Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt für den Gewerblichen Rechtsschutz, Lebensmittel- und Kosmetikrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Informationstechnologierecht & Zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Regelmäßig werden E-Mail-Posteingänge von Spam-Mails verstopft. Internetnutzer sind an diese Flut unverlangter Werbe-Mails gewöhnt, finden sie dennoch lästig. Nun entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in seinem Beschluss vom 24.06.2024 (Az. 4 U 168/24), dass man sich durchaus gegen Spam-Mails zur Wehr setzen kann. Mit diesem Beschluss stärkt das OLG die Rechte der Empfänger. Denn bereits bei einer einzelnen unerwünschten Spam-Mail ist es möglich, dass man sich bereits auf seinen Unterlassungsanspruch berufen kann. Dies ist selbst bei einer Sponsoringanfrage, die ohne vorherigen geschäftlichen Kontakt verschickt wurde (Cold Mail), der Fall. Diese Art von Mail greife ebenfalls in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein, was die Begründung eines Unterlassungsanspruchs zur Folge hat.
Es komme nämlich nicht auf die Intention des Absenders, sondern vielmehr auf das Interesse des Empfängers an, keiner Störung in seinem Geschäftsablauf ausgesetzt zu sein.
Im vorliegenden Fall hatte eine Händlerin einem sächsischen Getränkelieferant einmalig eine Spam-Mail zugesandt. Die Mail enthielt die Anfrage, ob der Getränkelieferant als Sponsor für eine Shopify-Veranstaltung in Leipzig auftreten und das Event mit seinen Getränken kostenfrei ausstatten wolle. Im Gegenzug könne der Lieferant seine Werbemittel aufstellen. Problematisch war jedoch, dass es sich bei dieser Sponsoringanfrage um eine unerwünschte Cold-Mail handelt, da zuvor kein Geschäftskontakt zwischen den Parteien zustande gekommen war. Der Getränkelieferant fühlte sich damit in seinem Geschäftsablauf gestört. Die Spam-Mail habe in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Er verklagte die Händlerin erfolgreich auf Unterlassung vor dem Landgericht Frankfurt.
Die Beklagte legte daraufhin vor dem OLG Dresden Berufung ein. Sie argumentierte, dass ihre Mail weder ein Newsletter noch eine Massenmail sei. Vielmehr handelte es sich bei der Mail um eine Einladung zu einer Veranstaltung, die keiner Reaktion bzw. keinem Widerspruch bedurfte. Diese Argumentation überzeugte das OLG jedoch nicht.
Das OLG wies die Berufung per Beschluss ab. Die Spam-Mail müsse danach beurteilt werden, inwieweit sie den Geschäftsablauf des Empfängers präge. Jede unerwünschte E-Mail beanspruche stets zu einem gewissen Grade die Ressourcen des Empfängers. So wäre der Empfänger zumindest dazu veranlasst, sich mit der Spam-Mail gedanklich auseinanderzusetzen. Eine einzige Spam-Mail bringe zwar keinen merklichen Aufwand mit sich, würde man Cold-Mails als Methode jedoch rechtmäßig anerkennen und zulassen, würde sich auf Dauer ein Summeneffekt einstellen. In kürzester Zeit würden sich reihenweise Nachmacher finden, da die Automatisierung von Mails schnell und kostengünstig vonstattengehe.
Aufgrund dessen greife bereits eine einmalig versendete Spam-Mail in den Gewerbebetrieb des Empfängers ein und sei rechtswidrig. Ein Unterlassungsanspruch sei begründet.
Für die Zulässigkeit einer Sponsoring-Anfrage spreche zudem nicht die Tatsache, dass der Empfänger bereits im Sponsoring-Bereich tätig war. Eine Cold-Mail sei nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung legal und andernfalls als unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb anzusehen. Es sei auch nicht als Einwilligung zu verstehen, wenn die Telefon- und Faxnummer vom Empfänger veröffentlicht wurde.
Das Internetrecht ist einem ständigen Wandel ausgesetzt. Unsere Anwälte von SBS LEGAL beraten Sie mit ihrer umfassenden Expertise in allen Bereich des Wettbewerbsrechts und Internetrechts. Dies umfasst die Prüfung, ob die wettbewerbsrechtliche Mahnung fundiert ist und tatsächlich ein vermeintlicher Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorliegt. Zusätzlich beraten wir Sie bei der Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und vertreten Sie im einstweiligen Verfügungsverfahren oder anderen wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahren.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?