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Seit dem 9. Oktober 2025 gelten neue Pflichten für Banken und Zahlungsdienstleister: Bei jeder Überweisung muss überprüft werden, ob Kontoinhaber und Empfängername tatsächlich übereinstimmen. Diese sogenannte Empfängerüberprüfung, auch bekannt als IBAN-Namensabgleich oder Verification of the Payee (VoP), soll Fehlüberweisungen und Betrugsversuche verhindern.
Der Gesetzgeber reagiert damit auf die zunehmende Zahl betrügerischer Zahlungen im Onlinebanking und stärkt den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Doch was bedeutet die neue Pflicht konkret? Wie funktioniert der Abgleich in der Praxis und welche Folgen hat er für Banken und Kundschaft? Lesen Sie hier, was bei Überweisungen zu beachten ist.
Bisher wurde der Name des Zahlungsempfängers von Banken nicht mit dem Namen abgeglichen, der zu der angegebenen IBAN hinterlegt ist. Genau das hat sich nun geändert.
Seit der Einführung der Empfängerüberprüfung muss jedes Kreditinstitut vor der Freigabe einer Überweisung prüfen, ob der angegebene Name mit dem tatsächlichen Kontoinhaber übereinstimmt. Das Ergebnis der Überprüfung wird der überweisenden Person angezeigt. Stimmt der Name überein, kann die Zahlung wie gewohnt ausgeführt werden. Weichen die Angaben voneinander ab, kann der Absender selbst entscheiden, ob er die Überweisung trotzdem freigeben möchte.
Ein Beispiel verdeutlicht den Ablauf: Gibt eine Kundin bei einer Onlineüberweisung versehentlich „M. Meier“ an, obwohl das Konto auf „Maria Mayer“ läuft, meldet das System eine Abweichung. Die Bank weist darauf hin, dass Name und IBAN nicht vollständig übereinstimmen. Die Kundin kann die Angaben prüfen und die Zahlung gegebenenfalls korrigieren, bevor sie bestätigt wird.
Die neue Empfängerüberprüfung betrifft den Großteil aller Überweisungen innerhalb des Euroraums. Sie greift immer dann, wenn Geld von einem Girokonto auf ein anderes überwiesen wird. Unabhängig davon, ob es sich um eine normale SEPA-Überweisung oder eine Echtzeitüberweisung handelt.
Auch klassische Papierüberweisungen fallen unter die neue Regelung, sofern sie persönlich in einer Bankfiliale abgegeben werden. In diesem Fall führt das Personal die Empfängerprüfung unmittelbar bei der Erfassung der Überweisung durch. Bestehende Daueraufträge laufen hingegen unverändert weiter. Erst wenn ein Dauerauftrag geändert oder neu eingerichtet wird, findet eine Überprüfung statt. Für Lastschriften gilt die Regelung nicht.
Überprüft werden also:
Auch Island, Liechtenstein und Norwegen können die neuen Vorgaben übernehmen, um den europäischen Zahlungsverkehr einheitlich zu gestalten.
So funktioniert der Ablauf einer Empfängerüberprüfung im Einzelnen:
Auch bei neuen oder geänderten Daueraufträgen wird automatisch eine Empfängerüberprüfung durchgeführt. Bestehende Vorlagen im Online-Banking bleiben unverändert nutzbar.
In den Bedingungen für Überweisungen sind die neuen Regelungen zur Empfängerüberprüfung inzwischen fest verankert, sodass alle Banken nach demselben europaweiten Standard arbeiten.
Das Ergebnis der Empfängerüberprüfung entscheidet darüber, wie eine Überweisung weiterbearbeitet wird. Nach Eingabe von Namen und IBAN informiert das System die zahlende Person, ob beide Angaben übereinstimmen oder voneinander abweichen.
Im Online-Banking kann das Ergebnis drei verschiedene Auswirkungen haben. Je nach Ergebnis haben Sie die Möglichkeit, die Angaben zu prüfen, zu korrigieren oder die Überweisung zu bestätigen. Bei Überweisungen in der Filiale wird das Ergebnis direkt von den Bankmitarbeitenden mitgeteilt und das weitere Vorgehen erläutert.
