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Noemi Speth
Im Onlinemarketing spricht man in Fällen, in denen der User einer Option aktiv zustimmen muss von „Opt- in“. Das geläufigste Beispiel ist wahrscheinlich die Bestellung eines regelmäßigen Newsletters. Häufig setzt man dafür lediglich ein Häkchen oder klickt ein Kästchen an. Jeder kennt das. Hintergrund ist der Schutz vor lästigen Spams und eine zusätzliche rechtliche Absicherung des Versenders, denn unangefordert darf er keine E-Mails mit kommerziellen Inhalten versenden. So weit, so klar.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 01. Februar 2018 (III ZR 196/17) nun entschieden, dass diese Einwilligung der Internet-Nutzer sich gleichzeitig auf diverse Kanäle beziehen kann. Wer also dem Erhalt eines Newsletters zugestimmt hat, darf auch mit Anrufen oder SMS und MMS rechnen. Dazu bedarf es unter Umständen keiner spezifischen Einwilligung, wenn generell einer Kontaktaufnahme zu Werbezwecken eingewilligt wird. Einer spezifischen und gesonderten Einwilligung für jeden einzelnen Kommunikationskanal bedarf es laut BGH somit – auch unter Bezugnahme auf § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) – nicht. Im Zweifel sollte man also die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) aufmerksam lesen, bevor man auf die Maus klickt.
Es geht also weniger um Art und Weise als um Inhalte von Kontaktaufnahmen, denn als klar unzulässig und nicht spezifisch genug bezeichnet das Gericht das Abgabeverlangen von Erklärungen gemeinsam mit weiteren vertraglichen Regelungen, wie z.B. Gewinnspiele oder ähnliche Aktionen.