Einspruch gegen die Bescheide. Vor diversen Finanzgerichten laufen bereits Verfahren.

Bisheriges System war verfassungswidrig

Die Grundsteuer ist für Städte und Gemeinden bundesweit eine enorm wichtige Einnahmequelle. Sie wird auf den Grundbesitz erhoben, also auf Grundstücke einschließlich der Gebäude sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

Mit dem Grundsteuerbescheid erfährt der Grundstückseigentümer, wann er die Grundsteuer zahlen muss und an wen. Am 31.01.2023 ist die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung in den meisten Bundesländern abgelaufen. In Bayern wurde die Frist bis Ende April 2023 verlängert.

Das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung wurde vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Darum gab es jetzt eine Reform und ab dem 01.01.2025 wird die Grundsteuer nach neuen Kriterien erhoben.

Heftige Kritik an neuem Bundesmodell

Das neue System sieht eine Anpassung der Kriterien vor. Einigkeit scheint darüber zu bestehen, dass eine Anpassung dringend nötig war. Doch die Anpassungen, welche konkret vorgenommen wurden, weichen von den Vorstellungen ab. Darum wird das neue System von vielen Seiten kritisiert.

So hat ein Spitzenjurist im Bereich des Verfassungsrechts, Prof. Dr. Gregor Kirchhof, dazu Stellung bezogen. Im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Deutschland sowie Haus & Grund Deutschland hat er ein Rechtsgutachten zu dem Thema verfasst.

Darin hält er fest, dass die neuen Kriterien noch immer viel zu kompliziert seien und dass er das System nach wie vor als verfassungswidrig einstufe. Es würden unscharfe Werte verwendet, welche zu einer groben Bewertung führten. Der Bund würde weiterhin kein eigenes Bewertungssystem schaffen, obwohl das Bundesverfassungsgericht ein Solches ausdrücklich gefordert habe.

Das neue System, also das sog. Bundesmodell, wurde in 11 Ländern übernommen. Dies sind Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, das Saarland und Sachsen.

Gutachten als Grundlage für Einspruch

Das Gutachten von Prof. Dr. Kirchhof gab vielen Zweiflern eine feste Grundlage, um ihre Kritik daran anzuknüpfen. Immerhin besteht das Risiko, eine deutlich zu hohe Grundsteuer zahlen zu müssen, weil der Gesetzgeber es nicht geschafft hat, ein gutes System zu entwickeln. Diese Möglichkeit bringt viele Menschen dazu, einfach zu Absicherungszwecken Einsprüche gegen die Bescheide einzulegen.

Diese Einspruchsmöglichkeit bestand grundsätzlich vier Wochen nach Erhalt des Bescheids. Davon haben viele Steuerpflichtige Gebrauch gemacht - Anfang März 2023 lagen laut Saarländischem Rundfunk bundesweit etwa 1,3 Millionen Einsprüche bei den Finanzämtern vor. Mit diesen muss sich erst einmal beschäftigt werden.

In diesen Einsprüchen wurde häufig auf das Gutachten und die darin argumentierten Punkte verwiesen. Ferner wurden ausdrücklich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells bekundet. Wieso das wichtig ist, wird im Folgenden erläutert.

Welche Wirkung haben die Einsprüche?

Die zuständigen Finanzämter sehen sich also mit einer Flut an Einsprüchen konfrontiert. Allerdings liegt es nicht an ihnen, die Verfassungsmäßigkeit festzustellen. Deshalb sind alle Blicke auf die Prozesse vor den jeweiligen Finanzgerichten fixiert, welche über die Einsprüche entscheiden. Mit aller Wahrscheinlichkeit werden die Prozesse nicht in dieser Instanz enden, sondern vor den Bundesfinanzhof gelangen. Dieser kann dem Bundesverfassungsgericht dann explizite Problemstellungen vorlegen.

Bis es ein Fall vor den Bundesfinanzhof schafft, haben die Einsprüche eigentlich kein Recht auf Ruhen des Verfahrens (sog. Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens). Allerdings gewähren die Finanzämter grundsätzlich stillschweigend ein Ruhen des Verfahrens, soweit man sich in dem Einspruch auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit beruft und um ein Ruhen bittet (sog. Zweckmäßigkeitsruhe).

Darum also das Erwähnen der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Für solche Einsprüche gilt folglich, dass sie von der Bearbeitung zurückgestellt werden, bis ein Verfahren am Finanzgericht oder einer höheren Instanz entschieden ist.

Bedeutet Fristablauf das Ende?

Wie bereits erwähnt, besteht die Einspruchsmöglichkeit für vier Wochen nach Erhalt des Bescheids. Jedoch gibt es auch nach Fristablauf noch Möglichkeiten, eine Korrektur vorzunehmen.

Nach § 222 Bewertungsgesetz (BewG) besteht die Möglichkeit der sog. Fortschreibung:

Die wichtigen Regelungen des § 222 BewG

So heißt es in § 222 Abs. 1 BewG: Der Grundsteuerwert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Euro ermittelte und auf volle 100 Euro abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15 000 Euro abweicht.

Und in § 222 Abs. 3 S. 1 BewG: Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt.

 

Somit kann auch nach Fristablauf noch die Möglichkeit bestehen, gegen den festgestellten Grundsteuerwert vorzugehen. Um die eigene Grundsteuer genauer einschätzen zu können, empfiehlt sich eine fachliche Beratung. Bei SBS LEGAL finden Sie Experten im Steuerrecht, welche sich Ihre individuelle Situation genau anschauen und Ihnen mitteilen, was Sie wissen müssen.

Auch Verbände erheben Musterklagen

Die Auftraggeber des Rechtsgutachtens haben dieses als Grundlage von Musterklagen gegen das Bundesmodell genutzt. Bei der Vorstellung des Gutachtens haben der Präsident des Bundes der Steuerzahler Deutschland und der Haus & Grund-Präsident auf sechs geplante Musterprozesse in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und zwei in Nordrhein-Westfalen verwiesen.

Hier erfahren Sie mehr zum Steuerrecht.


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