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Ergebnis der Empfängerüberprüfung |
Bedeutung für die überweisende Person |
Mögliche Handlung |
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Übereinstimmung |
Name und IBAN stimmen vollständig überein. |
Die Zahlung kann sofort autorisiert und ausgeführt werden. |
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Nahe Übereinstimmung |
Angaben ähneln dem Kontoinhaber (z. B. Tippfehler oder abgekürzter Name). |
Der korrekte Name wird angezeigt. Sie können die Daten prüfen, anpassen oder die Zahlung trotzdem freigeben. |
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Abweichung |
Name und IBAN stimmen nicht überein. |
Das System warnt vor einem möglichen Fehlbetrag. Sie können abbrechen, korrigieren oder die Überweisung trotzdem durchführen. |
In der Praxis kommt es häufig vor, dass der eingegebene Empfängername nicht exakt mit dem beim Konto hinterlegten Namen übereinstimmt. Das bedeutet nicht automatisch, dass etwas nicht stimmt. Oft sind solche Abweichungen schlicht auf unterschiedliche Schreibweisen oder handelsübliche Kurzformen zurückzuführen.
Beispielsweise kann eine Überweisung an „Bäckerei Sonnengold“ abweichen, wenn das Konto offiziell auf „Martin Sonnengold e.K.“ läuft. Auch bei Vereinen, Arztpraxen oder Handwerksbetrieben kommt es vor, dass auf dem Briefkopf oder der Webseite ein anderer Name verwendet wird als der, der bei der Bank hinterlegt ist. In solchen Fällen empfiehlt es sich, den Empfänger direkt zu kontaktieren und die Kontodaten zu bestätigen, bevor Sie die Zahlung freigeben.
Erscheint bei der Empfängerüberprüfung eine Warnung, dass die Angaben nicht übereinstimmen, liegt die Entscheidung bei Ihnen. Sie können die Überweisung trotzdem freigeben, tragen in diesem Fall jedoch das Risiko, dass das Geld auf ein falsches Konto gelangt. Bei Unsicherheit ist es ratsam, die Daten zu prüfen und den Zahlungsvorgang erst nach Klärung fortzusetzen.
Mitunter kann es vorkommen, dass die Empfängerüberprüfung vorübergehend nicht verfügbar ist, etwa bei technischen Störungen oder wenn die Empfängerbank das Verfahren noch nicht unterstützt. In diesen Fällen kann der Vorgang meist zu einem späteren Zeitpunkt erneut durchgeführt werden.
Gut zu wissen: Für Kundinnen und Kunden entstehen durch die Empfängerüberprüfung keine zusätzlichen Kosten. Der Abgleich wird von den Banken automatisch und kostenlos im Rahmen der Überweisung durchgeführt.
Die neue Empfängerüberprüfung gilt nicht nur für Privatkunden, sondern auch für Unternehmen. Bei jeder SEPA-Überweisung, insbesondere bei Echtzeitüberweisungen, wird nun automatisch geprüft, ob der Name des Empfängers mit dem zur IBAN hinterlegten Namen übereinstimmt. Das Verfahren wird in Deutschland einheitlich umgesetzt und wirkt sich unmittelbar auf betriebliche Zahlungsabläufe aus, insbesondere bei der Nutzung des EBICS-Verfahrens.
Die Deutsche Kreditwirtschaft hat dazu eine Firmenkundeninformation veröffentlicht, die Unternehmen dabei unterstützt, ihre Prozesse anzupassen. Betriebe sollten ihre Zahlungssoftware, Schnittstellen und Buchhaltungssysteme prüfen und gegebenenfalls technische Aktualisierungen einplanen, um reibungslose Transaktionen sicherzustellen.
Darüber hinaus greifen die Sicherheitsanforderungen aus der Zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2). Unternehmen müssen private Schlüssel und Legitimationsdaten besonders schützen, eine starke Kundenauthentifizierung gewährleisten und sicherstellen, dass Sicherheitsmedien bei mehrfacher Fehleingabe gesperrt werden.
Für weiterführende technische Details und rechtliche Vorgaben empfiehlt es sich, die Kundenbedingungen der eigenen Bank sowie die Sicherheitsanforderungen an das EBICS-Kundensystem zu prüfen.
Haben Sie Fragen zu den neuen Pflichten bei der Empfängerüberprüfung? Sind Sie unsicher, welche Haftungsrisiken für Sie als Bankkunde oder Unternehmer bestehen? Oder möchten Sie Ihre internen Zahlungsprozesse und Vertragsbedingungen rechtlich prüfen lassen?
Unsere erfahrenen Anwältinnen und Anwälte beraten Sie umfassend zu allen Fragen rund um das europäische Zahlungsrecht, den internationalen Zahlungsverkehr und die Anforderungen aus der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2). Wir verfügen über fundierte Erfahrung im Umgang mit Bank- und Finanzaufsichtsrecht, kennen die aktuellen Vorgaben zur Zahlungsabwicklung und unterstützen Sie dabei, Ihre Abläufe rechtssicher zu gestalten. SBS LEGAL steht Ihnen beratend und vertretend zur Seite – kompetent, praxisorientiert und mit Blick für Ihre wirtschaftlichen Interessen.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?