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Diesem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26.10.2017 (23 U 1036/17) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Handelsvertreter entschloss sich, da er ein gewisses Alter erreicht hatte, keine Neukundenakquise mehr zu betrieben, sondern lediglich noch seine bereits akquirierten Kunden und Kontakte zu betreuen. Dieses teilte er in einer E-Mail der Geschäftsführung seines Vertriebspartners mit. In diesem Zusammenhang stellte er außerdem die Frage, ob und in welcher Form man weiterhin mit ihm zusammenarbeiten wolle. Anstatt die Vertragsmodalitäten neu zu verhandeln, fasste der Vertrieb dieses Schreiben jedoch als einseitige Kündigungserklärung auf und somit verfiel ebenfalls die Bestandsprovision, woraufhin der Vertreter vor Gericht zog.
Dort teilten die Richter seine Auffassung, denn ihnen fehlte in besagter E-Mail der eindeutige Wille, das Vertragsverhältnis kündigen zu wollen und der Hinweis darauf, dass dieses spätestens mit Ablauf der bestehenden Kündigungsfrist geschehen solle. Stattdessen erkannte auch das Gericht vielmehr das Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit. Insofern bestehe das Vertragsverhältnis durch das Urteil weiter, schilderte auch der Klägervertreter. Allerhöchstens kündige das Schreiben des Handelsvertreters eine Vertragsverletzung an, stelle jedoch gleichzeitig den Vorschlag der Vertragsänderung in den Raum und gestatte dem Vertreter seine neue Strategie.
Zusätzlich bestätigte das OLG den Anspruch des Handelsvertreters auf einen Buchauszug gem. § 87c HGB (Handelsgesetzbuch) zwecks Überprüfung der einzelnen Provisionsabrechnungen. Gegen diesen Punkt hatte die Vertriebsgesellschaft zuvor Berufung eingelegt.